Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0050Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Weiss und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen die in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheide
1. der Salzburger Landesregierung und 2. des Landeshauptmannes von Salzburg vom 7. Februar 1991, Zl. 9/01-34.415/1-1990, betreffend Übertretungen 1. der Straßenverkehrsordnung 1960 und
2. des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt.
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretungen
1. nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 und 2. nach § 102 Abs. 5 lit. a KFG 1967 betraft, weil er am 5. Juni 1989 gegen 00.45 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW "auf der Gemeindestraße bzw. Bundesstraße vom Gastlokal 'X' in Mauterndorf bis zur VW-Werkstätte Y" 1. in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und 2. beim Lenken des PKWs den Führerschein nicht mitgeführt habe. Nach der Begründung stehe unbestritten fest, daß sich der Beschwerdeführer zur angeführten Zeit in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe. Er sei im Bereich der VW-Werkstätte Y vom Meldungsleger angetroffen worden, wie er an der Anhängerkupplung seines PKWs hantiert habe, um einen dort abgestellten, dem Kennzeichen nach bestimmten Anhänger anzuhängen. Dabei sei die Fahrertür des PKWs offengestanden, es sei der Motor gelaufen und die Beleuchtung eingeschaltet gewesen. Bei der Beanstandung habe der Beschwerdeführer behauptet, seine - nicht anwesende - Gattin hätte den PKW gelenkt. Als der Beschuldigte nach Durchführung des Alkomattestes um 01.45 Uhr nach Hause gebracht worden sei, habe der Meldungsleger die Gattin des Beschwerdeführers gefragt, ob sie zur Tatzeit den PKW vom Gastlokal X bis zur VW-Werkstätte Y gelenkt habe. Die Gattin des Beschwerdeführers habe angegeben, den PKW nicht gelenkt zu haben. Wenn sie in der Folge angegeben habe, sie und nicht ihr Ehegatte hätte den in Rede stehenden PKW zur genannten Zeit auf der angeführten Strecke gelenkt, so könne dieser Aussage aufgrund des Naheverhältnisses der Zeugin zum Beschwerdeführer im Hinblick auf die übrigen Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht gefolgt werden, da davon ausgegangen werden müsse, daß sie unter dem Druck ihres Gatten diese Angaben, die ihren ersten, unbeeinflußten Angaben entgegenstünden, gemacht habe. Auch die äußeren Gegebenheiten, unter denen der PKW und der Beschwerdeführer vom Meldungsleger angetroffen worden seien, sprächen gegen eine vom Beschwerdeführer verschiedene Person als Lenker des PKWs.
Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, daß die Tatumschreibung im Sinne des § 44a lit. a VStG im Hinblick auf Tatzeit und Tatort unzulänglich sei, ist darauf zu verweisen, daß die Tatort- und Tatzeitumschreibung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053, = Slg. Nr. 11894/A) dann dem Gesetz entspricht, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, daß er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahmeverfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatworwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Daß die Tatumschreibung im konkreten Fall diesen Erfordernissen nicht entspräche, vermag der Verwaltungsgerichtshof nicht zu erkennen. Auch der Beschwerdeführer hat nicht dargetan, inwiefern er aufgrund der Spruchfassung in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt werden oder der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt sein könnte. Aus diesen Gründen ist auch der vom Beschwerdeführer auf die "unzulängliche Tatbestandsformulierung durch die Verwaltungsstrafbehörde - im Hinblick auf Tatzeit und Tatort -" gestützte Verjährungseinwand unbegründet.
Der Beschwerdeführer ist auch nicht im Recht, wenn er der belangten Behörde vorwirft, ihre Bescheide nicht im Sinne des § 60 AVG klar und übersichtlich begründet zu haben, läßt doch die Begründung der angefochtenen Bescheide erkennen, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde, welche Erwägungen für die Beweiswürdigung maßgebend waren und welchen Rechtsnormen der festgestellte Sachverhalt unterstellt wurde.
Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde richten sich gegen die Feststellung der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers, somit gegen die Beweiswürdigung. Diese ist jedoch nur insoweit der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Prüfung handelt, ob der Denkvorgang der Beweiswürdigung schlüssig ist und ob der Sachverhalt, der im Denkvorgang gewürdigt worden ist, in einem ordnungsgemäßen Verfahren ermittelt worden ist (vgl. das oben angeführte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985). Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag der Verwaltungsgerichtshof keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß er vom Meldungsleger angetroffen wurde, wie er mit dem Ankuppeln eines Anhängers an seinen PKW beschäftigt war, wobei dessen Motor lief, die Fahrertür offen stand und die Beleuchtung eingeschaltet worden war. Unbestritten ist auch, daß die bei der Beanstandung nicht anwesende Gattin des Beschwerdeführers bei ihrer ersten Befragung durch den Meldungsleger die Verantwortung des Beschwerdeführers, daß sie den PKW vom Gastlokal zur Werkstätte gelenkt habe, nicht bestätigte. Wenn die belangten Behörden daraus den Schluß zogen, der Beschwerdeführer habe den PKW kurze Zeit vor der Beanstandung selbst auf der angeführten Strecke gelenkt, so ist dies nicht als unschlüssig zu erkennen. Die Möglichkeit, "daß der PKW ... in dem Bereich, in dem er mit laufendem Motor vom Gendarmeriebeamten angetroffen wurde, bereits länger - vielleicht Stunden - gestanden ist", brauchte von den belangten Behörden nicht in die Überlegungen einbezogen werden, hat doch der Beschwerdeführer nicht behauptet, im Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ein entsprechendes Vorbringen erstattet zu haben.
Da somit der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991030049.X00Im RIS seit
12.06.2001