TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/27 86/12/0154

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

L94012 Gemeindesanitätsdienst Sprengelärzte Kärnten;

Norm

GdSanG Krnt 1975 §13a idF 1982/060;
GdSanG Krnt 1975 §22 Abs1;
GdSanG Krnt 1975 §22 Abs2;
GdSanG Krnt 1982 §4 Abs2;
GdSanG Krnt 1982 §4 Abs3 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der HT gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 9. Dezember 1983, Zl. 3-Gem-1387/3/83, betreffend Versorgungsanspruch nach dem Kärntner Sprengelärztegesetz 1975 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Z), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin ist Witwe nach dem als Sprengelarzt für den Sanitätssprengel Z bestellten, im August 1980 verstorbenen Medizinalrat Dr. T.

Mit dem von Amts wegen erlassenen Bescheid vom 20. April 1983 sprach der Bürgermeister der Gemeinde Z (mitbeteiligte Partei - mP) aus, gemäß § 13a Abs. 1 zweiter Satz des Sprengelärztegesetzes 1975 in der Fassung der Novelle LGBl. (für Kärnten) Nr. 60/1982 (zweiter Abschnitt, § 4 Z. 5) gebühre der Beschwerdeführerin für den Monat Jänner 1983 ein Witwenversorgungsgenuß in der Höhe von brutto S 7.184,40 und ab 1. Februar 1983 ein Witwenversorgungsgenuß von monatlich S 8.256,40 brutto. Dieser Witwenversorgungsgenuß ändere sich zukünftig in dem Ausmaß, in dem sich der Bezug eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5, oder die sonstigen Einkünfte der Beschwerdeführerin änderten. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, einen (betragsmäßig festgelegten) in der Zeit vom 1. Jänner bis 31. März 1983 entstandenen Übergenuß dem Land Kärnten bis 15. Juni 1983 zu ersetzen. Aus der Begründung dieses Bescheides geht hervor, daß die Höhe des zugesprochenen Versorgungsgenusses jenem Betrag entspricht, der sich nach Abzug der der Beschwerdeführerin zustehenden Einkünfte vom Bezug einer Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5, im entscheidungsrelevanten Zeitraum ergibt.

Der Berufung der Beschwerdeführerin, in der sie zum einen die Kürzung ihres Versorgungsgenusses mit der Behauptung bekämpfte, § 13a Abs. 1 des Sprengelärztegesetzes 1975 in der zitierten Fassung käme in ihrem Fall nicht zur Anwendung, weil Dr. T. bereits auf Grund des Sprengelärztegesetzes 1925 bestellt worden sei bzw. die zitierte Norm im Falle ihrer Anwendbarkeit verfassungswidrig sei, zum anderen die Unrechtmäßigkeit der in der Vergangenheit erhaltenen Pensionsleistung bzw. den Mangel des guten Glaubens beim Empfang dieser Leistung in Abrede stellte, wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mP keine Folge gegeben. Der erstinstanzliche Bescheid wurde jedoch dahingehend abgeändert, daß der Übergenuß dem Land Kärnten bis 15. Oktober 1983 zu ersetzen sei. Begründend führte der Gemeinderat aus, Dr. T. sei auf Grund seines Begehrens mit Beschluß des Gemeinderates vom 22. Juni 1977 mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1976 zum Sprengelarzt für den Sanitätssprengel Z bestellt worden. Somit sei die Anwendbarkeit des § 13a des Sprengelärztegesetzes 1975, der die Höhe des Versorgungsgenusses der Hinterbliebenen eines Sprengelarztes regle, gegeben. Die mit dem bekämpften erstinstanzlichen Bescheid verfügte Kürzung des Witwenversorgungsgenusses finde im § 13a leg. cit. ihre Deckung. Die Beschwerdeführerin sei auf die mögliche Vergütung von Übergenüssen mit Schreiben vom 27. Dezember 1982 hingewiesen worden. Die Übergenüsse könnten daher daher nicht mehr im guten Glauben verbraucht worden sein. Die Anwendung des § 39 des Pensionsgesetzes sei daher gerechtfertigt.

