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22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GGG 1984 §14;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 20. März 1990, Zl. Jv 497 - 33/90-12, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Am 20. Mai 1986 war beim Bezirksgericht K. ... die Räumungsklage des Beschwerdeführers gegen Theresia G. (in der Folge: Beklagte oder beklagte Partei) eingelangt. Diese Klage war der Beklagten am 23. Mai 1986 zugestellt worden. Die Fortsetzung der bereits begonnenen mündlichen Verhandlung war zuletzt auf die Tagsatzung am 30. März 1987 verlegt worden. Bei dieser Tagsatzung war der Rechtsstreit mit folgendem Vergleich beendet worden:
"1) Die beklagte Partei verpflichtet sich, die von ihr benützte Wohnung ... bis längstens 31.12.1988 zu räumen und der klagenden Partei von ihren Fahrnissen geräumt zu übergeben.
2) Die beklagte Partei nimmt zur Kenntnis, daß auf Grund des getroffenen Räumungsvergleiches eine Aufschiebung der Exekution unzulässig ist.
3) Festgehalten wird, daß unter der Bedingung, daß die Beklagte auch die Entgelte für Februar 1987 und März 1987 im Betrag von je S 3.630,-- bezahlt hat, die klagende Partei von der beklagten Partei aus dem Titel rückständiger Mietzinse, Betriebskostenentgelt und sonstige Entgelte für die Vergangenheit nichts mehr zu fordern hat und bis zum 31.3.1987 daher aus diesem Titel keine Forderungen mehr bestehen.
Sollten die Entgelte für Februar und März 1987 aus den vorhin erwähnten Titeln von der beklagten Partei an die klagende Partei nicht bezahlt worden sein, sind diese nachzuzahlen (je S 3.630,-- für März 1987 und Februar 1987).
Mit Wirkung ab 1.4.1987 bis zum Zeitpunkt des tatsächlichen Auszuges verpflichtet sich die beklagte Partei der klagenden Partei auf das ihr bekanntgegebene Konto jeweils bis zum Monatsletzten eines Monates den Betrag von S 2.000,-- Hauptmietzins zuzüglich S 200,-- USt., zuzüglich S 1.300,-- Betriebskostenakonto zuzüglich 10 Prozent USt. aus dem Betriebskostenakonto von S 130,-- zu bezahlen (= insgesamt monatlich S 3.630,--).
Die von der beklagten Partei zwischenzeitig bezahlten Beträge aus dem Titel der monatlich vereinbaren Kautionen stehen dieser zum Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses für den Fall der ordnungsgemäßen mängelfreien Übergabe des Bestandobjektes zu."
Im nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinn des angefochtenen, im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) die mit dem oben zitierten Punkt 3) Abs. 3 vereinbarte Leistung eine gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG den Wert des Klagebegehrens übersteigende, nach § 14 GGG in Verbindung mit § 58 Abs. 1 JN mit dem Zehnfachen der Jahresleistung zu bewertende ist oder (wie der Beschwerdeführer vermeint) nicht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist jedes Erkenntnis zu begründen. Soweit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es, diese anzuführen.
Nun ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe z.B. dessen Erkenntnisse vom 30. März 1989, Zl. 88/16/0196, und vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0099, ÖStZB 19/1988, S. 421, je mit weiterem Hinweis) die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes oder Mietzinses als Recht auf den Bezug auf wiederkehrende Nutzungen und Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen, wenn diese Verpflichtung "für die Dauer der Benützung", "bis zur tatsächlichen Räumung", "für den Fall der nicht rechtzeitigen Räumung", "für den Fall der Überziehung des Räumungstermines" o.ä. übernommen wurde.
Gleiches gilt für die im vorliegenden Fall "bis zur Zeit des tatsächlichen Auszuges" nach Punkt 3) Abs. 3 des zitierten Vergleiches von der Beklagten übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Betrages von monatlich insgesamt S 3.630,--.
Wenn in der Beschwerde bemerkt wird, im vorliegenden Fall sei in dem zitierten Vergleich eine ELASTISCHE Formulierung gewählt worden, dann ist darauf zu erwidern, daß es besser gewesen wäre, anstatt der Formulierung "bis zur Zeit des tatsächlichen Auszuges" z.B. die Worte "bis zum 31. Dezember 1988" zu wählen. Daß dies nicht geschah, spricht gerade nach der Übung des redlichen Verkehrs (§ 914 ABGB) dafür, daß der Mietzins bis zum tatsächlichen Auszug der Beklagten zu bezahlen war. Es kann nämlich nicht angenommen werden, daß der Beschwerdeführer für den Fall des nicht rechtzeitigen Auszuges der Beklagten die weitere Benützung des Bestandgegenstandes ohne Entrichtung eines Entgeltes hätte gewähren wollen (siehe z.B. das angeführte Erkenntnis vom 10. März 1988).
Dem Zeitpunkt des tatsächlichen Auszuges der Beklagten kommt für die hier allein wesentliche Frage der Bewertung der durch den Vergleich vereinbarten Leistung rechtliche Bedeutung nicht zu.
Bereits die bisherigen Erwägungen erweisen die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen ist.
Die Zuerkennunt des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160083.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
14.09.2009