TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/21 91/07/0027

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Veröffentlicht am 21.05.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Hoffmann, Dr. Närr, Dr. Höß und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des F gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 15. Jänner 1991, Zl. 511.827/02-I B/91, betreffend Wiederaufnahme eines Verwaltungsverfahrens in einer Angelegenheit des Wasserrechts (wasserpolizeilicher Auftrag), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde in Verbindung mit der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie den im Gegenstand ergangenen hg. Vorerkenntnissen vom 21. September 1989, Zl. 87/07/0119, sowie vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 21. September 1972 erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich der Z GesmbH. gemäß § 32 WRG "die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie zur Ablagerung von Destillationsrückständen auf Grundstück Nr. nn1 KG T (Eigentümer X), welche aus dem Betrieb des Bewilligungswerbers in D anfallen, nach Maßgabe der im Abschnitt A) enthaltenen Entwurfsbeschreibung unter Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Bedingungen." Nach der Entwurfbeschreibung soll "die Ablagerung von Destillationsrückständen auf jener Teilfläche des Grundstückes nn1 KG T (Grundeigentümer: X) erfolgen, wo der vom Grundeigentümer betriebene Schotterabbau bereits abgeschlossen ist."

    Weiters erteilte der Landeshauptmann von Niederösterreich

mit Bescheid vom 30. Juli 1973 "der Z GesmbH. und dem X in T in

Erweiterung des Bewilligungsbescheides des Landeshauptmannes

von Niederösterreich vom 21. September 1972 ... die

wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen

Müllablagerung, und zwar zur Lagerung von häuslichen,

gewerblichen und industriellen Müll ... nach Maßgabe der in

Abschnitt A) enthaltenen Entwurfsbeschreibung und bei

Einhaltung der im Abschnitt B) angeführten Bedingungen." Nach

dieser Entwurfsbeschreibung "beabsichtigt die Z GesmbH. D

nunmehr die Müllablagerung gemeinsam mit dem Grundeigentümer X

zu betreiben, das Vorhaben wird jedoch auf die Deponie von

häuslichen, gewerblichen und industriellen Müll

eingeschränkt; ... bei der gegenständlichen Grube handelt es

sich um das Grundstück nn1 KG T des X, wo der Schotterabbau

schon abgeschlossen ist; ... im Ostteil dieser Grube wurde mit

Bescheid vom 21. September 1972 ... bereits die

wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von

Destillationsrückständen erteilt."

Beide Bescheide wurden "gemäß § 21 WRG 1959 gegen Widerruf" erteilt und sind in Rechtskraft erwachsen.

Im Jahre 1976 erfolgte die Teilung der GP nn1 (alt) und zwar

-

in die Parzelle nn1 (neu) der EZ n1 KG T

(Ost-Teil) und

-

in die Parzellen nn89, nn90 und nn91 der EZ n2

KG T (West-Teil).

Der Beschwerdeführer pachtete den Ostteil durch (im Grundbuch verdinglichten) Pachtvertrag vom 13. Oktober 1975 von den Liegenschaftseigentümern X und A erwarb den Westteil mit Kaufvertrag vom 16. Juni 1977 (Nachtrag vom 30. November 1977, Einverleibung am 11. Jänner 1979).

Der Bescheid der vom Landeshauptmann von Niederösterreich gemäß § 101 Abs. 3 WRG 1959 delegierten Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt vom 16. April 1980 verpflichtete den Beschwerdeführer "als Inhaber der Mülldeponie auf den Parzellen Nr. nn1, nn89, nn90 und nn91, alle KG T" gemäß § 33 Abs. 2 leg. cit. zu Anpassungsmaßnahmen hinsichtlich des Westteils. Diesselbe Behörde erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 5. August 1982 gemäß § 32 leg. cit. die wasserrechtliche Bewilligung zur Klärschlammablagerung.

Diese Bescheide (vom 16. April 1980 und 5. August 1982) hob der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 14. August 1985 (bestätigt durch Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1986, Zl. 511.827/03-1586) gemäß § 68 Abs. 2 AVG insoweit auf, als sie sich auf eine Deponiefläche beziehen, welche über das mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 30. Juli 1973 bewilligte Ausmaß hinausreicht. Der Verfassungsgerichtshof wies die dagegen vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde mit Beschluß vom 13. Oktober 1986, B 692/86, mangels Beschwer zurück.

