TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/23 91/17/0055

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Veröffentlicht am 23.05.1991
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Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen;
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

EntschädigungsG CSSR 1975 §36 Abs1;
EntschädigungsG CSSR 1975 §5 Abs1 Z1;
St-ÜG 1949 §1 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Wetzel, Dr. Puck und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundesentschädigungskommission beim Bundesministerium für Finanzen vom 29. Jänner 1991, Zl. 2 BEK-CS 3425/90-2, betreffend Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde im Zusammenhalt mit der im kurzen Wege beigeschafften Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die Bundesentschädigungskommision beim Bundesministerium für Finanzen das Ansuchen des Beschwerdeführers um Gewährung einer Entschädigung zurück bzw. ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, der Beschwerdeführer habe mit Antrag vom 2. Mai 1990 Entschädigung nach dem Entschädigungsgesetz CSSR, BGBl. Nr. 452/1975 (EG CSSR), für den Verlust von Hausrat (darunter auch ein wertvolles Klavier und eine Schreibmaschine) sowie von Grundvermögen seiner Ehefrau, welches ihr nach dem Tode ihres Vaters, ihrer Großmutter sowie ihrer Mutter zugefallen sei, begehrt. Nach letzterer sei auch Betriebsvermögen angefallen. Zur Staatsbürgerschaft habe der Beschwerdeführer vorgebracht, er und seine Gattin seien am 27. April 1945 Staatsbürger des slowakischen Staates gewesen, dessen Auflösung und Einverleibung in die wiedererrichtete Tschechoslowakei am 8. Mai 1945 erklärt worden sei. Vor 1939 seien die Genannten Staatsbürger der Tschechoslowakischen Republik gewesen. Ende 1949 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerschaft erhalten.

Ansprüche auf Entschädigung seien bei sonstigem Ausschluß bis längestens 31. Dezember 1980 zu stellen gewesen. Die Versäumung dieser Frist bewirke den Verlust des Anspruches. Das bedeute, daß der Entschädigungsantrag hinsichtlich des Grundvermögens, Betriebsvermögens sowie des Hausrates mit Ausnahme der Schreibmaschine und des Klaviers verspätet und daher der Antrag in diesem Umfang zurückzuweisen sei. Was die zuletzt genannten Gegenstände betreffe, fielen sie unter das mit Novelle vom 21. Oktober 1982 (BGBl. Nr. 549) in das EG CSSR neu aufgenommene entschädigungspflichtige Vermögen. Hinsichtlich dieser Gegenstände wäre der Antrag rechtzeitig. Er sei jedoch nicht berechtigt, weil die Stichtagsvoraussetzungen nicht erfüllt seien. Voraussetzung eines Entschädigungsanspruches sei der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft am 27. April 1945 und am 19. Dezember 1974. Nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers hätten sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Gattin (sie werde als Eigentümerin des Klavieres genannt) nicht die österreichische Staatsbürgerschaft "zu diesem Zeitpunkt" besessen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, ohne Anwaltsunterfertigung eingebrachte Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Gewährung einer Entschädigung nach dem EG CSSR verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, es sei ihm die Einhaltung der oben genannten Frist nicht möglich gewesen, weil er erst im Jahre 1990 über die bezughabenden Bestimmungen - keineswegs über irgendwelche Fristen - durch eine Verlautbarung in einer näher bezeichneten Zeitschrift erfahren habe.

Dem ist zu erwidern, daß nach dem klaren Wortlaut des § 36 Abs. 1 EG CSSR die dort genannte Frist eine Ausschlußfrist darstellt. Auf die Gründe, weshalb eine fristgerechte Anmeldung nicht möglich war, kommt es nicht an (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Mai 1991, Zl. 89/17/0017). Durch die Zurückweisung des Antrages im dargelegten Umfang wurde daher der Beschwerdeführer in seinen Rechten nicht verletzt.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, am 27. April 1945 habe es noch kein österreichisches Staatsgebilde im heutigen Sinne gegeben. Außerdem habe die Ausweisung bzw. Vertreibung der deutschen Bürger aus der Tschechoslowakei erst nach dem 8. Mai 1945 begonnen. Der Beschwerdeführer und seine Gattin seien erst nach diesem Zeitpunkt auf dem Gebiet des heutigen Österreichs eingetroffen. Am 17. Dezember 1974 seien sie im Besitz der ihnen im Jahre 1949 verliehenen österreichischen Staatsbürgerschaft gewesen.

Der Beschwerdeführer bestreitet also nicht, daß er am ersten der beiden Stichtage noch nicht im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft war. Der (zumindest mißverständliche) Hinweis in der Begründung des angefochtenen Bescheides, der Beschwerdeführer und seine Gattin hätten "zu diesem Zeitpunkt" (darunter könnte auch der 19. Dezember 1974 verstanden werden) nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besessen, ist daher jedenfalls hinsichtlich des zuerst genannten Stichtages richtig.

Was die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Möglichkeit des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft am 27. April 1945 anlangt, so ist auf die Bestimmung des § 1 Abs. 1

Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz 1949, BGBl. Nr. 276, zu verweisen, wonach österreichische Staatsbürger am 27. April 1945 unter anderem jene waren, die am 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen haben. Danach ist zu beurteilen, ob die im § 5 Abs. 1 Z. 1 EG CSSR unter anderem normierte Voraussetzung des Besitzes der österreichischen Staatsbürgerschaft zum erwähnten Stichtag zutrifft oder nicht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1980, Zl. 2599/80).

Ob, wie die belangte Behörde meint, durch die Novelle BGBl. Nr. 549/1982 eine neue Anmeldungsfrist eröffnet oder lediglich der Kreis des entschädigungsfähigen Vermögens erweitert wurde, kann im Beschwerdefall offen bleiben. Daß LETZTERES der Absicht des historischen Gesetzgebers entsprach, geht aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1184 Blg. NR VX. GP., hervor, wo es unter anderem heißt:

"Angesichts der Tatsache, daß von den bis zum Ende der Anmeldefrist (31. Dezember 1980) erfolgten knapp mehr als 34 000 Anmeldungen von Entschädigungsansprüchen nur rund acht Prozent noch nicht erledigt sind, wird sich durch die vorliegende Gesetzesänderung keine Erhöhung des Personalaufwandes ergeben. Die durch die ERWEITERUNG DES KATALOGES der zu entschädigenden Vermögenswerte sich ergebenden zusätzlichen Entschädigungsleistungen werden mit zirka 20 Millionen Schilling geschätzt."

Unter Zugrundelegung dieser Auffassung wäre daher der vorliegende Antrag auch im Umfang der Schreibmaschine und des Klaviers ZURÜCKzuweisen gewesen. Dadurch, daß die belangte Behörde statt dessen in diesem Umfang eine ABweisung aussprach, wurde der Beschwerdeführer jedoch aus oben genannten Gründen in seinen Rechten keinesfalls verletzt.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, ohne daß es eines Auftrages zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängel bedurft hätte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991170055.X00

Im RIS seit

09.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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