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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 24. Juli 1989, Zl. 506.248/28-2.8/89, betreffend Feststellung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der am 16. Oktober 1960 geborene Beschwerdeführer steht seit 1. August 1989 als Beamter der Dienstklasse III der Verwendungsgruppe A in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Bundesministerium für Landesverteidigung.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde als Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers den 13. April 1984 fest. Zu diesem Vorrückungsstichtag gelangte die belangte Behörde nach der Bescheidbegründung auf folgende Weise: Von den Zeiten zwischen dem 16. Oktober 1978, dem Tag der Vollendung des 18. Lebensjahres des Beschwerdeführers, und dem Tag der Anstellung am 1. August 1989 seien gemäß § 12 Abs. 1 lit. a des Gehaltsgesetzes 1956 (die Paragraphenbezeichnung bezieht sich im folgenden, soweit nichts anderes gesagt wird, auf dieses Gesetz) dem Tag der Anstellung näher angeführte Zeiten im Gesamtausmaß von 7 Jahren, 9 Monaten und 19 Tagen zur Gänze, die übrigen Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. b zur Hälfte, das seien insgesamt 1 Jahr, 5 Monate und 29 Tage, also insgesamt 9 Jahre, 3 Monate und 18 Tage, abzüglich eines Überstellungsverlustes nach § 12 Abs. 7 von 4 Jahren, demgemäß 5 Jahre, 3 Monate und 18 Tage voranzusetzen. Für die Verwendung des Beschwerdeführers als von besonderer Bedeutung anzusehende Vordienstzeiten nach § 12 Abs. 3 lägen im Beschwerdefall nicht vor. Diese Bestimmung könne daher nicht angewendet werden. Als zur Gänze dem Tag der Anstellung voranzusetzende Zeiten nach § 12 Abs. 1 lit. a führte die belangte Behörde in der Bescheidbegründung an: Schulzeiten vom 16. Oktober 1978 bis 30. Juni 1979 von 8 Monaten und 15 Tagen, Zeiten des Präsenzdienstes vom 28. September 1979 bis 31. Dezember 1979 von 3 Monaten und 3 Tagen, Zeiten des Studiums der Rechtswissenschaft an der Universität Wien vom 1. Jänner 1980 bis 30. Juni 1984 von 4 Jahren und 6 Monaten, Zeiten von Kaderübungen, Truppenübungen und Waffenübungen beim Österreichischen Bundesheer im Rahmenzeitraum vom 6. November 1984 bis 3. Oktober 1987 von insgesamt 7 Monaten und 1 Tag, die Zeit der Gerichtspraxis beim Oberlandesgericht Wien vom 1. November 1987 bis 29. Februar 1988 von 4 Monaten und die Zeit als Vertragsbediensteter im Bundesministerium für Landesverteidigung vom 1. März 1988 bis 31. Juli 1989 von 1 Jahr und 5 Monaten.
Mit Beschluß vom 27. Februar 1990, Zl. B 1082/89, lehnte der Verfassungsgerichtshof die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. In der an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Vordienstzeitenanrechnung verkürzt. Er macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht zunächst unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, es sei der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Beurteilungen aller sonstigen Zeiten nicht nachvollziehbar begründet; es könne dem Bescheid nicht entnommen werden, welche Zeiten aus welchen Gründen und auf Grund welcher Bestimmungen zur Gänze und welche und aus welchen Gründen lediglich zur Hälfte angerechnet worden seien.