Nachdem der Landeshauptmann von Niederösterreich mit Bescheid vom 16. Mai 1983 die mit Bescheid vom 21. September 1972 erteilte wasserrechtliche Bewilligung

widerrufen hatte, widerrief er mit Bescheid vom 5. Dezember 1986 auch den Bewilligungsbescheid vom 30. Juli 1973. Diese Entscheidung wurde durch Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 1987 bestätigt; die dagegen eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers wurde mit hg. Erkenntnis vom 21. September 1989, Zl. 87/07/0119, abgewiesen.

Mit Bescheid vom 20. April 1990 wies der Landeshauptmann von Niederösterreich

-

unter Spruchteil I gemäß § 38 AVG den Antrag des Beschwerdeführers auf Aussetzung des Verfahrens zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes betreffend die Müllablagerungen auf einer Teilfläche des Grundstücks nn1 (neu) sowie auf den Grundstücken nn89, nn90 und nn91, alle KG T, ab und erteilte dem Beschwerdeführer

-

unter Spruchteil II gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 den wasserpolizeilichen Auftrag, bis spätestens 30. April 1992 sämtliche Ablagerungen von Hausmüll vermengt mit Gewerbe- und Industrieabfällen sowie sämtliche weiteren wasserrechtlich bewilligungspflichtigen Ablagerungen von der Teilfläche des Grundstückes nn1 (neu), welches nicht von den widerrufenen (ehemaligen) wasserrechtlichen Bewilligungen des Landeshauptmannes vom 21. September 1972 und vom 30. Juli 1973 betroffen gewesen sei (wobei die Genehmigung von der Ostgrenze bis zur 320-m-Marke nach Westen gereicht habe), sowie von den Grundstücken nn89, nn90 und nn91, alle KG T, zu beseitigen; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer

-

aufgetragen, bis zum selben Termin das durch die vorerwähnten Ablagerungen kontaminierte Schottermaterial an der Grubensohle im Bereich der von den genannten wasserrechtlichen Bewilligungen nicht berührten Teilflächen des Grundstückes nn1 (neu) sowie der drei anderen bezeichneten Grundstücke zu entfernen und anschließend die Grube bis zumindest 2 m über den höchsten zu erwartenden Grundwasserspiegel (im Westen der Parzelle nn1: 241 m ü.A., in deren Osten 249 m ü.A.) mit Material ohne gewässerbeeinträchtigende Anteile (z.B. Kies, Sand, Schluff) aufzufüllen.

Die belangte Behörde gab der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung keine Folge und bestätigte diesen Bescheid mit Bescheid vom 31. Mai 1990. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, diesen Bescheid, soweit mit ihm die Frist für den dem Beschwerdeführer erteilten wasserpolizeilichen Auftrag im Instanzenzug aufrecht erhalten worden war (30. April 1992), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften auf, wies im übrigen die Beschwerde jedoch als unbegründet ab.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Jänner 1991, wies die belangte Behörde den auf § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG gestützten Antrag des Beschwerdeführers auf Wiederaufnahme des mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1990 abgeschlossenen Verfahrens ab und führte in der Begründung im wesentlichen aus, daß die vom Beschwerdeführer namhaft gemachten Zeugenaussagen von W (am 19. Oktober 1990 im Zuge eines strafgerichtlichen Verfahrens) als seinerzeitigen Verfasser der Bewilligungsbescheide vom 21. September 1972 und 30. Juli 1973, sowie von N (am 17. Oktober 1990 im Zuge eines vom Beschwerdeführer angestrengten Amtshaftungsprozesses) als in den Jahren 1979 bis 1985 tätigen Wasserrechtsreferenten bei der (vom Landeshauptmann von Niederösterreich im gegenständlichen Verfahren delegierten) Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt, wonach sich die Konsense aus den Jahren 1972 und 1973 auf das GESAMTE Grundstück nn1 (alt) bezögen, für das gegenständliche Verfahren insofern irrelevant wären, als zur Auslegung eines Bewilligungsbescheides nur die zuständige Bewilligungsbehörde berufen sei; desgleichen unbeachtlich wären die (seinerzeitigen) Motive des (der) Bescheidverfasser; daher wären die Aussagen der Zeugen nicht geeignet, eine im Hauptinhalt des Spruchsatzes anders lautende Entscheidung in dem mit Bescheid der belangten Behörde vom 31. Mai 1990 abgeschlossenen Verfahren herbeizuführen.

