Index
22/01 Jurisdiktionsnorm;Norm
GEG §14;Beachte
Besprechung in:ÖStZB 1992, S 63; AnwBl 11/1991, S 831;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Iro und die Hofräte Dr. Närr, Mag. Meinl, Dr. Kramer und Dr. Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 7. März 1990, Zl. Jv 416 - 33a/90, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes:
Am 11. Dezember 1986 war beim Kreisgericht ... (in der
Folge: KG) die Klage der - durch ihren nunmehrigen Vertreter
(und einen weiteren Rechtsanwalt) vertreten gewesenen -
Beschwerdeführerin gegen Hermann P... (in der Folge: Beklagter)
wegen Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft dieser beiden Streitteile an einer im Sprengel des KG gelegenen (insgesamt 38.575 m2 großen) Liegenschaft durch Naturalteilung im Verhältnis von 19.687 m2 (für die Beschwerdeführerin) zu
18.787 m2 (für den Beklagten) - in eventu durch gerichtliche Feilbietung und Aufteilung des Erlöses nach dem angeführten Verhältnis - (verbunden mit dem Antrag auf grundbücherliche Anmerkung dieser Teilungsklage) eingelangt.
Auf Seite 1 dieser Klage war u.a. angeführt worden:
"wegen: Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft (Streitwert S 600.000,-- nach RAT)
S 23.000,-- nach GGG"
Dazu war auf Seite 3 dieser Klage ausgeführt worden, der Wert des Streitgegenstandes ergebe sich aus der Hälfte des Verkehrswertes, "welcher" für die "gegenständliche" Liegenschaft mindestens S 630.000,-- ausmache. Der halbe Einheitswert "für die gesamte Liegenschaft" betrage S 23.000,--.
Durch Verwendung von auf Seite 1 dieser Klage aufgeklebter Gerichtskostenmarken waren Gebühren in der Höhe von S 1.200,--entrichtet worden.
Diese Klage war dem Beklagten am 16. Dezember 1986 zugestellt worden.
Mit am 17. August 1987 beim KG eingelangtem gemeinsamen Schriftsatz beider Streitteile vom 29. Juli 1987 hatten sie ihre Vereinbarung, daß das Verfahren ruhen solle, angezeigt.
Nachdem der Kostenbeamte des KG mit Zahlungsaufforderung vom 11. Dezember 1989 die Beschwerdeführerin aufgefordert hatte, für die Klage fällig gewordene Gerichtsgebühren in weiterer Höhe von S 9.000,-- zuzüglich eines Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG in der Höhe von S 3.000,-- binnen 14 Tagen zu entrichten, hatte die Beschwerdeführerin den Betrag von insgesamt S 12.000 (jedenfalls vor dem 2. Februar 1990) auf das P.S.K. Konto des KG mit Erlagschein eingezahlt.
Am 21. Februar 1990 war beim KG der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Februar 1990 auf Rückerstattung der Gebühren in der Höhe von S 12.000,-- eingelangt. Dieser Antrag, dem eine Ablichtung des betreffenden Einheitswertbescheides ab 1. Jänner 1986 angeschlossen worden war, war im wesentlichen damit begründet worden, der für die Gebührenbemessung heranzuziehende Streitwert betrage entgegen den Angaben in der Zahlungsaufforderung nicht S 600.000,--. Es handle sich bei dieser Klage um eine Teilungsklage, und zwar auf Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft (= unbewegliche Sache), und es sei gemäß § 15 Abs. 1 GGG als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen. Nur wenn ein solcher nicht bestehe, sei der gemeine Wert der Sache maßgebend. Richtig sei zwar, daß die Beschwerdeführerin in der Klage ausgeführt habe, der "Hälfteverkehrswert" der Liegenschaft ergebe sich mit mindestens S 600.000,--, doch sei eben dieser Verkehrswert (= gemeiner Wert) der Liegenschaft nicht maßgebend. Dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs. 1 GGG.