Daran ist vorerst unrichtig, daß sich aus der Bescheidbegründung nicht ergebe, welche Zeiten zur Gänze und welche nur zur Hälfte "angerechnet wurden". Aber auch die Rüge, die belangte Behörde habe nicht angeführt, aus welchen Gründen und auf Grund welcher Bestimmungen nur die angeführten Zeiten zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt worden seien, hat nur insoweit Berechtigung, als sich die belangte Behörde diesbezüglich mit einem Hinweis auf § 12 Abs. 1 lit. a (und damit der Subsumtion dieser Zeiten unter § 12 Abs. 2) und den Ausschluß der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 begnügte. Der daraus zunächst resultierende Begründungmangel der Nichtnennung der einzelnen Ziffern des § 12 Abs. 2 wäre, wenn sich die Verfahrensrüge nur darauf bezöge, schon deshalb nicht relevant, weil eine Zuordnung der konkret angeführten, zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzten Zeiten zu den einzelnen Ziffern des § 12 Abs. 2 unschwer möglich ist: nämlich der Schulzeiten zur Ziffer 6, der Zeiten des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes zur Ziffer 2, der Studienzeiten zur Ziffer 8, der Gerichtspraxis zur Ziffer 4 lit. b und der Vertragsbedienstetenzeiten zur Ziffer 1. Der diesbezügliche Einwand ist aber unter Bedachtnahme auf das sonstige Vorbringen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offensichtlich dahin zu verstehen, daß der Beschwerdeführer eine Begründung dafür vermißt, daß erstens von seinem Studium (das vom Sommersemester 1980 bis 16. Juni 1987 gedauert habe) nur der angeführte Teilzeitraum und daß zweitens nicht weitere, hinsichtlich ihrer zeitlichen Lagerung allerdings nicht ausdrücklich angeführte Präsenzdienstzeiten zur Gänze dem Tag der Anstellung vorangesetzt worden seien. Aber auch diesem Begründungsmangel kommt schon deshalb keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu, weil, wie später auszuführen sein wird, die bezüglichen Einwände aus rechtlichen Überlegungen unbegründet sind.
Ein Verfahrensmangel soll ferner darin liegen, daß dem Beschwerdeführer im Verfahren das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei, "sodaß er insbesondere vom Vorbringen zur nicht zureichenden Berücksichtigung von Waffenübungen in einem Ausmaß von mehr als einem Monat insgesamt ausgeschlossen war". Weiters sei er durch diese Vorgangsweise davon ausgeschlossen gewesen darzustellen, daß "die längere Dauer seines Studiums überwiegend durch seine intensive militärische Ausbildung und sein Engagement dafür, andererseits aber auch im Rahmen seiner militärischen Tätigkeit die forcierte sportliche Ertüchtigung und Sportausübung bedeutsam und bestimmend waren". Diese Umstände hätten aber für die nachfolgende Dienstausübung erheblichen Vorteil gebracht; es hätte dies daher im Rahmen des Parteiengehörs mit dem Beschwerdeführer erörtert werden müssen, um einen vollständigen Sachverhalt für die rechtliche Beurteilung, "insbesondere auch rücksichtlich der Anwendbarkeit der Ausnahmebestimmungen über volle Anrechenbarkeit von Zeiten gemäß § 12 Abs. 1 lit. b" zu ermitteln.
Auch diesen Einwänden kommt keine Berechtigung zu. Zur angeblichen nicht zureichenden Berücksichtigung von Waffenübungen ist der Beschwerdeführer seiner - wegen der Notwendigkeit einer Relevanzprüfung der behaupteten Parteiengehörsverletzung bestehenden - prozessualen Verpflichtung, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auszuführen, was er bei Gewährung des Parteiengehörs vorgebracht hätte (vgl. das Erkenntnis vom 12. April 1983, Zl. 82/11/0252, mit weiteren Judikaturhinweisen), nicht nachgekommen. Sein diesbezügliches Beschwerdevorbringen beschränkt sich auf die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs und ist überdies - vor dem Hintergrund der erfolgten Berücksichtigung von Zeiten der Waffenübungen nach § 12 Abs. 2 Z. 2 in einem Gesamtausmaß von mehr als einem Monat (darunter auch von einzelnen Waffenübungen in einem solchen Ausmaß) - unverständlich. Der eben genannten prozessualen Verpflichtung ist der Beschwerdeführer aber auch in bezug auf die behauptete Parteiengehörsverletzung zu den Studienzeiten nicht nachgekommen. Denn mit diesem Vorbringen wendet sich der Beschwerdeführer offensichtlich gegen die Auffassung der belangten Behörde, es lägen hinsichtlich der nicht zur Gänze berücksichtigten Studienzeiten nicht die Voraussetzungen der Anwendbarkeit des § 12 Abs. 3 vor. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, wann eine Vortätigkeit oder ein Studium von besonderer Bedeutung für die erfolgreiche Verwendung des Beamten im Sinne des § 12 Abs. 3 ist (vgl. dazu unter anderem die Erkenntnisse vom 29. November 1988, Zl. 86/12/0174, vom 16. Jänner 1989, Zl. 88/12/0220, und vom 26. Juni 1989, Zl. 87/12/0020) hätte er - zur Ermöglichung einer Relevanzprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof - vorbringen müssen, inwiefern das durch die "intensive militärische Ausbildung" und die "im Rahmen" dieser militärischen Tätigkeit forcierte sportliche Ertüchtigung und Sportausübung verlängerte Studium bezogen auf seine Verwendung am Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses von besonderer Bedeutung gewesen sein soll.
Zur Anwendung des § 12 Abs. 7 wendet der Beschwerdeführer einerseits ein, es fehle auch diesbezüglich an einer nachvollziehbaren Begründung, andererseits wirft er der belangten Behörde in diesem Zusammenhang einen Rechtsirrtum vor. § 35 Abs. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 7 und § 12 Abs. 2 Z. 8 besage lediglich, daß die unter § 12 Abs. 1 lit. b fallenden Zeiten des Abs. 2 Z. 8 um 4 Jahre zu kürzen seien. Dadurch, daß vorerst die Zeiten des tatsächlichen Studiums in solche, die zur Gänze anzurechnen seien, und solche, die nicht zur Gänze anzurechnen seien, aufgeteilt und von der dann gebildeten Anrechnungszeit die 4 Jahre abgezogen worden seien, sei zum Nachteil des Beschwerdeführers die Studienzeit doppelt verkürzt worden. Richtigerweise wäre der Überstellungsverlust von der Gesamtzeit des Studiums in Abzug zu bringen und sodann die verbleibende Studienzeit mit 4,5 Jahren voll und die restliche Zeit zur Hälfte anzurechnen gewesen.
Die Inhaltsrüge zeigt zunächst, daß der Beschwerdeführer durch die vermißte Begründung an einer Rechtsverfolgung nicht gehindert war. Sie hindert aber auch nicht die nachprüfende Kontrolle des Verwaltungsgerichtshofes, weil sich die belangte Behörde - sachverhaltsbezogen - erkennbar auf § 12 Abs. 7 in Verbindung mit § 12 Abs. 6 Z. 2 und § 12a Abs. 2 und 4 gestützt hat. Aber auch die Rechtsrüge ist (unabhängig davon, daß § 35 schon durch die 30. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 318/1977, mit Wirkung vom 1. Juni 1977 aufgehoben wurde) unbegründet. Denn wäre es zutreffend, daß unter den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeiträumen nicht die durch ein vorgesehenes Höchstausmaß limitierten Zeiten, sondern die tatsächlichen Zeiten zu verstehen wären, so müßten auch unter den im § 12 Abs. 7 ebenfalls angeführten Zeiten des Abs. 1 lit. b die sonstigen Zeiten zur Gänze verstanden werden. Dadurch bliebe aber kein Anwendungsbereich für die auch im § 12 Abs. 7 genannten Zeiten nach Abs. 3. Die dadurch bewirkte doppelte Verkürzung ist auch beabsichtigt. Denn einen Überstellungsverlust erleidet auch derjenige, der sein Studium in der vorgesehenen Studiendauer absolviert hat, wenn die Voraussetzungen des § 12 Abs. 7 vorliegen.