In ihrer Vorstellung an die belangte Behörde brachte die Beschwerdeführerin erneut vor, § 13a des Sprengelärztegesetzes 1975 in der Fassung des Gesetzes über den Gemeindesanitätsdienst gelte nur für Hinterbliebene eines Sprengelarztes, der nach dem Sprengelärztegesetz 1975 BESTELLT worden sei. Diese Bestimmung sei auf ihren verstorbenen Mann nicht anzuwenden, da dieser bereits mit Wirkung vom 1. Juni 1955 von der Kärntner Landesregierung zum Sprengelarzt bestellt worden sei. Daran habe auch der Beschluß des Gemeinderates der mP vom 22. Juni 1977 nichts geändert, mit dem die Stellung von Dr. T. "erneuert" worden sei, weshalb er gemäß § 22 Abs. 2 des Sprengelärztegesetzes 1975 auch als Sprengelarzt im Sinne dieses Gesetzes gegolten habe. Die Anwendbarkeit des § 13a leg. cit. auf ihren Fall wäre im übrigen auch verfassungswidrig, weil Hinterbliebene eines Sprengelarztes, die sich ihre Einkünfte auf die Pensionsleistung anrechnen lassen müßten, dadurch krass schlechter behandelt werden würden als die Hinterbliebenen nach einem Gemeindebediensteten (bei dem es keine derartige Bestimmung gebe).

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 1983 wies die belangte Behörde die Vorstellung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. Nach der Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wies die belangte Behörde darauf hin, mit Dekret der Kärntner Landesregierung vom 1. Oktober 1956 sei dem damaligen provisorischen Sprengelarzt Dr. T. mitgeteilt worden, daß zufolge Beschlusses der Landesregierung vom 11. September 1956 in Stattgebung seines Ansuchens vom 4. Juli 1956 sein provisorisches Dienstverhältnis gemäß § 5 Abs. 3 des Sprengelärztegesetzes, LGBl. Nr. 52/1925, mit Wirkung vom 1. Oktober 1956 definitiv werde. Mit Dekret des Bürgermeisters der mP vom 25. Juli 1977 sei Dr. T. auf Grund des Gemeinderatsbeschlusses vom 22. Juni 1977 nach den §§ 11 bis 22 des Sprengelärztegesetzes 1975, LGBl. Nr. 19/1976, in Verbindung mit § 9 des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19 in der Fassung LGBl. Nr. 81/1976, mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 zum Sprengelarzt für den Sanitätssprengel Z bestellt worden.

Dazu sei klarzustellen, daß nach § 22 Abs. 2 des Sprengelärztegesetzes 1975 (Stammfassung) vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte noch aktive Sprengelärzte als Sprengelärzte im Sinne dieses Gesetzes galten. Sie seien im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu jener Gemeinde gestanden, in der sich der Berufssitz befunden habe. In der Folge führte die belangte Behörde näher aus, daß Dr. T. alle Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 des Sprengelärztegesetzes 1975 erfüllt habe, weshalb sein Dienstverhältnis übergeleitet und er Gemeindebediensteter geworden sei. Dem Bescheid des Bürgermeisters der mP vom 25. Juli 1977 sei demnach lediglich der Charakter eines Feststellungsbescheides zugekommen. § 13a des Gesetzes über den Gemeindesanitätsdienst, LGBl. Nr. 60/1982, gewährleiste, daß Hinterbliebenen eines Sprengelarztes im Sinne des Sprengelärztegesetzes 1975 soviel an Versorgungsgenuß zur Verfügung stehe wie einem Hinterbliebenen eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof, in der sie ausschließlich die Verfassungswidrigkeit des § 13a Abs. 1 des Sprengelärztegesetzes 1975 in der Fassung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 60/1982, unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgebotes geltend machte.

Mit Beschluß vom 6.Juni 1986, B 83/84, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof ab.

In ihrer Verwaltungsgerichtshofbeschwerde macht die Beschwerdeführerin inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Partei hat von der Erstattung einer Gegenschrift abgesehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Wie bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren bringt die Beschwerdeführerin vor, § 13a des Sprengelärztegesetzes 1975 in der Fassung des Gemeindesanitätsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 60/1982, finde nur auf Sprengelärzte Anwendung, die nach dem Sprengelärztegesetz 1975 - demnach nach dem 1. Jänner 1976 - bestellt worden seien. Dies treffe auf ihren verstorbenen Ehegatten nicht zu, da dieser bereits nach Maßgabe des Sprengelärztegesetzes 1925, LGBl. Nr. 52, mit Wirkung vom 1. Juni 1955 zum Sprengelarzt bestellt und mit Dekret vom 1. Oktober 1956 definitiv gestellt worden sei. Das Dekret des Bürgermeisters der mP vom 25. Juli 1977 habe die Bestellung ihres Mannes als Sprengelarzt für den Sanitätssprengel Z mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 1976 erneuert, jedoch den seinerzeitigen Definitivstellungsbescheid vom 1. Oktober 1956 nicht außer Kraft gesetzt und damit die Bestellung ihres Mannes auf der Basis des Sprengelärztegesetzes 1925 nicht ungeschehen machen können. Der Bescheid des Bürgermeisters habe lediglich bedeuten können, daß ab 1. Jänner 1976 auf das bestehende Dienstverhältnis im übrigen auch die Bestimmungen des Sprengelärztegesetzes 1975 anzuwenden gewesen seien. Eine Kürzung ihres Versorgungsanspruches als Witwe eines bereits vor Inkrafttreten des Sprengelärztegesetzes 1975 auf der Basis des Sprengelärztegesetzes 1925 bestellten Sprengelarztes sei daher durch § 13a des Sprengelärztegesetzes 1975 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 60/1982 gesetzlich nicht gedeckt.

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. November 1925 über die Einrichtung des Gesundheitsdienstes in den Gemeinden des Landes Kärnten mit Ausnahme der Landeshauptstadt Klagenfurt und der Stadtgemeinde Villach (Sprengelärztegesetz), LGBl. Nr. 52/1925 in der Fassung LGBl. Nr. 51/1928 und LGBl. Nr. 78/1935, war das Amt des Sprengelarztes ein öffentliches Amt im Dienste der zu einem Gesundheitssprengel vereinigten Gemeinden. Der Sprengelarzt war jedoch (nach dieser Bestimmung) nicht Angestellter des Gemeindesprengels und hatte keinen Anspruch auf feste Bezüge, sondern nur auf eine Vergütung für seine einzelnen Leistungen (§ 7 leg. cit.) und auf Ruhe- und Versorgungsgenüsse (§§ 16 bis 20); zur Erlangung dieser Ruhegenüsse hatte der Sprengelarzt jedoch keine Pensionsbeiträge zu leisten. Seine Bestellung erfolgte im Namen der Gemeinden des Gesundheitssprengels durch die Landesregierung (§ 5 Abs. 2 leg. cit.). Sprengelärzte unterstanden bezüglich der Ausübung ihres Dienstes der Landesregierung; die unmittelbare Aufsicht bei Durchführung des Sanitätsgesetzes übte die politische Bezirksbehörde aus (§ 24 Abs. 3 leg. cit.). Nach § 21 Abs. 1 des Sprengelärztegesetzes 1925 wurden die Ruhe- und Versorgungsgenüsse und der Todfallsbeitrag für und nach Sprengelärzten von der Landesregierung zuerkannt, bemessen und aus Landesmitteln flüssig gemacht.

Das Gesetz vom 28. November 1975 über den Gemeindesanitätsdienst (Sprengelärztegesetz 1975), LGBl. Nr. 19/1976, das nach seinem § 23 Abs. 1 am 1. Jänner 1976 in Kraft getreten ist, hob das obzitierte Sprengelärztegesetz aus 1925 auf (§ 23 Abs. 2).

Die wesentlichsten (aus der Sicht des Beschwerdefalles bedeutsamen) Neuregelungen des Sprengelärztegesetzes 1975 bestanden darin, daß den Sprengelärzten die Stellung von öffentlich-rechtlichen Gemeindebediensteten eingeräumt wurde, als deren Dienstgeber (grundsätzlich) jene Gemeinde vorgesehen war, in der sie ihren Berufssitz hatten (Anstellungsgemeinde) (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 des Sprengelärztegesetzes 1975). Nach der Stammfassung wurden dem Sprengelarzt Aktivbezüge in der Höhe des unter Zugrundelegung der Mindestbeitragsgrundlage zur Krankenversicherung öffentlich Bediensteter (§ 19 Abs. 5 B-KUVG) jeweils zu entrichtenden Dienstnehmerbeitrages zur Krankenversicherung sowie in der Höhe des von einem Gemeindebediensteten zu entrichtenden Pensionsbeitrages (auf der Basis des Gehaltes der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5) zuerkannt, die vom Bürgermeister der Anstellungsgemeinde an die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter bzw. an das Land Kärnten einzuzahlen waren (§ 12 Abs. 1 und 2 des Sprengelärztegeseztes 1975). Nähere Bestimmungen über den Ruhegenuß enthielt § 13; eine ausdrückiche Regelung bezüglich von Ansprüchen der Hinterbliebenen enthielt das Sprengelärztegesetz 1975 in seiner Stammfassung hingegen nicht.

Die Übergangsbestimmung des § 22 des Sprengelärztegesetzes 1975 lautete in ihrer Stammfassung:

"Übergangsbestimmungen

(1) Die durch das Land zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu leistenden Ruhe- und Versorgungsgenüsse auf Grund des Sprengelärztegesetzes, LGBl. Nr. 52/1925, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Die Gemeinden, ausgenommen die Landeshauptstadt Klagenfurt und die Stadt Villach, haben dem Land einen Beitrag zu leisten; dieser ist mit dem Betrag zu bemessen, der sich durch die Aufteilung des Aufwandes für diese Ruhe- und Versorgungsgenüsse auf die zur Beitragsleistung verpflichteten Gemeinden nach Maßgabe ihrer Einwohnerzahl (§ 7 Abs. 2) ergibt. § 14 Abs. 3 gilt sinngemäß.

(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bestellte und noch aktive Sprengelärzte gelten als Sprengelärzte im Sinne dieses Gesetzes. Sie stehen im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu jener Gemeinde, in der sich der Berufssitz befindet; diese Gemeinde gilt als Anstellungsgemeinde, soweit nicht Abs. 3 anderes bestimmt.

(3) Als Anstellungsgemeinde des für den Gesundheitssprengel Viktring bestellten Sprengelarztes gilt die Gemeinde Schiefling am See; die Bestimmung des § 18 gilt nicht für diesen Sprengelarzt."

Das derzeit geltende Gesetz vom 2. Juli 1982 über den Gemeindesanitätsdienst (im folgenden Gemeindesanitätsdienstgesetz genannt), LGBl. Nr. 60/1982 (gemäß seinem § 5 Abs. 1 am 1. Jänner 1983 in Kraft getreten) brachte eine abermalige Neuregelung des Gemeindesanitätsdienstes. Nunmehr hat die Gemeinde durch Vereinbarung entweder generell oder im Einzelfall sicherzustellen, daß ein Arzt zur Besorgung der Aufgaben des Sanitätsdienstes sowie für vergleichbare Aufgaben, die sie als Träger von Privatrechten besorgt, zur Verfügung steht (1. Abschnitt, §§ 1 bis 3 leg. cit.). Gleichzeitig wurde das Sprengelärztegesetz 1975, soweit durch

§ 4 nicht anderes bestimmt ist, außer Kraft gesetzt (§ 5 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz).

§ 4 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes trifft Übergangsbestimmungen für nach der "Altrechtslage" vorhandene Sprengelärzte. § 4 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes lautet:

(2) Die Bestimmungen des zweiten und dritten Abschnittes des Sprengelärztegesetzes 1975 in der nach Abs. 3 geltenden Fassung gelten für die Gemeinden und die Sprengelärzte, die nach dem Sprengelärztegesetz 1975 bestellt worden sind oder als Sprengelärzte im Sinne dieses Gesetzes gelten (§ 22 des Sprengelärztegesetzes 1975) solange weiter, als Ansprüche eines Sprengelarztes oder seiner Hinterbliebenen aus dem Dienstverhältnis bestehen."

Unter den im Abs. 3 verfügten Änderungen des nach Abs. 2 weitergeltenden Sprengelärztegesetzes 1975 lautet die - für den Beschwerdefall bedeutsame - Bestimmung der Z. 5:

"5. Nach § 13 ist folgender § 13a einzufügen:

§ 13a

Versorgungsgenüsse

(1) Hinterbliebene eines Sprengelarztes, der nach dem Sprengelärztegesetz 1975 bestellt worden ist, haben Anspruch auf Versorgungsgenüsse nach den Bestimmungen des Gemeindebedienstetengesetzes 1958 in seiner jeweils geltenden Fassung. Versorgungsgenüsse sind jedoch nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um das die Summe der sonstigen Einkommen eines Hinterbliebenen eines Sprengelarztes hinter dem Bezug eines Gemeindebeamten der Allgemeinen Verwaltung, Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 5, zurückbleibt.

(2) Ansprüche auf Versorgungsgenüsse (Abs. 1) bestehen gegenüber der Anstellungsgemeinde (§ 2 Abs. 2 und 3)."

Im Beschwerdefall ist unbestritten, daß Dr. T. unter der Geltung des Sprengelärztegesetzes 1925 von der Kärntner Landesregierung zum Sprengelarzt bestellt wurde.

Unbestritten ist ferner, daß Dr. T. am 1. Jänner 1976 noch aktiver Sprengelarzt war. Es wurde daher kraft Gesetzes (nach § 22 Abs. 2 zweiter Satz des Sprengelärztegesetzes 1975) mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1976 ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur mP begründet, das bis zum Zeitpunkt des Todes des Beschwerdeführers im August 1980 bestand. Zutreffend hat die belangte Behörde dem Bescheid des Bürgermeisters der mP vom 25. Juli 1977 keine Bedeutung für die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zur mP beigemessen.

Die kraft Gesetzes erfolgte Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von Dr. T. zur mP hatte - mangels einer abweichenden gesetzlichen Regel - zur Folge, daß auch für den (nach dem Sprengelärztegesetz aus 1925 bestellten) Dr. T. alle Bestimmungen des Sprengelärztegesetzes 1975 Anwendung fanden, die auch für Sprengelärzte, die erst auf Grund dieses Gesetzes mit Bescheid des zuständigen Gemeindeorganges bestellt wurden, galten. Auf Dr. T. fand § 22 Abs. 1 des Sprengelärztegesetzes 1975 keine Anwendung, weil diese Bestimmung nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes nach ihrem eindeutigen Wortlaut ("zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu leistende Ruhe- und Versorgungsgenüsse") das Bestehen einer pensionsrechtlichen Leistungspflicht des Landes zum Stichtag 1. Jänner 1976 voraussetzt.

Hingegen findet auf die Beschwerdeführerin gemäß § 4 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes das Sprengelärztegesetz 1975 in der Fassung des § 4 Abs. 3 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes Anwendung, ist die Beschwerdeführerin doch eine Hinterbliebene nach Dr. T., der als Sprengelarzt im Sinn des § 22 (genauer: Abs. 2) des Sprengelärztegesetzes 1975 galt.

Im Hinblick auf diese den (weiteren) Anwendungsbereich des Sprengelärztegesetzes 1975 allgemein festlegende Bestimmung, die zudem ihren zeitlichen Geltungsbereich für die Dauer bestehender Ansprüche eines Sprengelarztes oder SEINER HINTERBLIEBENEN aus dem Dienstverhältnis begrenzt, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß der durch § 4 Abs. 3 Z. 5 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes eingefügte § 13a des Sprengelärztegesetzes 1975 keinen (gegenüber dem § 4 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes) eingeschränkten Anwendungsbereich hat: Demnach ist ein Sprengelarzt (im Sinn des § 13a des Sprengelärztegesetzes 1975) auch ein solcher, der als Sprengelarzt im Sinn des § 22 Abs. 2 des Sprengelärztegesetzes 1975 gilt. Für diese Auslegung spricht auch der Umstand, daß das Sprengelärztegesetz 1975 in seiner Stammfassung keinen Versorgungsanspruch für Hinterbliebene kannte, ein solcher vielmehr erst durch die Einfügung des § 13a durch LGBl. Nr. 60/1982 geschaffen wurde. Eine restriktive Auslegung des § 13a des Sprengelärztegesetzes 1975 würde nicht nur dem § 4 Abs. 2 des Gemeindesanitätsdienstgesetzes eines Teils seines Anwendungsbereiches berauben, sondern auch zu einem verfassungsrechtlich bedenklichen Ergebnis führen, stünde doch Hinterbliebenen nach Sprengelärzten im Sinn des § 22 Abs. 2 des Sprengelärztegesetzes 1975 - wie der Beschwerdeführerin - überhaupt kein Versorgungsgenuß zu.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - im Hinblick auf den im Beschwerdefall ergangenen Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes - auch gegen den zweiten Satz des § 13a Abs. 1 des Sprengelärztegesetzes 1975 keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der nach ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1986120154.X00

Im RIS seit

27.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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