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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, der gegen den Bescheid der Disziplinar-Oberkommission beim Bundeskanzleramt vom 28. Februar 1991, Zl. 107/6-DOK/90, betreffend Disziplinarstrafe der Entlassung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.
Der Beschwerdeführer verbindet seine dagegen erhobene Beschwerde mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und führt dazu aus, eine sofortige Vollstreckung des angefochtenen Bescheides liege nicht im öffentlichen Interesse und stelle für den ohnehin suspendierten Beschwerdeführer einen besonders schwerwiegenden Nachteil dar.
Der Verwaltungsgerichtshof gat gemäß § 30 Abs. 2 VwGG auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Im Beschwerdefall würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Leere gehen, weil sie sich nur für die Zukunft, nicht aber für die Vergangenheit auswirken könnte. Mit der Zustellung des angefochtenen Bescheides ist das Dienstverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst, woran die aufschiebende Wirkung nichts mehr ändern kann. Alle aus der erfolgten Entlassung für den Beschwerdeführer eingetretenen Nachteile könnten somit durch Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht behoben werden.
Bei dieser Situation war dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattzugeben.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden WirkungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:AW1991090014.A00Im RIS seit
24.05.1991