TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/27 91/19/0041

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Veröffentlicht am 27.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
60/02 Arbeitnehmerschutz;

Norm

ASchG 1972;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §32 Abs2;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatpräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Sauberer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 14. Jänner 1991, Zl. 5-212 Ki 16/7-90, betreffend Übertretungen von Arbeitnehmerschutzbestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 1.) bis 4.) und 9.) bis

19.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und in Ansehung der Schuld-, Straf- und Kostenaussprüche zu den Punkten 5.) bis 8.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.630,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

Das gegen den Beschwerdeführer erlassene Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 22. Februar 1990 enthielt folgenden Schuldspruch (§ 44a lit. a VStG):

"Sie haben es lt. Strafantrag des Arbeitsinspektorates Graz vom 2.12.1988, als handelsrechtliche(r) Geschäftsführer(in) der 'X-gesellschaft m.b.H.' am Standort Graz, Y-Gasse, und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ dieser Gesellschaft zu verantworten, daß, wie anläßlich einer am 29.11.1988 um 08.30 Uhr durchgeführten Überprüfung des oben angeführten Betriebes festgestellt wurde, die in der Beilage angeführten Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften von genannter Gesellschaft gesetzt wurden."

Die "Beilage" lautete:

"1.) Zum Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat waren KEINE Aufzeichnungen über

a)

die geleisteten Arbeitsstunden und

b)

deren Entlohnung

nachfolgend angeführter im Betrieb beschäftigten erwachsenen Arbeitnehmer geführt worden:

... (16 Namen)

              2.)              Im Betrieb war zum Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat KEIN Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhe an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle gut sichbar angebracht.

3.) Im Betrieb, in dem folgend angeführte Jugendliche (Lehrlinge) beschäftigt wurden, war zum Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat KEIN Verzeichnis der Jugendlichen geführt worden.

... (17 Namen und Geburtsdaten)

4.) Im Betrieb war zum Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat KEIN Aushang über den Beginn und das Ende der Normalarbeitszeit und der Ruhepausen sowie über die Dauer der Wochenruhezeit der Jugendlichen an einer für die Arbeitnehmer des Betriebes leicht zugänglichen Stelle gut sichtbar angebracht.

5.) Folgend angeführten Jugendlichen wurde keine ununterbrochene Wochenfreizeit von 43 Stunden gewährt, in die der Sonntag zu fallen hat:

... (5 Namen)

Arbeitsende am 26. November 1988 (Samstag): 18.00 Uhr, Arbeitsbeginn am 28. November 1988 (Montag): 8.00 Uhr, WOCHENFREIZEIT SOMIT NUR 38 STUNDEN.

6.) Die zulässige Wochenarbeitszeit (folgend angeführter Jugendlicher im Ausmaß von 40 Stunden wurde überschritten:

A                             von 14. bis 18. November 1988

                              jeweils von 8 bis 13 Uhr und von

                              16 bis 20 Uhr, insgesamt

                              45 Stunden Wochenarbeitszeit;

B                             von 21. bis 25. November 1988

                              jeweils von 8 bis 13 Uhr und von

                              16 bis 20 Uhr, insgesamt

                              45 Stunden Wochenarbeitszeit.

7.) Folgend angeführte Jugendliche (Lehrlinge) wurden samstags

nach 14 Uhr beschäftigt:

     ... (5 Namen und Geburtsdaten)

AM 26. NOVEMBER 1988 BIS 18 UHR.

8.) Folgend angeführten Jugendlichen wurde nicht nach einer Dauer der Arbeitszeit von mehr als viereinhalb Stunden eine Ruhepause von mind. einer halben Stunde gewährt:

A                             von 14. bis 18. November 1988

                              jeweils von 8 bis 13 Uhr und von

                              16 bis 20 Uhr, Ruhepause erst

                              nach 5 Std. Arbeitszeit;

B                             von 21. bis 25. November 1988

                              jeweils von 8 bis 13 Uhr und von

                              16 bis 20 Uhr, Ruhepause erst

                              nach 5 Std. Arbeitszeit;

9.) Im nordwestseitig gelegenen Arbeitsraum im Erdgeschoß (Polierraum), in dem 2 ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind und in welchem zum Zeitpunkt der Inspektion 2 Arbeitnehmer beschäftigt angetroffen wurden, ist keine natürliche Lüftung vorhanden. Die Lüftung dieses Raumes sollte durch eine mechanische Lüftungsanlage erfolgen; die Lüftungsöffnung ist jedoch abgedeckt.

10.) Im nordostseitig anschließenden Arbeitsraum im Erdgeschoß (Goldschmiede, Ultraschallreinigung), in dem 6 ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind und in welchem zum Zeitpunkt der Inspektion 3 Arbeitnehmer beschäftigt angetroffen wurden (bei einer weiteren Besichtigung um 13.30 Uhr 6 Arbeitnehmer), ist keine natürliche Lüftung vorhanden. In diesem Raum ist ein Fensterventilator vorhanden, der jedoch durch geschlossene Innenscheiben unwirksam ist.

11.) Der nordostseitig gelegene Arbeitsraum im Erdgeschoß (Goldschmiede, Ultraschallreinigung), in dem 6 ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind und in welchem zum Zeitpunkt der Inspektion von 3 Arbeitnehmer beschäftigt angetroffen wurden (bei einer weiteren Besichtigung um 13.30 Uhr 6 Arbeitnehmer), war NICHT so bemessen, daß für jeden beschäftigten Arbeitnehmer eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2 m2 vorhanden ist. Die freie Bodenfläche (ca. 4,30 x 2,60 m; abzüglich ca. 4,2 m2 Einbauten) beträgt nur ca. 7m2.

12.) Im nordostseitig gelegenen Arbeitsraum im Erdgeschoß (Goldschmiede Ultraschallreinigung), in dem 6 ständige Arbeitsplätze eingerichtet sind und in welchem zum Zeitpunkt der Inspektion 3 Arbeitnehmer beschäftigt angetroffen wurden (bei einer weiteren Besichtigung um 13.30 Uhr 6 Arbeitnehmer), betrug der Luftraum ca. 29 m3 (4,30 x 2,60 x 2,60 m lichte Höhe).

13.) Im vorgenannten nordostseitig gelegenen Arbeitsraum betrugen die Verkehrswege (Eingang-Arbeitstisch-Wand) ca. 0,52 m, welche durch Arbeitssessel zusätzlich eingeengt waren.

14.) Im südlich - vom nordostseitig gelegenen - angeschlossenen Arbeitsraum im Erdgeschoß (Goldschmiede mit Zugang zum WC - Vorraum), in dem 4 ständige Arbeisplätze eingerichtet sind und in welchem zum Zeitpunkt der Inspektion 3 Arbeitnehmer beschäftigt angetroffen wurden, betrug der Luftraum ca. 38,4 m3 (4,20 x 3,92 x 2,33 m lichte Höhe).

15.) Im vorgenannten Arbeitsraum betrug die lichte Raumhöhe nur ca. 2,33 m.

16.) Die 3 Glastüren der vorgenannten 3 Arbeitsräume waren NICHT gegen Eindrücken gesichert (kein Sicherheitsglas bzw. kein Sturzbalken in ca. 1 m Höhe von Bodenniveau).

17.) Folgend angeführten Arbeitnehmern wurde zur Aufbewahrung und zur Sicherung gegen Wegnahme seiner Straßen-, Arbeits- und Schutzkleidung KEIN mit Lüftungsöffnungen versehener, versperrbarer Kasten zur Verfügung gestellt:

... (33 Namen)

18.) Es wurde nicht dafür Sorge getragen, daß die Arbeitnehmer nach Geschlecht getrennt Gelegenheit zum Umkleiden haben. Im Betrieb wurden 22 weibliche und 11 männliche Arbeitnehmer erfaßt.

19.) Die beiden Abortanlagen für Männer und Frauen im Erdgeschoß waren nicht bezeichnet."

Der Beschwerdeführer habe hiedurch verschiedene bestimmt bezeichnete Arbeitnehmerschutzvorschriften verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über ihn Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

Der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis "dem Grunde und der Höhe nach" bestätigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer wendet ein, daß hinsichtlich der ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen Verfolgungsverjährung eingetreten sei, und ist damit zum Teil im Recht:

Gemäß § 31 Abs. 1 VStG ist die Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Die Verjährungsfrist beträgt bei den hier in Betracht kommenden Verwaltungsübertretungen gemäß § 31 Abs. 2 VStG sechs Monate. Verfolgungshandlung ist gemäß § 32 Abs. 2 VStG jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung u.dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 16. Jänner 1987, Slg. Nr. 12375/A) muß sich die Verfolgungshandlung auf eine bestimmte physische Person als Beschuldigten, ferner auf eine bestimmte Tatzeit, den ausreichend zu konkretisierenden Tatort und sämtliche Tatbestandselemente der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschrift im Sinne des § 44a lit. b VStG beziehen.