Diesem Rückzahlungsantrag gab der Präsident des KG (in der Folge: belangte Behörde) mit dem im Spruch dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheid nicht statt, und zwar unter Anführung der Bestimmungen der §§ 14, 15 Abs. 1, 30 Abs. 2 GGG und 56 Abs. 2 JN und mit dem Hinweis auf Tschugguel - Pötscher,
Die Gerichtsgebühren4, Wien 1986, S. 28 Abs. 1, sowie das auf dieser Seite unter E 5. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. November 1962 im wesentlichen mit folgender Begründung:
Im vorliegenden Prozeß sei es um die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft an einer Liegenschaft gegangen und in diesen Fällen müsse das gemäß § 56 Abs. 2 JN zu bewertende Interesse des Klägers an dieser Aufhebung mit dem Wert der Liegenschaft nicht übereinstimmen. Der Kläger (richtig: Die Klägerin) habe also bewerten müssen. Diese Bewertung habe sie auch vorgenommen, und zwar habe sie ihr diesbezügliches Interesse mit S 600.000,-- beziffert, aber gleichzeitig als Grundlage für die von ihr zu entrichtende Pauschalgebühr lediglich S 23.000,-- herangezogen wissen wollen. Die Klägerin könne nicht trennen zwischen Bewertung nach dem RAT und einer solchen für Gebührenzwecke. Es gebe nur einen einheitlichen Streitwert für das gesamte Zivilverfahren und der sei nach den Vorschriften der JN zu bestimmen. Im speziellen Fall sei § 56 Abs. 2 JN anzuwenden.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der seine Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften beantragt wird.
Die belangte Behörde legte die betreffenden Gerichts- und Verwaltungsakten mit der von ihr erstatteten Gegenschrift vor. In dieser wird die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ihrem gesamten Vorbringen in der Beschwerde, in der im wesentlichen die oben erwähnten Ausführungen in dem Rückzahlungsantrag vom 19. Februar 1990 wiederholt werden, erachtet sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid im Sinn des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (Beschwerdepunkte) in ihrem subjektiv - öffentlichen Recht verletzt, daß bei der Festsetzung der Pauschalgebühr für das mittels dieser Teilungsklage einzuleitende gerichtliche Verfahren vom Einheitswert des Hälfteanteiles des Beklagten an der betreffenden Liegenschaft als Bemessungsgrundlage auszugehen sei.
Gemäß § 30 Abs. 2 Z. 1 GGG sind Gebühren zurückzuzahlen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - ohne Zahlungsauftrag entrichtet wurden, sich aber in der Folge ergibt, daß überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde.
Nach § 30 Abs. 3 GGG hat der Kostenbeamte die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Gebühr entrichtet hat, zu verfügen. Hält der Kostenbeamte - wie im vorliegenden Fall - den Rückzahlungsanspruch nicht für begründet, dann entscheidet über ihn der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz mit Bescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein ordentliches Rechtmittel nicht zulässig.
Auf Grund des § 30 Abs. 4 GGG erlischt der Anspruch auf Rückzahlung drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Gebühr entrichtet wurde.
Gemäß TP 1 des nach § 1 Abs. 1 GGG einen Bestandteil dieses
Bundesgesetzes bildenden Tarifs beträgt die Höhe der
Pauschalgebühren im zivilgerichtlichen Verfahren erster Instanz
bei einem Wert des Streitgegenstandes ... über 10.000 S
bis 30.000 S 750 S, über 30.000 S bis 50.000 S 1.200 S ... über
500.000 S bis 1,000.000 S 10.200 S ...
Auf Grund der Anmerkung 1. zu dieser TP 1 unterliegen der Pauschalgebühr nach ihr alle mittels Klage einzuleitenden gerichtlichen Verfahren in bürgerlichen Rechtsachen ...
Diese TP 1, die den Wert des Streitgegenstandes nur voraussetzend erwähnt, samt den Anmerkungen gibt keine Auskunft über den Begriff "Wert des Streitgegenstandes".
Gemäß § 14 GGG (früher § 13 GJGebGes 1962) ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden ewas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.
Erbietet sich der Kläger, an Stelle der angesprochenen Sache eine bestimmte Geldsumme anzunehmen, oder stellt er ein alternatives Begehren auf Zuerkennung einer Geldsumme, so ist die in der Klage angegebene Geldsumme für die Beurteilung der Zuständigkeit und für die Besetzung des Gerichtes (§ 7 a) nach § 56 Abs. 1 JN maßgebend.
In allen anderen Fällen hat der Kläger auf Grund des § 56 Abs. 2 JN in der hier maßgebenden Fassung - siehe z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. Juli 1990, Zl. 89/16/0150, - den Wert eines nicht in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes in der Klage anzugeben. Dies gilt insbesondere auch in Ansehung von Feststellungsklagen. Unterläßt der Kläger diese Angabe, so gilt als Streitwert der in § 49 Abs. 1 genannte Betrag.
