TE Vwgh Beschluss 1991/5/17 89/06/0158

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

L81515 Umweltanwalt Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art18 Abs1;
UmweltanwaltschaftsG Slbg §3;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der Salzburger Landesumweltanwaltschaft in Salzburg, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in S gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 19. Juli 1989, Zl. 7/03-325065/8-1989, betreffend Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (mitbeteiligte Parteien: 1. Gemeinde Nußdorf, vertreten durch den Bürgermeister, 2. F in O, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die zweitmitbeteiligte Partei beantragte am 19. August 1987 bei der mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1977 (ROG), LGBl. Nr. 26, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1987, für eine bereits errichtete Asphaltmischanlage auf Teilflächen der Grundparzellen n/1 und n/2 der Katastralgemeinde W, von der im Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung als "Grünland". Dieses Ansuchen hat die Gemeindevertretung der mitbeteiligten Gemeinde in ihrer Sitzung vom 17. November 1987 nach Ausweis des bei den Verwaltungsakten befindlichen Sitzungsprotokolles aufgrund der Feststellung, "daß diese Anlage dem räumlichen Widmungskonzept bzw. der erkennbaren, grundsätzlichen Planungsabsicht" nicht entgegenstehe, einstimmig bewilligt. Aufgrund der von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung mit Bescheid vom 22. September 1988 erteilten Zustimmung erließ der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde am 27. September 1988 einen Bescheid, mit welchem dem Zweitmitbeteiligten die beantragte Ausnahmebewilligung erteilt wurde.

Mit Eingabe vom 10. Jänner 1989 beantragte die Landesumweltanwaltschaft die Zustellung dieses Bescheides mit der Behauptung, ihre Gemeinstellung in diesem Verfahren wäre gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft zu beachten gewesen. Der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde entsprach diesem Ersuchen und stellte der Beschwerdeführerin den Bewilligungsbescheid vom 27. September 1988 zu. Diese erhob dagegen Vorstellung. Diese Vorstellung wurde von der belangten Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen und in der Begründung dieses Bescheides dargelegt, daß die von der Landesumweltanwaltschaft in ihrer Vorstellung geltend gemachte Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides nicht vorliege.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der Landesumweltanwaltschaft an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerdeführerin mit Berichterverfügung vom 12. September 1989 aufgefordert, die Gründe darzulegen, auf welche sich ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren stützt. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin in einem Schriftsatz dar, daß ihr gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft, LGBl. Nr. 25/1987, bei der Errichtung und wesentlichen Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft Parteistellung zur Wahrung des Umweltschutzes zukomme. Die diesbezüglichen Voraussetzungen träfen bei der vorliegenden Betriebsanlage zu. Darüberhinaus verfüge die Betriebsanlage des Zweitmitbeteiligten auch über einen freistehenden Schornstein, der zu den im § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1983, angeführten baulichen Anlagen zähle. Gemäß § 3 Abs. 1 lit. c des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft gehöre die Errichtung und Änderung dieser Anlage ebenfalls zu jenen Vorhaben, hinsichtlich derer eine Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft im landesgesetzlichen Verfahren bestehe. Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft komme der Beschwerdeführerin Parteistellung in allen aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verfahren zu, in denen Umweltschutzbestimmungen anzuwenden seien. Dazu zählten gemäß § 1 Abs. 2 dieses Gesetzes solche, die darauf gerichtet seien, die natürliche Umwelt als Lebensgrundlage des Menschen zu bewahren und schädliche Einwirkungen hierauf durch die Beeinträchtigung der Luft, des Wassers, des Bodens oder durch Lärm sowie Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und Landschaftsgefüges hintanzuhalten oder zu mildern. Da zu den maßgeblichen Grundsätzen des Salzburger Raumordnungsgesetzes (ROG) gemäß dessen § 2 Z. 2 die Einhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen zähle und auch Maßnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes nach § 2 Z. 4 ROG zu berücksichtigen seien, sei auch das Einzelbewilligungsverfahren nach § 19 Abs. 3 ROG eindeutig ein Verfahren nach landesgesetzlichen Vorschriften, in welchem Umweltschutzbestimmungen anzuwenden seien.

Mit diesen Auführungen verkennt die Beschwerdeführerin die Rechtslage:

Das Gesetz über die Salzburger Landesumweltanwaltschaft vom 4. Februar 1987, LGBl. Nr. 25/1987, legt im § 3 die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft wie folgt fest:

"(1) Bei den nachstehend angeführten Vorhaben kommt der Landesumweltanwaltschaft in den auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchzuführenden Verwaltungsverfahren, in denen Umweltschutzbestimmungen anzuwenden sind, zur Wahrung der Interessen des Umweltschutzes Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zu:

a) Errichtung und wesentliche Änderung anderer als land- und forstwirtschaftlicher Bauten in der freien Landschaft, wobei als freie Landschaft Bereiche in einer Entfernung von mehr als 300 m vom nächsten Gebäude anzusehen sind;

b) Errichtung und wesentliche Änderung land- und forstwirtschaftlicher Wirtschaftsbauten (Ställe, Scheunen u. dgl.), unter folgenden Voraussetzungen:

aa) bei Bauformen, bei denen der Wirtschaftsteil mit dem Wohngebäude unmittelbar verbunden ist (T-Hof, Streckhof u. dgl.), dann, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftstraktes jenes des Wohngebäudes um mehr als 10 v.H. übersteigt;

bb) anderenfalls bei Wirtschaftsbauten im Hofverband (Hofstelle), die freistehend oder durch untergeordnete Bauteile mit dem Wohngebäude verbunden sind, dann, wenn die Firsthöhe des Wirtschaftsbaues jene des Wohngebäudes um mehr als 20 v.H. übersteigt;

cc) bei Wirtschaftsbauten außerhalb des Hofverbandes (Hofstelle) dann, wenn sie eine Firsthöhe von über 8 m aufweisen;

c) Errichtung und wesentliche Änderung der im § 2 Abs. 1 lit. i des Baupolizeigesetzes, LGBl. Nr. 117/1973, angeführten baulichen Anlagen;

d)

Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen;

e)

Bau und wesentlicher Umbau von Landesstraßen;

f)

Bau und wesentliche Änderung von Güter- und Seilwegen;

g)

Zusammenlegungen nach § 1 des Salzburger Flurverfassungs-Landesgesetzes 1973, LGBl. Nr. 1;

              h)              Errichtung, Erweiterung und wesentliche Änderung von Müllbeseitigungsanlagen;

              i)              Errichtung, Erweiterung und Änderung von Stromerzeugungsanlagen und elektrischen Leitungsanlagen über 30 kV;

              j)              Errichtung und Erweiterung von festen Betriebsstätten für regelmäßige Veranstaltungen, wenn damit erhebliche Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 2 verbunden sind.

(2) In allen Verwaltungsverfahren nach dem Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86, sowie nach dem Gesetz über die Errichtung des Nationalparkes Hohe Tauern im Land Salzburg, LGBl. Nr. 106/1983, kommt der Landesumweltanwaltschaft jedoch immer dann Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 zu, wenn nicht ohnedies im jeweiligen Verfahren der Naturschutzbeauftragte nach diesen Gesetzen Verfahrensrechte besitzt. Dasselbe gilt für Verwaltungsverfahren, in denen dem Naturschutzbeauftragten auf Grund der genannten Gesetze zwar Verfahrensrechte zukommen, er aber zudem die Parteistellung der Landesumweltanwaltschaft bei der zuständigen Behörde durch schriftliche Erklärung bewirkt, ab dem Einlangen dieser Erklärung.

(3) Unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 1 und 2 kommt der Landesumweltanwaltschaft auf jeweiligen schriftlichen Antrag ab dessen Einlangen bei der zuständigen Behörde auch in einem sonstigen, auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften durchgeführten Verwaltungsverfahren, in dem Umweltschutzbestimmungen anzuwenden sind, das Recht auf Akteneinsicht, auf Teilnahme an mündlichen Verhandlungen sowie auf Stellungnahme zum geplanten Vorhaben zu.

(4) Die Landesumweltanwaltschaft hat bei der Ausübung ihrer Parteistellung und ihrer Befugnisse gemäß Abs. 3 im Interesse des Umweltschutzes auf andere, auch wirtschaftliche Interessen Bedacht zu nehmen. Sie hat ihre Verfahrensrechte nach den Erfordernissen der Hintanhaltung erheblicher und dauernder Schädigungen der Umwelt, jedoch unter größtmöglicher Schonung anderer Interessen auszuüben.

(5) Anträge der Landesumweltanwaltschaft gegenüber der Verwaltungsbehörde sind zu begründen.

(6) Verwaltungsstrafverfahren kommen als Aufgabenbereich der Landesumweltanwaltschaft nicht in Betracht."

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 B-VG kommt im gegebenen Zusammenhang eine Beschwerdelegitimation der Umweltanwaltschaft unter zwei Gesichtspunkten in Betracht, nämlich, wenn ihr diese durch Landesgesetz ausdrücklich eingeräumt worden wäre (davon hat der Landesgesetzgeber keinen Gebrauch gemacht) oder, wenn der Umweltanwaltschaft im Zusammenhang mit ihrem gesetzlich umschriebenen Aufgabenkreis subjektive Rechte zukämen, deren Verletzung sie geltend zu machen berechtigt wäre.

Die Aufgaben der Landesumweltanwaltschaft werden in § 3 des Gesetzes LGBl. Nr. 25/1987 dahin umschrieben, daß sie zur "Wahrung der Interessen des Umweltschutzes" berufen ist und ihr - zur Wahrnehmung dieser Aufgabe - die Parteistellung in bestimmten Verwaltungsverfahren im Sinne des § 8 AVG eingeräumt wird. Weder aus dieser noch aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes kann jedoch entnommen werden, daß der Landesumweltanwaltschaft SUBJEKTIVE Rechte im Sinne des Art. 131 Abs.1 Z. 1 B-VG zukämen; sie ist vielmehr schon ihrer Natur nach ein Instrument ZUR WAHRUNG DER GESETZMÄSSIGKEIT DER VERWALTUNG in Umweltschutzbelangen im Lande Salzburg, nicht jedoch Träger eigener subjektiver Rechte.

Schon deshalb war die Beschwerde mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Im übrigen ergibt sich aus § 3 Abs. 1 leg. cit. keineswegs, daß die Landesumweltanwaltschaft in ALLEN aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften geführten Verfahren Parteistellung nach § 8 AVG genießt, zumal die Aufzählung im § 3 Abs. 1 lit. a bis j TAXATIV ist und eine Generalklausel im Sinne der Beschwerdebehauptungen sich lediglich im § 3 Abs. 3 leg. cit. findet, worin der Beschwerdeführerin in sonstigen, unter Anwendung von Umweltschutzvorschriften geführten Verfahren, keine Parteistellung, sondern lediglich beschränkte Parteienrechte (Akteneinsicht, Teilnahme an mündlichen Verhandlungen, Recht zur Stellungnahme zum geplanten Vorhaben) eingeräumt werden. Das Verfahren zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 19 Abs. 3 ROG ist in der taxativen Aufzählung des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Landesumweltanwaltschaft nicht enthalten, sodaß der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des konkreten Verfahrens auch keine Parteistellung im Verwaltungsverfahren zugestanden ist.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989060158.X00

Im RIS seit

17.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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