Dieser Bescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bekämpft, wobei sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens verletzt erachtet:

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugegeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

Nach ständiger Judikatur und Literatur muß es sich dabei um Tatsachen (Beweismittel) handeln, die schon vor Erlassung des das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid bestanden haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekanntgeworden sind (vgl. Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht4 (1987) Rz. 588 ff mwN).

Die Beschwerde stützt sich einerseits auf Tatsachen, die schon vor Erlassung des Bescheides vom 31. Mai 1990 bestanden haben (Konsensbescheide aus 1972 und 1973), andererseits auf Zeugenaussagen (und damit Beweismittel gemäß §§ 46 ff AVG), die erst nach Bescheiderlassung bekanntgeworden sind (Aussage N am 17. Oktober 1990, Aussage W am 19. Oktober 1990). Die belangte Behörde hat (nach positiver Beurteilung der Rechtzeitigkeit des eingelangten Wiederaufnahmeantrages) zur Aussage W ausgeführt, daß die Absicht des seinerzeitigen Verfassers der Bescheide aus 1972 und 1973 für die Beurteilung des quantitativen Ausmaßes der damals erteilten Konsense unbeachtlich sei; im übrigen habe dieser nur GEGLAUBT, daß das GESAMTE Grundstück nn1 (alt) vom Konsens umfaßt gewesen sei, der "Glaube" eines Zeugen vermöge jedoch keinen Beweis zu liefern; zur Aussage N als seinerzeitigen Wasserrechtsreferenten bei der (vom Landeshauptmann von Niederösterreich delegierten) Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt führt die belangte Behörde aus, daß dessen Auffassung schon VOR seiner gerichtlichen Aussage vom 17. Oktober 1990 bekannt und aktenkundig, sohin nicht "neu" im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. gewesen wäre; selbst wenn man aber das Vorliegen eines "neuen Beweismittels" bejahte, wäre zur Auslegung eines Bewilligungsbescheides nur die Bewilligungsbehörde zuständig (der Bezirkshauptmannschaft Wr. Neustadt käme allenfalls eine bloße Vorfragenbeurteilung zu).

Dem entgegnet der Beschwerdeführer in der Beschwerde, daß die seinerzeitige Konzessionsumschreibung "näherhin unbestimmt ... und damit unklar" wäre, unklare Bescheide wie Gesetze nach den Regeln der §§ 6 und 7 ABGB und Unklarheiten jedenfalls zu Gunsten des Rechtsunterworfenen auszulegen wären und analog zu § 6 ABGB ("klare Absicht des Gesetzgebers" erforschen) "das historische Bescheidverständnis der seinerzeit tätigen Wasserrechtsreferenten ... daher im Rahmen der Interpretation des Bescheides methodisch von ganz zentraler Bedeutung" wäre; für die teleologische Interpretation der Bescheidformulierungen käme daher nur W in Frage.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Bedeutung einer Aussage im Spruch eines Bescheides weder maßgebend, wie sie die Behörde - im nachhinein - "verstanden wissen wollte", noch wie sie der Empfänger verstand, sondern wie ihr Inhalt objektiv zu verstehen ist (vgl. u.a. die Erkenntnisse vom 20. September 1988, Zl. 87/12/0047, vom 24. November 1986, Zl. 84/10/0262 und vom 10. April 1980, Zl. 1941/78, Slg. Nr. 10093/A).

Mitzuberücksichtigen sind hiebei die Begründung des Bescheides, die dem Verfahren zugrundeliegenden Pläne und die von der Partei in ihrem Anbringen gebrachten Ausdrücke, sofern sie von der Behörde übernommen wurden. Im Zweifel ist der Inhalt des Spruches an den für ihn maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (vgl. Erkenntnis vom 30. Juni 1975, Zl. 2343/74).

Auf die Flächeninterpretationsfrage geht bereits ausführlich der Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 1986, Zl. 511.827/03-I5/86 ein, und führt - nach noch zu begründender Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zutreffend - zum Beweis dafür, daß sich dieser Konsens NICHT auf das gesamte Grundstück Nr. nn1 (alt) bezieht (zusammengefaßt) aus (vgl. Seite 7 ff):

1. ZUM BESCHEID VOM 21. SEPTEMBER 1972:

-

Bereits die einen Spruchbestandteil bildende "Entwurfsbeschreibung" schränke die Ablagerung von Destillationsrückständen auf jene Teilfläche des Grundstücks nn1 KG T (Grundeigentümer X ...)

ein, "wo der vom Grundeigentümer betriebene Schotterabbau bereits abgeschlossen ist";

