TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/17 89/17/0017

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Veröffentlicht am 17.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen;

Norm

EntschädigungsG CSSR 1975 §36 Abs1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §39 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1992, 158;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 10. Oktober 1988, Zl. 2 BEK-CS 3328/88-3, betreffend Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 26. Mai 1976 bot die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland der Beschwerdeführerin als Rechtsnachfolgerin nach A und B für nachstehend genannte im Gebiet der damaligen CSSR gelegene Grundstücke gemäß § 39 Abs. 1 Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 (EG CSSR), eine Entschädigung von S 12.430,-- an:

Bezirk Benesov bei Prag, KG X, EZ 88 PZ 876 Wald 0,67 ha

KZ 816 Acker 0,3651 ha.

Am 24. Juni 1976 nahm die Beschwerdeführerin dieses Anbot "als Abgeltung aller mir gemäß den §§ 1, 10 bis 34 in Verbindung mit § 39" EG CSSR nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche an.

Mit weiterem Schreiben vom 10. März 1980 teilte die oben genannte Finanzlandesdirektion der Beschwerdeführerin mit, sie habe gemäß dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 1979, BGBl. Nr. 557/1979, mit dem das EG CSSR geändert wurde, eine Neuberechnung ihres Entschädigungsanspruches vorgenommen und biete ihr eine weitere Entschädigung von S 6.210,-- (erg.: für denselben Schaden) an. Dieses Anbot nahm die Beschwerdeführerin am 20. März 1980 an.

Mit ihrem bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 4. Juli 1988 eingelangten Schreiben vom 29. Juni 1988 brachte die Beschwerdeführerin sinngemäß vor, die Berechnung der oben erwähnten Entschädigung sei falsch vorgenommen worden. Außerdem habe sie eine "Grundbucheintragung v. 64 a = 6.400 m2 ... nicht erhalten".

In einem weiteren an die Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen gerichteten, dort am 27. Juli 1988 eingelangten Schreiben brachte die Beschwerdeführer ergänzend vor, sie habe S 18.636,-- "verrechnet" erhalten; richtig wäre gewesen S 27.954,--, sodaß sie noch S 9.318,-- zu erhalten habe. Außerdem begehre sie die "Verrechnung" von 6.400 m2 und brachte hiezu wörtlich vor:

"Das nach spätere Zeit mir gezeigte Eintragung von 64 a = 6.400 m2 war nicht bei meinen Akten. Das kam von unserem Anwalt in Prag als Nachtrag einer Grundbuch Eintragung."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Bundesentschädigungskommission das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Gewährung einer Entschädigung ab. Die Beschwerdeführerin habe sowohl das Anbot vom 26. Mai 1976 als auch das ergänzende Anbot vom 10. März 1980 schriftlich angenommen, sodaß gemäß § 39 Abs. 2 EG CSSR der Anspruch auf Entschädigung vergleichsweise bereinigt worden sei. Der seinerzeitige Antrag sei daher einvernehmlich erledigt, sodaß für eine neuerliche Aufrollung des Verfahrens kein Raum vorhanden sei. Soweit die Beschwerdeführerin allenfalls neue Entschädigungsansprüche releviere, könne auch hierauf nicht eingegangen werden, weil Ansprüche nur bis 31. Dezember 1980 bei sonstigem Ausschluß hätten geltend gemacht werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt ihres Vorbringens erachtet sich die Beschwerdeführerin nur mehr in ihrem Recht auf "Hinzurechnung bzw. Entschädigung im Ausmaße von 6.400 m2" verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36 Abs. 1 EG CSSR idF BGBl. Nr. 557/1979 sind Ansprüche auf Entschädigung nach diesem Gesetz bei sonstigem Ausschluß nachweislich bis zum 31. Dezember 1980 bei der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anzumelden. Der Postlauf wird in die Frist nicht eingerechnet. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle ist die Frist auch gewahrt, wenn die Anmeldung bei einer anderen Finanzlandesdirektion oder beim Bundesministerium für Finanzen fristgerecht eingebracht wird. Anmeldungen, die nicht fristgerecht eingebracht wurden, sind nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle von der im Abs. 1 genannten Finanzlandesdirektion der Bundesentschädigungskommission zur Entscheidung vorzulegen.

Gemäß § 39 Abs. 1 leg. cit. hat die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland die Anmeldung zu prüfen und dem Entschädigungswerber, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Nimmt der Entschädigungswerber den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Entschädigung vergleichsweise bereinigt.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht mehr, daß durch die Annahme der beiden oben genannten Anbote die Entschädigung für die damals gegenständlichen Grundflächen im Ausmaß von 1,0351 ha (in der Beschwerde unrichtig mit "3.572 m2" bezeichnet) als "erledigt" zu betrachten ist. Denn durch die erfolgte Einigung nach § 39 Abs. 2 EG CSSR wurde jener Anspruch, der Gegenstand von Anbot und Annahme gewesen war, vergleichsweise - und damit endgültig - bereinigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 14. Februar 1979, Zl. 642/78, vom 19. September 1979, Zl. 1297/79, und vom 28. Februar 1986, Zl. 85/17/0128).

Die Beschwerdeführerin bringt vielmehr vor, sie habe weitere Nachforschungen angestellt und hiebei in Erfahrung gebracht, daß ein weiteres Grundstück laut Grundbuchseintragung im Ausmaß von 6.400 m2 vorhanden sei, welches mit obigen Entschädigungszahlungen nicht abgegolten worden sei. Dies habe sie jedoch erst nach dem 31. Dezember 1980 erfahren, sodaß sie keine Möglichkeit gehabt habe, vor dem genannten Stichtag einen Antrag auf Entschädigung zu stellen.

Nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs. 1 EG CSSR stellt die dort genannte Frist eine Ausschlußfrist dar. Auf die Gründe, weshalb eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich war, kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der belangten Behörde auch keine Verletzung von Verfahrensvorschriften deshalb anzulasten, weil sie die Beschwerdeführerin nicht darauf hingewiesen habe, daß "möglicherweise mehr Grundbesitz zur Entschädigung gelange als die beantragten m2", und weil die belangte Behörde nicht von Amts wegen Erkundigungen über solche weiteren, den Anspruch auf Entschädigung begründenden Grundflächen durchgeführt habe. Ebensowenig war die belangte Behörde verpflichtet, eine "Beurteilung über die tatsächlich zu entschädigende m2-Fläche" abzugeben, wie die Beschwerdeführerin meint.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989170017.X00

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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