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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §68 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 3. April 1990, Zl. 56.045/75-17/90, betreffend Studienbeihilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 4. Februar 1966 geborene Beschwerdeführer begann im Wintersemester 1984/85 an der Universität Wien mit dem Studium der Rechtswissenschaften. Am 7. März 1986 legte er die erste Diplomprüfung ab. Das Sommersemester 1986 war demgemäß das erste Semester des zweiten Studienabschnittes. Er bezog Studienbeihilfe bis zum Ablauf des Sommersemesters 1989, dem
7. Semester seines zweiten Studienabschnittes. Während dieses zuletzt genannten Semesters studierte der Beschwerdeführer im Rahmen eines zwischen der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien und der Universite de Droit, d'Economie et de Sciences Sociales de Paris (Paris 2) abgeschlossenen Abkommens an der zuletzt genannten Universität nach einer über sein Ansuchen vom 16. Jänner 1989 erfolgten Beurlaubung gemäß § 8 Abs. 1 AHStG. Mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 22. März 1989 wurde ihm gemäß § 27 Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes 1983, BGBl. Nr. 436, (StudFG) in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988 eine Beihilfe für dieses Auslandsstudium bewilligt. Mit Bescheid des Vorsitzenden der Studienkommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 7. Dezember 1989 wurden dem Beschwerdeführer auf Grund seines Antrages vom 23. November 1989 für den zweiten Studienabschnitt seines Studiums der Rechtswissenschaften vom Auslandsstudium ein Semester und die besuchten Lehrveranstaltungen als gleichwertig mit den Vorlesungen aus Europarecht im Ausmaß von vier Wochenstunden sowie die Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung aus dem Fach "Europarecht" angerechnet. Zur Vorbereitung auf dieses Auslandsstudium betrieb der Beschwerdeführer, wie er in der Beschwerde ausführt, während des Sommersemsters 1988 und des Wintersemesters 1988/89 intensive Studien der französischen Sprache (teilweise auch im Ausland); zu diesem Zweck belegte er im Sommersemster 1988 an der Wirtschaftsuniversität Wien einen französischen Intensivkurs im Ausmaß von vier Wochenstunden und legte über diesen Kurs am 10. Juni 1988 ein Kolloquium mit sehr gutem Erfolg ab.
Mit Bescheid vom 3. November 1989 wies die Studienbeihilfenbehörde Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 5. Oktober 1989 auf Gewährung einer Studienbeihilfe für das Studienjahr 1989/90 gemäß § 2 Abs. 3 lit. b StudFG - ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren - ab. Begründet wurde der Bescheid damit, daß sich der Beschwerdeführer im Wintersemester 1989/90 bereits im achten Semester des zweiten Studienabschnittes befunden und damit die Anspruchsdauer in diesem Studienabschnitt nach § 2 Abs. 3 lit. b StudFG von sieben Semestern überschritten habe. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 1989 zugestellt. Nach der Aktenlage erhob er dagegen keine Vorstellung; es erging daher folgerichtig auch keine Entscheidung des Senates der Studienbeihilfenbehörde gemäß § 16 Abs. 3 StudFG.
Am 10. November 1989 stellte er an die belangte Behörde den Antrag auf Bewilligung einer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester gemäß § 2 Abs. 4 lit. a StudFG. Als Gründe für die Überschreitung der Studienzeit nach § 2 Abs. 3 lit. b StudFG nannte er "Studien im Ausland" sowie als "sonstige Gründe" das Erlernen einer Fremdsprache (Französisch). Aus diesen Gründen habe er folgende Prüfungen (gemeint Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung) nicht ablegen können: Strafrecht, Bürgerliches Recht, Verwaltungsrecht (nur mündlich) und zivilgerichtliches Verfahren. Die Beeinträchtigung des Studienerfolges habe sich daraus ergeben, daß er im Zeitraum vom 1. März 1988 bis 31. Jänner 1989 in seinem Studienfortgang (Prüfungsvorbereitung etc.) behindert gewesen sei und im Zeitraum vom 1. März 1989 bis 30. Juni 1989 die zu den oben bezeichneten Prüfungen korrespondierenden Lehrveranstaltungen nicht habe besuchen können. Er werde die fehlenden Prüfungen voraussichtlich bis Juni 1990 nachholen. Dem Antrag legte er unter anderem eine Fotokopie des schon genannten Kolloquienzeugnisses der Wirtschaftsuniversität Wien vom 10. Juni 1988, ein Zertifikat der Chambre de Commerce et d'Industrie de Paris vom 14. Oktober 1988 sowie ein Zertifikat des Institut Francais de Vienne vom 27. Jänner 1989 betreffend einen Intensivkurs "Französisch für Juristen (internationales Recht)" vom 23. November 1988 bis 18. Jänner 1989 bei. Dieses Ansuchen wurde vom Senat der Studienbeihilfenbehörde Wien befürwortet.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde das Ansuchen gemäß § 2 Abs. 4 lit. a StudFG ab. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Wintersemester 1989/90 im achten Semester seines Studiums befunden und daher die Anspruchsdauer im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b StudFG überschritten. Er habe um Gewährung einer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester, nämlich für das Wintersemester 1989/90, angesucht und seine Studienzeitüberschreitung mit seinem Auslandsaufenthalt vom 1. März 1988 bis 31. Jänner 1989, während dessen er sich intensiv auf die "französische Sprache" vorbereitet habe, und mit dem Auslandsstudium im Sommersemester 1989 begründet. Das in Paris betriebene Studium sei in seine Studienzeit eingerechnet worden. Von den Teilprüfungen der zweiten Diplomprüfung habe er beim erstmaligen Antreten die Prüfungen aus Finanzrecht, Strafrecht (schriftlich) und Verwaltungsrecht (schriftlich) sowie die Diplomarbeit aus Verfassung mit negativem Erfolg abgelegt. Laut Rücksprache mit dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 28. März 1990, also nach dem achten Semester des zweiten Studienabschnittes, fehlten nach wie vor folgende Prüfungen:
Strafrecht (schriftlich und mündlich) sowie Bürgerliches Recht (schriftlich und mündlich). Nach § 2 Abs. 4 lit. a StudFG könne Studienbeihilfe für ein weiteres Semester dann bewilligt werden, wenn unter anderem Studien im Ausland überwiegend die Studienverzögerung begründeten. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt ergebe, sei für die Studienverzögerung die mehrfache Wiederholung von Teilprüfungen der Diplomprüfung zumindest im selben Ausmaß ursächlich wie der Auslandsaufenthalt des Beschwerdeführers in Frankreich. Die Studienzeitüberschreitung sei daher nicht überwiegend auf seine im Ausland verbrachte Studienzeit zurückzuführen. Da er keine anderen Gründe für die Studienzeitüberschreitung genannt habe, habe sein Ansuchen abgewiesen werden müssen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde. Darin führt der Beschwerdeführer in der Sachverhaltsdarstellung aus, es sei der von ihm an den Senat der Studienbeihilfenbehörde erhobenen Vorstellung nicht Folge gegeben worden. Über seine daraufhin fristgerecht erhobene Berufung habe die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid abweisend entschieden. Den "Beschwerdepunkt" umschreibt der Beschwerdeführer ausdrücklich wie folgt: Er erachte sich in seinem Recht auf Zuerkennung und Gewährung einer Studienbeihilfe für das Wintersemester 1989/90 dadurch beschwert, daß die belangte Behörde zu Unrecht erkannt habe, daß für das genannte Semester gemäß § 2 Abs. 3 StudFG ein Anspruch auf Studienbehilfe nicht bestehe, weil der Beschwerdeführer die zur Ablegung der zweiten Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten habe. In den Beschwerdegründen bestreitet er nicht, daß die Studiendauer für den zweiten Studienabschnitt des Studiums der Rechtswissenschaften sechs Semester betrage und er daher im Wintersemester 1989/90 bereits die im § 2 Abs. 3 lit. b StudFG vorgesehene Studienzeit um mehr als ein Semester überschritten habe. Die belangte Behörde verneine aber zu Unrecht, daß diese Überschreitung überwiegend auf Gründe des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG zurückzuführen sei. Der Gesetzgeber stehe Studien im Ausland grundsätzlich positiv gegenüber. In diesem Sinne bestehe auch das schon genannte Austauschabkommen zwischen der Universität Wien und der Universität Paris 2. Auch die Tatsache, daß das StudFG Ausnahmebestimmungen für Auslandsstudien enthalte, weise eindeutig in diese Richtung. Sei es aber wünschenswert, daß Auslandsstudien unter anderem in Frankreich absolviert würden, so sei es klar, daß der Studierende für einen Hochschulunterricht in einer wissenschaftlich schwierigen Materie in französischer Sprache dafür Sprachkenntnisse benötige, die über die landläufig in den österreichischen Mittelschulen vermittelten Sprachkenntnisse hinausgingen. Eine spezielle sprachliche Vorbereitung auf ein derartiges Auslandsstudium sei daher unabdingbare Voraussetzung für dieses Studium. Die intensiven Studien der französischen Sprache, die der Beschwerdeführer unmittelbar vor seinem Auslandsstudium im Sommersemester 1988 und im Wintersemester 1988/89 absolviert habe, seien nicht nur Voraussetzung für sein Auslandsstudium gewesen, sondern im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a StudFG als "ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen" zu qualifizieren. Sie hätten bedauerlicher Weise dazu geführt, daß der Beschwerdeführer im Wintersemester 1988/89 überhaupt keine Prüfung habe erfolgreich für das Studium der Rechtswissenschaften absolvieren können. Die belangte Behörde komme aber zum Ergebnis, die Studienzeitüberschreitung sei nicht überwiegend auf die im Ausland verbrachte Studienzeit zurückzuführen. Diese Rechtsansicht werde damit begründet, daß der Beschwerdeführer im Verlauf des zweiten Studienabschnittes einzelne Teilprüfungen wegen zunächst negativen Erfolgs habe wiederholen müssen. Damit meine die belangte Behörde, ohne dies ausdrücklich zu sagen, daß die Wiederholung einzelner Teilprüfungen auch ohne Auslandsstudium zu einer Studienzeitverlängerung geführt hätte. Diese Rechtsansicht sei nicht haltbar. Zunächst sei darauf hinzuweisen, daß das StudFG gegenüber der Mindeststudiendauer bereits von Gesetzes wegen eine "Toleranz" von einem Semester einräume und schon aus diesem Grund einzelne negative Studienerfolge nicht schädlich sein könnten. Darüber hinaus eröffneten die Vorschriften der Studienordnung für die Rechtswissenschaften betreffend die Wiederholung von Prüfungen die Möglichkeit, Prüfungen bei erstmaligem negativen Erfolg ohne wesentlichen Zeitverlust zu wiederholen. Der Beschwerdeführer habe in den ersten fünf Semestern des zweiten Studienabschnittes sieben der elf vorgeschriebenen Teilprüfungen erfolgreich absolviert und die Diplomarbeit aus Verfassungsrecht positiv erledigt, was unter Einbeziehung der Diplomarbeit einen Durchschnitt von 1,6 Teilprüfungen pro Semester ergebe. Demgegenüber habe er im sechsten und siebenten Semester auf Grund seines Auslandsstudiums lediglich die Teilprüfung für Europarecht angerechnet bekommen, was einen Durchschnitt von
0,5 Teilprüfungen pro Semester ergebe. Ohne Auslandsstudium und die aus sprachlichen Gründen erforderliche zusätzliche Vorbereitung und Belastung (er sei bereits im fünften Semester des zweiten Studienabschnittes durch seine vorbereitenden Sprachstudien erheblichen zusätzlichen Belastungen unterlegen) wäre dem Beschwerdeführer, wie sich aus dem davorliegenden Verlauf seines Studium erschließen lasse, die Beendigung des zweiten Studienabschnittes innerhalb der vom Gesetz gewünschten Zeit möglich gewesen. Dabei müsse man auch bedenken, daß Teilprüfungen der Natur der Sache nach gegen Ende des Studienabschnittes schneller absolviert werden könnten als beispielsweise im ersten Semester. Unter Bedachtnahme darauf ließen die Prüfungserfolge während der ersten fünf Semester den Schluß zu, daß der Beschwerdeführer ohne sein Auslandsstudium die verbleibenden drei Teilprüfungen im sechsten und siebenten Semester hätte erfolgreich absolvieren können. Hinzuweisen sei auch darauf, daß dem Beschwerdeführer während seines Auslandsstudiums in Paris aus naheliegenden Gründen jegliche Befassung mit den nach der österreichischen Studienordnung noch ausstehenden Prüfungsfächern unmöglich gewesen sei, er aber andererseits während dieser Zeit - entsprechend der französischen Studienordnung - auch Unterrichtsfächer und Materien erfolgreich studiert habe, die ihm zumindest vordergründig für seinen Studienerfolg an der Universität Wien keinen Vorteil gebracht hätten. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer einerseits, daß sich die belangte Behörde auf das Ergebnis einer Rücksprache mit dem Dekanat der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien vom 28. März 1990 berufe, die dem Beschwerdeführer vor der Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt worden sei. Der Studienerfolg während des Wintersemesters 1989/90 bzw. dessen Abschluß könne auch für die getroffene Entscheidung keine Rolle spielen. Andererseits habe sich der erstinstanzliche Bescheid der Studienbeihilfenbehörde Wien mit der Problematik des Auslandsstudiums überhaupt nicht befaßt. Darauf sei erst die belangte Behörde eingegangen. Sie wäre daher verpflichtet gewesen, dem Beschwerdeführer während des Rechtsmittelverfahrens ihre Bedenken zur überwiegenden Rückführbarkeit der Studienverzögerung auf das Auslandsstudium mitzuteilen.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Mit Berichterverfügung vom 25. Jänner 1991 wurde der Beschwerdeführer zur Äußerung dazu aufgefordert, daß er nach dem Inhalt der Verwaltungsakten gegen den Bescheid der Studienbeihilfenbehörde vom 3. November 1989 keine Vorstellung erhoben habe, keine Vorstellungsentscheidung ergangen sei und es sich in den Akten auch keine Berufung gegen eine solche Entscheidung finde.
In seiner Äußerung dazu brachte der Beschwerdeführer vor, es sei gegen den genannten Bescheid tatsächlich keine schriftliche Vorstellung erhoben worden. Er habe am 13. November 1989 bei der Studienbeihilfenbehörde vorgesprochen, um Vorstellung zu erheben. Hiebei sei ihm Rechtsbelehrung erteilt worden, daß die Erhebung einer Vorstellung das Verfahren nur unnötig verzögern würde. Es sei ihm ein Formular mit der Belehrung ausgehändigt worden, er möge dieses formell an das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung gerichtete Formular ausfüllen und bei der Studienbeihilfenbehörde einreichen, um eine Entscheidung des Bundesministeriums herbeizuführen. Dies habe er getan. Gegebenenfalls sei dieses Ansuchen als Berufung zu betrachten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall relevanten Bestimmungen des StudFG in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988 (Paragraphenangaben ohne nähere Quellenbezeichnung beziehen sich im folgenden auf das StudFG) lauten:
"§ 2. (1) Voraussetzung für die Gewährung einer Studienbeihilfe ist, daß der Studierende
...
b) einen günstigen Studienerfolg nachweist;
...
(3) Ein Anspruch auf Studienbeihilfe besteht nicht:
...
b) wenn ein Studierender an einer in § 1 Abs. 1 lit. a und c genannten Anstalt die zur Ablegung einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums vorgesehene Studienzeit ohne wichtigen Grund um mehr als ein Semester überschritten hat, bis zur erfolgreichen Ablegung dieser Prüfung. Semester, die vor Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums des vorhergehenden Studienabschnittes absolviert wurden und in den laufenden Studienabschnitt einzurechnen sind, verkürzen diese Anspruchsdauer nicht;
...
Als wichtige Gründe im Sinne der lit. b bis d gelten Krankheit, die Pflege und Erziehung eines Kindes im ersten Lebensjahr und jedes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, sofern dadurch der Studienerfolg nachweislich beeinträchtigt wurde, sowie Schwangerschaft, sofern dadurch der Besuch von Lehrveranstaltungen nicht möglich war.
(4) Der zuständige Bundesminister kann auf Antrag des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde
a) bei Studien im Ausland, besonders umfangreichen und zeitaufwendigen wissenschaftlichen Arbeiten oder ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen zu der in Abs. 3 lit. b bis d genannten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligen oder
b) bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne der lit. a oder des Abs. 3 letzter Satz die Überschreitung der Studienzeit im Sinne des Abs. 2 lit. a und Abs. lit. g nachsehen,
wenn die Studienverzögerung überwiegend auf die genannten
Gründe zurückzuführen ist.
...
§ 23. ...
(2) Das Ruhen des Anspruches tritt während eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland in der Dauer von zwei Semestern nicht ein.
...
§ 24. ....
(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit Ende des Semsters
a) in welchem der Studierende die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b bis d überschritten hat ...
§ 27. ....
(5) Semester eines Auslandsstudiums, für die Studienbeihilfe oder eine Beihilfe für ein Auslandsstudium gewährt wurde, sind in die Anspruchsdauer gemäß § 2 Abs. 3 lit. b und c einzurechnen."
Vorerst ist zu bemerken, daß auf das Beschwerdevorbringen, das von einer Deutung des angefochtenen Bescheides als Berufungsentscheidung ausgeht, schon deshalb nicht eingegangen zu werden brauchte, weil der Beschwerdeführer diese nach der Aktenlage unrichtige Deutung in der obgenannten Äußerung richtiggestellt hat. Sein Ansuchen nach § 2 Abs. 4 lit. a kann auch nicht "allenfalls" als Berufung qualifiziert werden, weil es die hiefür erforderliche Entscheidung des Senates der Studienbeihilfenbehörde nicht gibt.
Der der Sache nach, offenbar auf Grund des eben genannten Rechtsirrtums, unrichtig formulierte Beschwerdepunkt rechtfertigt nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes keine Abweisung der Beschwerde mangels Verletzung im so formulierten Beschwerdepunkt (vgl. zu diesem Abweisungsgrund unter anderem die Erkenntnisse vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11.283/A, sowie vom 20. Jänner 1988, Zl. 87/01/0157), weil zumindest der erste Teil der oben wiedergegebenen Formulierung des Beschwerdepunktes, nämlich die behauptete Verletzung im "Recht auf Zuerkennung und Gewährung einer Studienbeihilfe für das Wintersemester 1989/90", eine (von der Begründung der Beschwerde her gebotene) Deutung einer behaupteten Verletzung auch in seinem Recht auf Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester im (später genauer zu umschreibenden) Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a nicht ausschließt.
In der Sache ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens strittig, ob die "Studienverzögerung" (das ist sachverhaltsbezogen die - unbestritten ohne wichtigen Grund im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz erfolgte - Überschreitung der sieben Semester währenden Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 3 lit. b) im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a "überwiegend" auf "Studien im Ausland" und "ähnliche außergewöhnliche Studienbelastungen ...
zurückzuführen ist". Diesem Streitpunkt logisch vorgelagert ist die Frage, ob einer Sacherledigung nicht die Rechtskraft des Bescheides der Studienbeihilfenbehörde vom 3. November 1989, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Studienbeihilfe für das Studienjahr 1989/90 abgewiesen wurde, entgegenstand.
Bei der für die Beantwortung dieser beiden Fragen erforderlichen Auslegung des § 2 Abs. 4 lit. a ist - sowohl nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in der Fassung der genannten Novelle als auch nach ihrer geschichtlichen Entwicklung - auf den Regelungszusammenhang mit § 2 Abs. 3 lit. b und Abs. 3 letzter Satz sowie - sachverhaltsbezogen - mit §§ 23 Abs. 2 und 27 Abs. 5 zu achten.
Nach dem ersten Satz des im Kernbereich seit der Stammfassung des StudFG, BGBl. Nr. 421/1969, unveränderten § 2 Abs. 3 lit. b besteht - auch wenn die positiven Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 vorliegen - kein Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn ein Studierender (unter anderem ein ordentlicher Hörer an einer österreichischen Universität) die zur Ablegung einer Diplomprüfung vorgesehene Studienzeit ohne einen der im § 2 Abs. 3 letzter Satz taxativ angeführten (vgl. dazu schon das Erkenntnis vom 29. November 1973, Zl. 1280/73) wichtigen Gründe um mehr als ein Semester (das sogenannte "Toleranzsemester") überschritten hat. Ein allfälliger Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ablauf des "Toleranzsemesters" ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nach § 24 Abs. 2 lit. a kraft Gesetzes (vgl. die Erkenntnisse vom 5. April 1973, Zl. 1862/72, vom 29. November 1973, Zl. 1280/73, und vom 21. Mai 1990, Zl. 87/12/0066). Mit der Einfügung des zweiten Satzes des § 2 Abs. 3 lit. b (in der Fassung der Wiederverlautbarung BGBl. Nr. 436/1983) durch die Novelle BGBl. Nr. 543/1984 wollte der Gesetzgeber klarstellen, daß die "gesetzliche Mindeststudiendauer plus ein sogenanntes Toleranzsemester nicht in Frage gestellt" wird (AB, 512 BlgNR XVI. GP, Seite 1). Überschreitet aber ein Studierender die Anspruchsdauer des § 2 Abs. 3 lit. b aus einem der wichtigen Gründe des § 2 Abs. 3 letzter Satz (vgl. zum erforderlichen Zwangsmoment der Gründe die Erkenntnisse vom 5. April 1973, Zl. 1862/72, vom 28. Februar 1974, Zl. 1700/73, Slg. Nr. 8559/A, und vom 17. Mai 1983, Zl. 83/07/0005; an den Darlegungen dieser Erkenntnisse hat sich im Grundsätzlichen durch die Novellierung des § 2 Abs. 3 letzter Satz durch die Novellen BGBl. Nr. 361/1985 und BGBl. Nr. 379/1988 nichts geändert), so steht diese Überschreitung (auch in der Dauer von mehr als einem Semester: Erkenntnis vom 13. Jänner 1986, Zl. 85/12/0092) der Gewährung der Studienbeihilfe nicht entgegen. (Ob sie freilich zu gewähren ist, hängt vom Vorliegen der positiven Voraussetzungen ab: vgl. Erkenntnis vom 13. Februar 1975, Zl. 2030/74.)
Der Zweck der Normierung der anspruchsvernichtenden Konsequenz der Studienzeitüberschreitung liegt darin, daß die durch Studienbeihilfe geförderten Studierenden ihr Studium zielstrebig betreiben und in angemessener Zeit absolvieren (Erkenntnis vom 21. Mai 1990, Zl. 87/12/0066). Das Studienförderungsgesetz geht davon aus, daß der Studierende alles seiner Dispositionsfähigkeit Übertragene in erster Linie so gestaltet, daß er sein Studium innerhalb der vorgeschriebenen Zeit vollendet. Andere Interessen hat er diesem Interesse hintanzustellen. Tut er dies nicht, dann kann das dadurch bedingte, das Studium verzögernde Ereignis nicht als "unabwendbar" im Sinne des § 2 Abs. 3 angesehen werden (vgl. Erkenntnis vom 28. Februar 1974, Zl. 1700/73, Slg. Nr. 8559/A).
Darauf hat auch der Studierende zu achten, der ein Auslandsstudium plant. Denn der Gesetzgeber sieht zwar seit der Stammfassung des StudFG, BGBl. Nr. 421/1969, vor, daß während des Auslandsstudiums (im Sinne des nunmehrigen § 23 Abs. 2, also eines Studiums an einer Universität oder Hochschule künstlerischer Richtung im Ausland) der Anspruch auf Studienbeihilfe (ursprünglich nur in der Dauer eines Semesters, seit der Novelle BGBl. Nr. 330/1971 von zwei Semestern) nicht ruht (nach dem Ausschußbericht zum StudFG in der Stammfassung, 1410 BlgNR XI. GP, Seite 3, um dem sich immer stärker verbreitenden Auslandsstudium entgegenzukommen; nach der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 330/1971, 426 BlgNR XII. GP, Seite 14, in der erweiterten Dauer von zwei Semestern, unter anderem zugunsten der Dissertanten, die in Österreich nicht die notwendigen Forschungsmöglichkeiten zur Erstellung ihrer Arbeiten haben). Mit der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 wurde auch die Gewährung von Beihilfen für Auslandsstudien gesetzlich geregelt. Die Anspruchsdauer nach § 2 Abs. 3 lit. b wird aber durch ein Auslandsstudium mangels einer entsprechenden Normierung in dieser Bestimmung oder in § 2 Abs. 3 letzter Satz (eine Wertung eines Auslandsstudiums als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ist wohl auszuschließen) nicht verlängert. § 27 Abs. 5 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 stellt nur eine Klarstellung im Zusammenhang mit den durch diese Novelle gesetzlich geregelten Beihilfen für Auslandsstudien dar. Umsoweniger verlängern Vorbereitungen auf ein Auslandsstudium, auch wenn sie aus der Sicht des Studierenden notwendig sind, wie z.B. für ein geplantes Studium im fremdsprachigen Ausland, die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe nach § 2 Abs. 3 lit. b. D.h., daß der Studierende, will er seines Anspruches auf Studienbeihilfe in der Folge nicht wegen Überschreitens der Studienzeit verlustig gehen, auch ein angestrebtes Auslandsstudium und die hiefür nötigen Vorbereitungen so in sein Studium in Österreich einplanen muß, daß er dadurch die Anspruchsdauer des § 2 Abs. 3 lit. b nicht überschreitet.
Allerdings hat der Gesetzgeber, beginnend mit der Novelle BGBl. Nr. 425/1979, Ausnahmen von der Regelung des § 2 Abs. 3 lit. b im Zusammenhang mit § 2 Abs. 3 letzter Satz ermöglicht. Durch diese Novelle wurde nämlich dem § 2 Abs. 3 der Satz angefügt, daß vom zuständigen Bundesminister über Ansuchen nach Anhörung des zuständigen Senates
"bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, insbesondere besonders aufwendiger und umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten (Dissertation und Diplomarbeiten) sowie ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen, zu den in lit. b und c angeführten Studienzeiten ein weiteres Semester bewilligt werden" kann.
In der Regierungsvorlage (24 BlgNR 15. GP, Seite 3) heißt es dazu:
"Festzuhalten ist, daß eine Studienzeitüberschreitung auch jetzt schon zu tolerieren ist, wenn sie auf Krankheit, Schwangerschaft sowie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, das der Studierende nicht selbst verschuldet hat, zurückzuführen ist. Mit der Einfügung im § 2 Abs. 3 soll nunmehr ein Studierender die Möglichkeit haben, pro Studienabschnitt ein weiteres Semester zuerkannt zu erhalten. Voraussetzung hiefür sind Studienschwierigkeiten, die zwar nicht als unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis anzuerkennen sind, die jedoch geeignet sind, eine Studienzeitüberschreitung zu rechtfertigen. Dies kann etwa im besonderen Schwierigkeitsgrad einer wissenschaftlichen Arbeit liegen, aber auch in der für den Studierenden ungünstigen Gestaltung des Studienablaufes (z.B. Fehlen der Studienpläne)."
Mit dieser neu eingefügten Bestimmung befaßte sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13. Jänner 1986, Zl. 85/12/0092. Danach betrifft die Erledigung eines Antrages nach dieser Bestimmung lediglich ein Element des Anspruches, während die Erledigung einer Berufung gegen die Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde über den Antrag auf Gewährung der Studienbeihilfe eine Entscheidung über den Beihilfenanspruch selbst zum Inhalt hat. Demgemäß wäre die damals belangte Behörde (ebenfalls der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung), dem sowohl die Berufung als auch der Antrag vorlag, nach den Entscheidungsgründen dieses Erkenntnisses verpflichtet gewesen, vor Fällung der Berufungsentscheidung oder gleichzeitig, aber vorgeschaltet, den Antrag einer Entscheidung zuzuführen.
Mit der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 wurde im Zuge der Neufassung der Abs. 3 bis 5 des § 2 die eben behandelte Bestimmung als Abs. 4 des § 2 neu formuliert. Sie lautete nunmehr:
"Darüber hinaus kann vom zuständigen Bundesminister über Ansuchen des Studierenden und nach Anhörung des zuständigen Senates der Studienbeihilfenbehörde bei Vorliegen anderer wichtiger Gründe, insbesondere besonders aufwendiger und umfangreicher wissenschaftlicher Arbeiten (Dissertationen und Diplomarbeiten), Studien im Ausland sowie ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen, zu der im Abs. 3 lit. b bis d angeführten Anspruchsdauer Studienbeihilfe für ein weiteres Semester bewilligt werden."
Aus welchen Erwägungen auch "Studien im Ausland" nunmehr (zumindest ausdrücklich) als anderer wichtiger Grund normiert und der Entscheidungsgegenstand (Bewilligung der Studienbeihilfe für ein weiteres Semester statt Bewilligung eines weiteren Semesters) zumindest verbal geändert wurde, wird in den Gesetzesmaterialien nicht angeführt. Ersteres hängt wohl mit der gesetzlichen Regelung der Beihilfen für Auslandsstudien zusammen.
Durch die Novelle BGBl. Nr. 379/1988 erhielt § 2 Abs. 4 die oben wiedergegebene Fassung. Die Regierungsvorlage (580 BlgNR 17. GP) führt lediglich zur "Neuregelung in § 2 Abs. 4 lit. b" an (Seite 11), sie gehe auf Anregungen aus dem Begutachtungsverfahren zurück. Dadurch solle sichergestellt werden, daß Studienverzögerungen, die ein Studierender nicht zu vertreten hat, auch keinen Einfluß auf die weitere Gewährung von Studienbeihilfe haben. Zu der mit der "Neuregelung" verbundenen Neufassung der zulässigen Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester, durch § 2 Abs. 4 lit. a, insbesondere zur Aufnahme des Wortes "überwiegend", enthält die Regierungsvorlage keine Ausführungen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist erstens durch die neue Umschreibung des Gegenstandes der Bewilligung durch § 2 Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985, die insofern durch § 2 Abs. 4 lit. a in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 379/1988 übernommen wurde, - der Sache nach - keine Änderung gegenüber der früheren Rechtslage eingetreten:
Gegenstand der Entscheidung ist nicht die "Gewährung" von Studienbeihilfe, sondern die "Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester zu der in Abs. 3 lit. b genannten Anspruchsdauer". Sowohl aus der Verwendung des Wortes "Bewilligung" und nicht "Gewährung" als auch und vor allem aus dem Inhalt dieser Bewilligung, nämlich von Studienbeihilfe "zu der ... Anspruchsdauer" muß gefolgert werden, daß dem zuständigen Bundesminister damit (ebenso wie mit der insofern eindeutigen Bestimmung des § 2 Abs. 4 lit. b) nicht die Entscheidung über die "Gewährung" von Studienbeihilfe im Sinne des § 2 Abs. 1 mit der Konsequenz der Verpflichtung, im Falle einer zugunsten des Antragstellers vorgenommenen Ermessensübung nach § 2 Abs. 4 lit. a das Vorliegen der materiellen (§§ 2 Abs. 1 und 2, §§ 3 bis 13) und der (schon nach dem Wortlaut nicht auf den zuständigen Bundesminister zugeschnittenen) formellen Voraussetzungen (§§ 16, 17) prüfen zu müssen, übertragen wurde, sondern - wie schon nach der früheren Rechtslage - nur die Entscheidung über ein Element des Anspruches auf Gewährung von Studienbeihilfe. Mit dieser Bewilligung ist somit weiterhin nichts anderes gemeint, als daß der Gewährung von Studienbeihilfe die Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) nach § 2 Abs. 3 lit. b nicht entgegensteht. Diese Interpretation hat aber unter Rechtsschutzgesichtspunkten folgende verfahrensrechtlichen Konsequenzen: Wird dem zuständigen Bundesminister zugleich mit einer Berufung gegen einen die Gewährung der Studienbeihilfe wegen Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b abweisenden Bescheid der Studienbeihilfenbehörde ein Antrag nach § 2 Abs. 4 lit. a vorgelegt, so ist im Sinne des zitierten Erkenntnisses vom 13. Jänner 1986, Zl. 85/12/0052, vorzugehen. Wird hingegen - so wie im Beschwerdefall - vom Studierenden ein solcher Bescheid der Studienbeihilfenbehörde nicht bekämpft, sondern nach seiner Erlassung lediglich ein Antrag nach § 2 Abs. 4 lit. a gestellt, so steht dennoch mangels Normierung einer diesbezüglichen negativen Sacherledigungsvoraussetzung die im Zeitpunkt der Entscheidung über diesen Antrag bereits eingetretene Rechtskraft der Entscheidung der Studienbeihilfenbehörde einer Sachentscheidung über diesen Antrag nicht entgegen. Damit aber diese Sachentscheidungskompetenz ihr letztliches Rechtsschutzziel erreichen kann, ist es erforderlich, daß eine positive Entscheidung die Studienbeihilfenbehörde verpflichtet, über Antrag des Studierenden eine neue Sachentscheidung über den ursprünglichen (fristgerechten) Antrag auf Gewährung von Studienbeihilfe wegen nachträglicher Änderung des für die Entscheidung wesentlichen Sachverhaltselementes zu treffen.
Durch die Neufassung des § 2 Abs. 4 lit. a gegenüber § 2 Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985 ist zweitens - in bezug auf die Voraussetzungen der Bewilligung - zwar eine Änderung insoweit eingetreten, als nunmehr die wichtigen Gründe taxativ angeführt sind; dadurch aber, daß es nunmehr statt "bei Vorliegen wichtiger Gründe" heißt: "wenn die Studienverzögerung überwiegend auf die genannten Gründe zurückzuführen ist", wurde - der Sache nach - kein neuer Maßstab für die erforderliche Kausalität des wichtigen Grundes für die Überschreitung der Studienzeit (Anspruchsdauer) im Sinne des § 2 Abs. 3 lit. b gesetzt. Denn das "Vorliegen eines wichtigen Grundes" im Sinne des § 2 Abs. 4 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 361/1985, von dem die Bewilligung von Studienbeihilfe für ein weiteres Semester zur Anspruchsdauer des § 2 Abs. 3 lit. b abhängig gemacht wurde, bedeutete nichts anderes, als daß die Überschreitung der genannten Anspruchsdauer entscheidend (maßgeblich oder eben unter den vorliegenden anderen Gründen "überwiegend") auf den (die) wichtigen Grund (Gründe) zurückführbar sein mußte (vgl. zur ähnlichen Prüfung der Unschädlichkeit einer Überschreitung der Anspruchsdauer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 2 Abs. 3 letzter Satz die schon zitierten Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 425/1979 sowie § 25 Abs. 2 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 330/1971 und das hiezu ergangene Erkenntnis vom 28. Februar 1974, Zl. 1700/73, Slg. Nr. 8559/A). Das aber heißt: "Überwiegend" auf eine oder mehrere der Gründe des § 2 Abs. 4 lit. a rückführbar ist eine "Studienverzögerung" (in bezug auf § 2 Abs. 3 lit. b: die Überschreitung der für die Ablegung einer Diplomprüfung nach dieser Bestimmung eingeräumten Anspruchsdauer) dann, wenn dieser (diese) Grund (Gründe) nach Abwägung aller studienverzögernden Umstände für die Studienverzögerung als ausschlaggebend, entscheidend zu erachten ist (sind).
Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist aus nachstehenden Gründen die Schlußfolgerung der belangten Behörde, daß die Studienverzögerung des Beschwerdeführers nicht überwiegend auf einen der Gründe des § 2 Abs. 4 lit. a zurückzuführen sei, im Ergebnis nicht rechtsirrig:
Auszugehen ist hiebei einerseits vom Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Antrag nach § 2 Abs. 4 lit. a, wonach er im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht die für die zweite Diplomprüfung vorgeschriebenen Teilprüfungen (jeweils in einem Kurztitel bezeichnet) aus bürgerlichem Recht, zivilgerichtlichem Verfahren und Strafrecht sowie den mündlichen Prüfungsteil aus Verwaltungsrecht abgelegt habe. Von den seit der Änderung der rechtswissenschaftlichen Studienordnung, BGBl. Nr. 148/1979, durch die Novelle BGBl. Nr. 4/1986 für die zweite Diplomprüfung vorgeschriebenen zehn Teilprüfungen (und nicht elf, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt) fehlten dem Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt sohin noch dreieinhalb Prüfungen, davon zweieinhalb in den sogenannten "Kernfächern". Die weiteren Voraussetzungen einer Zulassung zur zeitlich letzten Teilprüfung der zweiten Diplomprüfung, nämlich die Approbation der Diplomarbeit und die erfolgreiche Ablegung des Kolloquiums aus dem Fach Betriebswirtschaftslehre, hatte der Beschwerdeführer erfüllt.
Andererseits hat der Beschwerdeführer selbst in der Beschwerde die irrige Annahme eines Auslandsaufenthaltes vom 1. März 1988 bis 31. Jänner 1989 durch die belangte Behörde - entsprechend seinem Antrag nach § 2 Abs. 4 lit. a - richtiggestellt. In diesem Zeitraum war der Beschwerdeführer nämlich nach seinem Antrag im "Studienfortgang (Prüfungsvorbereitung etc.) behindert", befand sich zwar in dieser Zeit nach dem Beschwerdevorbringen teilweise auch im Ausland "(unter Bedachtnahme auf das von ihm mit dem Antrag vorgelegte Zertifikat offensichtlich in den Sommerferien des Jahres 1988); diese Zeit diente aber - wiederum nach dem Beschwerdevorbringen - der Vorbereitung auf das Auslandsstudium, das der Beschwerdeführer ausschließlich im Sommersemester 1989 absolvierte. Entsprechend seinem Antragsvorbringen führt die Beschwerde demnach die Studienverzögerung auf dieses Auslandsstudium im Sommersemester 1989 und "die aus sprachlichen Gründen erforderliche zusätzliche Vorbereitung und Belastung" im Sommersemester 1988 und im Wintersemester 1988/1989 zurück.
Bei der nach den obigen Darlegungen vorzunehmenden rechtlichen Bewertung dieses Sachverhaltes ist streitentscheidend, ob nicht nur das Auslandsstudium im Sommersemester 1989, sondern auch die Vorbereitung auf dieses Studium als Grund im Sinne des § 2 Abs. 4 lit. a gewertet werden kann. Denn sollte dies zu verneinen sein, so müßte unter Bedachtnahme einerseits auf die von der belangten Behörde hervorgehobene mehrfache Wiederholung von Teilprüfungen sowie die noch fehlenden Teilprüfungen und andererseits die vom Beschwerdeführer näher dargestellte erhebliche Belastung durch die Vorbereitung auf das Auslandsstudium die überwiegende Rückführbarkeit der Studienverzögerung auf das Auslandsstudium im Sommersemester 1989, das dann allein als wichtiger Grund gewertet werden könnte, verneint werden.
Der Beschwerdeführer selbst subsumiert die Vorbereitung auf das Auslandsstudium - entsprechend dem eindeutigen Wortlaut nach mit Recht - nicht unter "Studien im Ausland", meint aber, sie sei zu den "ähnlichen außergewöhnlichen Studienbelastungen" zu zählen. Die von ihm hiefür vorgebrachten Argumente überzeugen aber nicht. Denn daraus, daß der Gesetzgeber (des StudFG) Studien im Ausland grundsätzlich positiv gegenübersteht und in diesem Sinne ein ausdrückliches Austauschabkommen zwischen der Universität Wien und der Universität Paris 2 besteht, folgt - unter Beachtung der obigen Darlegungen zum Zweck des § 2 Abs. 3 im Zusammenhang mit Auslandsstudien - nicht, es müsse deshalb (obwohl der Gesetzgeber ausdrücklich nur "Studien im Ausland" und nicht auch die hiefür aus der Sicht des Studierenden nötige Vorbereitungszeit als wichtigen Grund anführt) die Vorbereitung auf jedes Auslandsstudium als "außergewöhnliche Studienbelastung" gewertet werden. Dies mag anders sein, wenn das Auslandsstudium oder ein Auslandsaufenthalt für das österreichische Studium notwendig ist (vgl. z.B. in dem Fall, den die Erläuterungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl. Nr. 330/1971, 426 BlgNR XII GP, Seite 14, nennen, nämlich des Auslandsstudiums eines Dissertanten, der in Österreich nicht die notwendigen Forschungsmöglichkeiten zur Erstellung seiner Arbeit hat); eine derartige Notwendigkeit bestand aber für den Beschwerdeführer nicht.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erklärung und Umfang der Anfechtung Anfechtungserklärung Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120253.X00Im RIS seit
11.07.2001