Tatzeit ist im Beschwerdefall hinsichtlich der in den Punkten 1.) bis 4.) und 9.) bis 19.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Delikte der Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat, also der 29. November 1988. Auf diese Tatzeit mußte sich somit eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung beziehen. Innerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist ergingen jedoch nach der Aktenlage als Verfolgungshandlungen gegen den Beschwerdeführer lediglich die Ladungsbescheide vom 24. April 1989 und 16. Mai 1989. In diesen Bescheiden wurde der Zeitpunkt der Überprüfung des Betriebes durch das Arbeitsinspektorat allerdings mit "29.12.1988" angegeben. Dieses Datum wurde von der erstinstanzlichen Behörde mit Bescheid vom 27. September 1989, also bereits außerhalb der sechsmonatigen Verjährungsfrist, auf "29.11.1988" berichtigt. Aus diesem Grunde mangelte es hinsichtlich der angeführten Delikte an einer innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist gesetzten, auch die Tatzeit (29. November 1988) umschließenden und deshalb zur Verhinderung des Eintrittes der Verjährung tauglichen Verfolgungshandlung. Der Erlassung des Straferkenntnisses stand somit in Ansehung der genannten Delikte die eingetretene Verfolgungsverjährung entgegen.

Dies verkannte die belangte Behörde, weshalb ihr Bescheid im angeführten Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Auf die in den Punkten 5.) bis 8.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Delikte treffen die obigen Überlegungen nicht zu. Tatzeit dieser Verwaltungsübertretung war nicht der Zeitpunkt der Inspektion durch das Arbeitsinspektorat, sondern der jeweils angeführte Beschäftigungszeitraum der Arbeitnehmer, der schon in dem innerhalb der Verjährungsfrist durch die am 25. April 1989 erfolgte Abfertigung nach außen in Erscheinung getretenen Ladungsbescheid vom 24. April 1989 enthalten war. Dieser Ladungsbescheid stellte daher in Ansehung der genannten Delikte eine die Verfolgungsverjährung ausschließende Verfolgungshandlung dar, weshalb der vom Beschwerdeführer erhobene Einwand der Verjährung in Ansehung dieser Delikte nicht begründet ist.

Der angefochtene Bescheid ist jedoch in bezug auf die zuletzt genannten Verwaltungsübertretungen mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der Beschwerdeführer hatte sich schon im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. November 1989 auf die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (im Sinne des § 9 Abs. 2 VStG) in der Person der C berufen und auf deren "Annahmeerklärung" vom 1. Oktober 1987 verwiesen, welche im Original in den der Geschäftszahl nach bezeichneten, ein anderes Verwaltungsstrafverfahren betreffenden Verwaltungsakten der erstinstanzlichen Behörde erliege. Gleichzeitig wurde eine nicht unterfertigte Abschrift dieser Erklärung vorgelegt. Wenn die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides davon ausging, daß kein tauglicher Nachweis für die Bestellung der Genannten zum verantwortlichen Beauftragen erbracht worden sei, weil - u.a. - das der Behörde erster Instanz vorgelegte Schreiben vom 1. Oktober 1987 keine Unterschrift trage, so übersah sie, daß es sich bei diesem Schreiben lediglich um die Abschrift einer Urkunde handelte, deren Urschrift nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers bereits bei der erstinstanzlichen Behörde erliegen sollte. Ob diese Behauptung zutraf, geht aus der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht hervor, weil sich die belangte Behörde damit nicht auseinandergesetzt hat. In der Gegenschrift wurde dazu ausgeführt, "daß diese Annahmeerklärung sowohl der Behörde erster als auch der Behörde zweiter Instanz bekannt war und wurde bereits in dem vom Beschwerdeführer angeführten Verwaltungsstrafverfahren festgestellt, daß diese 'Annahmeerklärung' keine rechtswirksame Bestellung der Frau C als verantwortliche Beauftragte ausgelöst hat, weshalb es auch im nunmehrigen Verwaltungsstrafverfahren zu keiner Übertragung der Verantwortlichkeit kommen konnte." Dazu ist zu bemerken:

Mit dem "vom Beschwerdeführer angeführten Verwaltungsstrafverfahren" ist offensichtlich das gegen D, die zweite Geschäftsführerin der X-gesellschaft m.b.H., geführte Verwaltungsstrafverfahren gemeint, in dem der den Gegenstand des hg. Erkenntnisses vom 3. Dezember 1990, Zl. 90/19/0108, bildende Bescheid der belangten Behörde vom 18. September 1989 ergangen ist. Auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wird bezüglich der Frage der Eignung des Schreibens vom 1. Oktober 1987 zur Erbringung des Zustimmungsnachweises im Sinne des § 9 Abs. 4 VStG verwiesen.

Wegen des aufgezeigten Begründungsmangels war der angefochtene Bescheid in Ansehung der in den Punkten 5.) bis

8.) des erstinstanzlichen Straferkenntnisses angeführten Verwaltungsübertretungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Ein Eingehen auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde erübrigte sich damit.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Der Ersatz von Stempelgebühren war nur im erforderlichen Umfang zuzuerkennen.

W i e n , am 27. Mai 1991

Schlagworte

Beweiswürdigung antizipative vorweggenommene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190041.X00

Im RIS seit

01.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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