TE Vwgh Beschluss 1991/5/23 91/19/0052

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.05.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

PaßG 1969 §25 Abs1;
PaßG 1969 §25 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §56;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Großmann und Dr. Zeizinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 14. März 1990, Zl. III 370-22129-90, betreffend Versagung eines Sichtvermerkes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

Die vorliegende - zunächst an den Verfassungsgerichtshof gerichtete und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetretene (Beschluß vom 6. März 1991, B 477/90-12) -Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn (der belangten Behörde) vom 14. März 1990, mit dem ein Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung eines befristeten Sichtvermerkes gemäß § 25 Abs. 1 und 2 des Paßgesetzes 1969 "abgelehnt" worden war.

In der von ihr erstatteten Gegenschrift an den Verwaltungsgerichtshof vom 8. April 1991 wies die belangte Behörde darauf hin, daß sie dem Beschwerdeführer am 18. Jänner 1991 einen mit 23. Jänner 1992 befristeten Sichtvermerk erteilt habe. Befragt, worin er angesichts dessen sowie des Beschwerdepunktes ("Durch den angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nach der gegebenen Sach- und Rechtslage einen befristeten Wiedereinreise-Sichtvermerk zu erhalten.") derzeit noch die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes durch den angefochtenen Bescheid erblicke, teilte der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgerichtshof mit Schreiben vom 29. April 1991 mit, daß er "durch die Erteilung des befristeten Sichtvermerkes klaglos gestellt (wurde)", und gemäß § 56 VwGG ersuche, "den Bund zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Barauslagen und den Aufwand des höchstgerichtlichen Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu Handen seines Vertreters (§ 19a RAO) zu ersetzen".

Mit dieser Äußerung hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, daß er sich durch den angefochtenen Bescheid nicht (mehr) in seinen Rechten verletzt erachte. Da der Verwaltungsgerichtshof - nach Wegfall des Rechtsschutzinteresses - zu einer bloß abstrakten Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides nicht berufen ist, sind die Voraussetzungen erfüllt, die vorliegende Beschwerde gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Im Hinblick darauf, daß die Beschwerde zwar gegenstandslos geworden war, das Verfahren indes nicht wegen Klaglosstellung eingestellt wurde, somit die Bestimmung des S 56 VwGG nicht anwendbar ist und auch keine Rede davon sein kann, daß die belangte Behörde als obsiegende Partei im Sinne des § 47 Abs. 1 und 2 Z. 2 VwGG zu gelten hätte, konnte weder dem vom Beschwerdeführer in der Beschwerde gestellten und in seiner Äußerung vom 29. April 1991 wiederholten Kostenbegehren noch dem in ihrer Gegenschrift gestellten Antrag der belangten Behörde auf Ersatz des Vorlageaufwandes und des Schriftsatzaufwandes entsprochen werden (vgl. die dazu in DOLP, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Wien 1987, S. 306 ff und 719 ff angeführte Rechtsprechung).

W i e n , am 23. Mai 1991

Schlagworte

Allgemein Besondere Rechtsgebiete Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §33 Abs1 Einstellung des Verfahrens wegen Klaglosstellung gemäß VwGG §56 erster Satz Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190052.X00

Im RIS seit

04.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten