TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/27 91/19/0036

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;
41/07 Grenzüberwachung;

Norm

GrKontrG 1969 §15 Abs1 lita;
GrKontrG 1969 §2 Abs1;
VStG §31 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 15. Februar 1991, Zl. III-4033/90, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am 12. November 1989 in Bregenz mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw bewußt Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach dem Grenzkontrollgesetz geleistet, indem er gegen Entgelt von DM 1.000,-- pro Person fünf türkische Staatsangehörige mit seinem Pkw nach Bregenz gefahren und dort die illegale Einschleusung nach Deutschland über die "grüne Grenze" organisiert habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach den §§ 15 Abs. 1 lit. b und 10 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz begangen. Es wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

Auf Grund der dagegen vom Beschwerdeführer erhobenen Berufung änderte die belangte Behörde mit Bescheid vom 15. Februar 1991 den Schuldspruch dahin, daß der Beschwerdeführer in der Nacht vom 11. November 1989 auf den 12. November 1989 vor Mitternacht in Bregenz mit einem dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw bewußt Beihilfe zu einer Verwaltungsübertretung nach dem Grenzkontrollgesetz geleistet habe, indem er gegen Entgelt von DM 1.000,-- pro Person fünf türkische Staatsangehörige mit seinem Pkw von Rankweil nach Bregenz gefahren und dort die illegale Einschleusung über die "grüne Grenze" nach Deutschland organisiert habe. Die Einschleusung (illegaler Grenzübertritt) sei vor dem 12. November 1989, 0.15 Uhr, erfolgt. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 7 VStG 1950 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 lit. a und § 2 Abs. 1 Grenzkontrollgesetz begangen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet unter anderem Verfolgungsverjährung in Hinsicht auf die durch den angefochtenen Bescheid spruchgemäß festgesetzte Tatzeit. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG 1950 ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.

Nach der Aktenlage wurden innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten (§ 31 Abs. 2 VStG 1950) zwei Verfolgungshandlungen, und zwar die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter vom 14. Dezember 1989 und die Erlassung des Straferkenntnisses vom 5. Februar 1990 vorgenommen. Beide Verfolgungshandlungen nennen als Tatzeitpunkt allein den 12. November 1989, wobei es sich nach der Aktenlage um die Nacht von Sonntag auf Montag, somit vom

12. auf den 13. November 1989 (siehe die Anzeige vom 6. Dezember 1989), gehandelt haben soll. Eine rechtzeitige Verfolgungshandlung in Hinsicht auf einen Tattag

11. November 1989 wurde sohin nicht gesetzt, auch die belangte Behörde vermag sich in der Gegenschrift auf eine solche nicht zu berufen.

Da aber die Formulierung des mit dem angefochtenen Bescheid neu gefaßten Schuldspruches keinen Zweifel darüber läßt, daß danach die Tat am 11. November 1989 ("vor Mitternacht") begangen wurde, hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ein Verhalten vorgeworfen, für welches in Hinsicht auf die Tatzeit keine rechtzeitige Verfolgungshandlung vorgenommen wurde.

Dies belastet den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, was gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG zu seiner Aufhebung führt, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190036.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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