-

eine weitere Einschränkung ergebe sich daraus, daß in der Entwurfsbeschreibung und den (ebenfalls einen Spruchbestandteil bildenden) Bedingungen 1 und 4 eine bestimmte GRUBE genannt wird ("Die zur Ablagerung vorgesehenen Destillationsrückstände werden IN DER GRUBE in 200 l Barrels gelagert ..."; "die GRUBE ist gegen die Parzelle nn2 durch einen mindestens 1,5 m hohen Erdwall oder einen ebenso hohen Zaun abzusichern"; "in der Grube dürfen nur solche Destillationsrückstände eingebracht werden, die ihrer Zusammensetzung nach dem chemischen Untersuchungsbefund von Dr. H entsprechen ..."). Aus dem

(ebenfalls einen wesentlichen Bestandteil der Bewilligungsurkunde bildenden) mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan über die Schottergrube auf GP nn1 KG T gehe hervor, daß als Grube die im Lageplan ausgewiesene unschraffierte, im Osten des Grundstückes nn1 KG T gelegene Fläche zu verstehen ist. Dies deshalb, da der schraffierte westliche Teil des Grundstückes Nr. nn1 KG T als "noch nicht ausgehoben" gekennzeichnet ist. Daraus ließe sich aber ableiten, daß als "Grube bzw. Schottergrube" jener ausgebaggerte Teil des Grundstückes nn1, KG T, gemeint sei, der in der Projektsbeschreibung als jener Teil umschrieben werde, wo der Schotterabbau bereits abgeschlossen worden sei.

2. ZUM BESCHEID VOM 30. JULI 1973:

-

Dieser beinhalte nur eine qualitative Änderung des 1972 erteilten Konsenses, dh. lediglich eine Erweiterung des Umfanges der zur Ablagerung gebrachten Materialien hinsichtlich häuslichen, chemisch-gewerblichen und industriellen Mülls;

-

eine quantitative Konsensausdehnung (gegenüber der wasserrrechtlichen Bewilligung aus 1972) sei insofern nicht erfolgt, als "die Müllablagerung in der gegenständlichen Grube" erfolge, bei "der gegenständlichen Grube ... es sich um das Grundstück nn1 KG T des X, wo der Schotterabbau schon abgeschlossen ist", handle; ausdrücklich halte die "Entwurfsbeschreibung" fest, daß "im Ostteil dieser Grube mit Bescheid vom 21. September 1972

GZ III/1-13803/3-1972 der Z GesmbH. bereits die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Destillationsrückständen erteilt" wurde.

Es wäre daher (aus der Sicht der belangten Behörde im Bescheid vom 28. Mai 1986) ausreichend gewesen, "im Bescheid vom 30. Juli 1973 nochmals anzuführen, was unter der gegenständlichen Grube zu verstehen ist, ohne sie deswegen nochmals als "Teilfläche"des Grundstücks nn1 bezeichnen zu müssen.

Der zitierte Bescheid der belangten Behörde kommt daher zum Ergebnis (vgl. Seite 12), daß eine rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung nur für jenen Teil der Parzelle nn1 vorliege, wo im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 30. Juli 1973 der Schotterabbau schon abgeschlossen gewesen sei.

Diese rechtliche Beurteilung der belangten Behörde im Bescheid vom 28. Mai 1986 wird in ihrem (den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich von 20. April 1990) bestätigenden Bescheid vom 31. Mai 1990 sowie der Gegenschrift der belangten Behörde vom 28. September 1990 insofern präzisiert, als nach dem den Konsensbescheid aus 1972 zugrundeliegenden Projektsunterlagen der Bereich, "wo der Schotterabbau bereits abgeschlossen ist", bis ca. 200 m westlich der östlichen Grundgrenze der GP nn1 (ALT) KG T reiche.

Der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde erster Instanz erweiterte diesen Bereich auf Grund einer aus dem Jahre 1974 stammenden photogrammetrischen Auswertung der Abteilung B/9 des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung auf eine 320 m-LINIE (ebenfalls gemessen westlich der östlichen Grundgrenze der GP nn1 (alt) und erklärte daher im Bescheid vom 20. April 1990 alle westlich dieser 320 m-Linie vorgenommenen Ablagerungen als jedenfalls konsenslos.