Gemäß § 15 Abs. 1 GGG (früher § 14 Abs. 1 GJGebGes 1962) ist als Wert einer unbeweglichen Sache der Einheitswert anzusehen; besteht ein solcher nicht, so ist der gemeine Wert der Sache maßgebend.
Wie der Verwaltungsgerichthof in ständiger (anschließend gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG angeführter) Rechtsprechung zu den vorstehend angeführten inhaltsgleichen Bestimmungen des GJGebGes 1962 dargetan hat, kommt entgegen der von der Beschwerdeführerin vertretenen Auffassung als Streitwert der Wert (Einheitswert) der Liegenschaft jedoch nur dann in Frage, wenn die Liegenschaft selbst Ziel des Klagebegehrens ist (siehe z. B. die Erkenntnisse vom 10. März 1988, Zl. 87/16/0051, ÖStZB 19/1988, S. 424, vom 3. September 1987, Zl. 86/16/0084, ÖStZB 8/1988, S. 204, vom 11. Dezember 1986, Zl. 86/16/0039, ÖStZB 9/1987, S. 281, und vom 4. September 1986, Zl. 86/16/0076, ÖStZB 5/1987, S. 145).
Dem soeben u.a. angeführten Erkenntnis vom 11. Dezember 1986 und dem bereits erwähnten (von Tschugguel - Pötscher a.a.O. zitierten) - zu den inhaltsgleichen Bestimmungen der § 13 und 14 Abs. 1 GJGebGes 1950, BGBl. Nr.75, ergangenen - vom 7. November 1962, Zlen. 670, 671/61, Slg. Nr. 2734/F, lagen jeweils Klagen auf Teilung einer Liegenschaft zugrunde. In diesen beiden letzten Fällen hat der Verwaltungsgerichtshof jeweils nicht die damaligen Einheitswerte sondern die anderen in den Klagen erfolgten Bewertungen des Streitgegenstandes als Bemessungsgrundlage der Gerichtsgebühren für maßgebend erachtet.
Mangels neuer Argumente findet der Verwaltungsgerichtshof auch im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.
Für das in den §§ 6 und 7 - aber auch in dem § 14 - GEG 1962 nur bruchstückweise geregelte Verwaltungsverfahren sind weder die Bestimmungen des AVG 1950 noch die der BAO anzuwenden, mangels besonderer gesetzlicher Regelungen sind die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens heranzuziehen (siehe z.B. das Erkenntnis vom 8. März 1990, Zl. 90/16/0023, mit weiterem Hinweis). Zu diesen rechtsstaatlichen Grundsätzen gehört es keineswegs, durch eine - im Gesetz nicht vorgesehene - getrennte Bewertung des Streitgegenstandes einerseits für die Entlohnung des Rechtsanwaltes eine höhere Bemessungsgrundlage zu wählen und andererseits den gesetzlichen Gerichtsgebührenanspruch des Bundes durch die gesonderte (rechtswidrige) Wahl einer niedrigeren Bemessungsgrundlage (hier des Einheitswertes) zu schmälern.
Der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, daß auch nach § 3 des Bundesgesetzes vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189 (RAT), in seiner unverändert gebliebenen Fassung, der für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag (Bemessungsgrundlage) im Zivilprozeß nach dem Wert des Streitgegenstandes, im ..., zu berechnen ist. Gemäß § 4 RAT in der zitierten Fassung richtet sich die Bemessungsgrundlage (§ 3), soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, nach den Vorschriften der §§ 54 bis 59 JN. Anders als bei einer auf Grund des § 7 RAT in der zitierten Fassung vorgenommenen herabsetzenden oder erhöhenden Streitwertfestsetzung (siehe z. B. das Erkenntnis vom 5. April 1973, Zl. 82/73, Slg. Nr. 4527/F) geht also dieser § 4 RAT - abgesehen von der hier nicht in Betracht kommenden Bestimmung des § 60 JN - von denselben Grundlagen aus wie § 14 GGG.
Schließlich liegt im vorliegenden Fall Verjährung nicht vor, weil gemäß § 8 Abs. 1 GEG 1962 der Anspruch des Bundes auf Bezahlung der Gebühren ... in drei Jahren verjähren. Die Verjährungsfristen beginnen mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Gebühren - und Kostenanspruch entstanden ist und die Person des Zahlungspflichtigen feststeht, FRÜHESTENS jedoch mit rechtskräftiger Beendigung des Verfahrens.
Aus den dargelegten Erwägungen erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VWGG abzuweisen ist.
Die Zuerkennung des Aufwandersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990160081.X00Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
31.10.2009