TE Vwgh Beschluss 1991/5/23 AW 91/19/0032

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §5 Abs1;
FrPolG 1954 §2 Abs1 idF 1990/190;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 13. März 1991, Zl. Fr 3247/90, betreffend Aufenthaltsberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen obzitierten Bescheid wurde dem N im Zuge eines Asylverfahrens (das im Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides noch anhängig war) gemäß § 2 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. Nr. 75/1954 idF BGBl. Nr. 190/1990, "die Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet der Republik Österreich bis 16.2.1991 erteilt".

Mit der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde (protokolliert unter Zl. 91/19/0116) verband der Beschwerdeführer den Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Laut dem in der Beschwerde formulierten Beschwerdepunkt erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht gemäß § 5 Abs. 1 des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, "bis zum rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens (§ 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt zu sein, verletzt". Der Beschwerdeführer strebt demnach eine Aufenthaltsberechtigung an, die über die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene Befristung bis 16. Februar 1991 hinausgeht, m.a.W. eine Verlängerung dieser von der belangten Behörde bescheidmäßig festgesetzten Befristung. Dieses Ziel ist indes nicht mit Hilfe des Instruments der aufschiebenden Wirkung zu erreichen, kann doch durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht eine erteilte Bewilligung hinsichtlich ihres zeitlichen Geltungsbereiches erweitert bzw. nach Ablauf der zeitlich beschränkten Bewilligung (hier: mit 16. Februar 1991) eine neue Bewilligung erteilt werden.

Dem Aufschiebungsantrag mußte deshalb - ohne damit der Entscheidung in der Hauptsache vorzugreifen - der Erfolg versagt bleiben.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991190032.A00

Im RIS seit

23.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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