Im hg. Erkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, schloß sich der Verwaltungsgerichtshof der von den Behörden auf Grund der vorhandenen Unterlagen erfolgten flächenmäßigen Grenzziehung hinsichtlich konsentierter Abfallagerung an und führte aus (Seite 9 f.), daß die nachträgliche Ermittlung der konsentierten Lage der besagten Deponie von jener bescheidmäßigen Umschreibung ausgehen mußte, die die Verhältnisse zur Zeit der Erteilung der Bewilligung klarzustellen versuchte; die zusätzliche Heranziehung einer photogrammetrischen Auswertung von Bildflugdokumenten durch die Behörde sei daher durchaus angebracht gewesen; "die dabei angenommene Trennlinie von 320 m aus dem Jahr 1974 mag für die Verhältnisse im Sommer 1973 möglicherweise nicht präzise sein; die Annahme der Behörde begünstigt jedoch in einem solchem Fall ... den Beschwerdeführer, da der Schotterabbau von Osten nach Westen verlief und im Jahre 1973 höchstens weniger weit fortgeschritten gewesen sein könnte, so daß die bewilligte Ausdehnung dann nur geringer, die den Beschwerdeführer vorgeworfene "Neuerung" andernfalls also größer gewesen wäre. Da eine allfällige Ungenauigkeit unter den gegebenen Umständen somit dem Beschwerdeführer zu Gute gekommen sein könnte, stellt sie jedenfalls keinen vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Verfahrensmangel dar."

Aus dieser ausführlichen Darstellung leitet der Verwaltungsgerichtshof für den Beschwerdefall ab, daß der für die Auslegung der Bescheide aus 1972 und 1973 maßgebliche OBJEKTIVE ERKLÄRUNGSWERT (so auch das hg. Vorerkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, Seite 10) hinsichtlich des Ausmaßes der von den Konsensen umfaßten Fläche auch heute noch nachvollziehbar ist:

-

Im Spruch des Bescheides aus 1972 wird der verliehene Konsens auf eine TEILFLÄCHE des Grundstücks nn1 (alt)

KG T eingeschränkt; daran knüpft der obzitierte

Bescheid aus 1973 in örtlicher Hinsicht uneingeschränkt an,

-

Im Spruch beider Bescheide wird die Ablagerung auf jene Fläche beschränkt, "WO DER SCHOTTERABBAU BEREITS ABGESCHLOSSEN ist",

-

beide Einschränkungen sind lagemäßig nachvollziehbar auf Grund des einen integrierenden Bescheidbestandteil bildenden, mit dem Genehmigungsvermerk versehenen LAGEPLANES zum Bescheid vom 21. September 1972 (200 m-LINIE),

-

die PHOTOGRAMMETRISCHE AUSWERTUNG AUS 1974 weist für diesen Zeitpunkt den Abbau bis ca. zur 200 m-Linie

in voller Tiefe und von dort bis zur 320 m-LINIE bis ca. 5 bis 6 m unter Geländeoberkante aus.

Angesichts dieser objektiv nachvollziehbaren Bescheidinhalte anhand behördlicher Unterlagen gehen die Hinweise des Beschwerdeführers auf subjektive Bescheidinterpretationen seinerzeitiger Wasserrechtsreferenten im Lichte der oben dargestellten ständigen Judikatur zur Auslegung von Bescheiden ins Leere. Die diesbezüglichen Aussagen sind (auch wenn sie vor Gericht im Zuge einer zeugenschaftlichen Vernehmung erfolgt sind) daher von vornherein nicht in der Lage, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen.

Zur Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die im hg. Vorerkenntnis vom 11. Dezember 1990, Zl. 90/07/0104, "in der Entfernungsfrage vertretene Rechtsansicht diametral seiner Rechtsauffassung im Erkenntnis in der Widerrufsfrage vom 21. September 1989, Zl. 87/07/0119 zuwiderlief", ist festzuhalten, daß das Erkenntnis vom 21. September 1989 die Frage des quantitativen Konsensumfanges unbeantwortet ließ und nur anläßlich der Prüfung der Zulässigkeit des seinerzeitigen Widerrufsvorbehalts auf die spruchgemäßen Einschränkungen hinsichtlich "Teilfläche" bzw. "wo der Schotterabbau bereits abgeschlossen ist" hinwies (ohne jedoch diese Aussage rechtlich zu werten). Aus dieser bloßen Wiedergabe spruchgemäßer Wendungen ohne Prüfung auf ihre rechtliche Relevanz läßt sich ein Widerspruch zum späteren Erkenntnis vom 11. Dezember 1990 nicht ableiten.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Spruch und Begründung Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung Maßgebender Bescheidinhalt Fassung die der Partei zugekommen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991070027.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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