Schließlich wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Auslegung des § 12 Abs. 8 zweiter Satz durch den Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 10. September 1984, Zl. 83/12/0181, und vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0061. Aus § 12 Abs. 2 Z. 8 ergebe sich nicht, daß das bestimmte Höchstausmaß der Anrechenbarkeit eines Studiums nicht ein zeitliches Maß, sondern ein kalendermäßig zu bestimmender Zeitabschnitt sein solle. Aus der Gesamtregelung und dem System der Anrechnung ergebe sich, daß nicht kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitte, etwa vom 1. April 1967 bis 30. Mai 1968, der Dienstzeit voranzusetzen seien, sondern, daß nach Tagen, Monaten und Jahren erfaßte Zeiten der Dienstzeit hinzugerechnet würden. Dies ergebe sich etwa aus § 12 Abs. 2 Z. 7 letzter Satz, wo von einem Höchstmaß der Zeiten gesprochen werde. In gleicher Weise werde in Z. 8 von der Zeit des Studiums, das abgeschlossen worden sei, gesprochen und ein Höchstausmaß bestimmt, über das hinaus solche Zeiten nicht zur Gänze anrechenbar seien. Daraus ergebe sich für § 12 Abs. 8 folgende Überlegung: Der erste Satz regle, daß die mehrfache Berücksichtigung ein- und desselben Zeitraumes, in den zugleich Zeiten des Abs. 2 fielen, nicht mehrfach erfolgen dürfe, sodaß etwa aus dem parallelen Betrieb des Studiums und einer Beamtendienstzeit keine Verdoppelung der Lebensarbeitszeit erfolgen dürfe. Bei verfassungskonformer Auslegung des zweiten Satzes dürfe unter "in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum" nicht der anrechenbare Zeitraum gemäß Abs. 1 lit. a des § 12 verstanden werden, sondern die Gesamtzeit des Studiums. Dies ergebe sich insbesondere aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Z. 7, weil ein lediglich viersemestriges Studium mit einem akademischen Abschluß vom Gesetzgeber nicht zugrunde gelegt sei, er daher bewußt nur eine Teilzeit als anrechenbar erkläre.
Mit diesem Einwand will der Beschwerdeführer offenkundig erreichen, daß sein noch in die Zeit ab 1. Jänner 1980, also die Studienzeiten, hineinreichender ordentlicher Präsenzdienst (bis offensichtlich 28. März 1980) und im Anschluß daran von der tatsächlichen Studienzeit ein Zeitraum von 4 1/2 Jahren zur Gänze berücksichtigt werde.
Die angeführten Argumente sind aber nicht geeignet, den Verwaltungsgerichtshof zu einem Abgehen von seiner in den angeführten Erkenntnissen ausführlich dargelegten Rechtsauffassung zu bestimmen.
Gemäß § 12 Abs. 8 ist die mehrfache Berücksichtigung eines und desselben Zeitraumes - abgesehen von den Fällen des § 86 Abs. 1 - unzulässig. Nicht zu berücksichtigen sind ferner die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, soweit sie in den in Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen.
Richtig ist, daß nach § 12 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 2 dem Tag der Anstellung nicht "kalendermäßig bestimmte Zeitabschnitte", sondern "nach Tagen, Monaten und Jahren erfaßte Zeiten" voranzusetzen sind. Diese Zeiten resultieren aber aus kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitten, und zwar auch im Fall des § 12 Abs. 2 Z. 7 , bei dem das "Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums" nur ein Bestimmungsfaktor für die Berücksichtigung der tatsächlichen Studiendauer ist. Vor allem aber bezieht sich § 12 Abs. 8 nicht auf abstrakte Zeitabschnitte, sondern auf konkrete Zeiträume, weil der erste Satz die "mehrfache Berücksichtigung eines und desselben ZEITRAUMES" für unzulässig erklärt.
Allerdings läßt diese Bestimmung offen, welcher der beiden Zeiträume zu berücksichtigen ist. Mit dieser Konkurrenzsituation hat sich der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. März 1979, Zl. 313/78, befaßt und ausgesprochen, daß es dem Sinn des § 12 Abs. 2 entspreche, daß Zeiten voll angerechnet werden, die seinen Bedingungen entsprechen. Damit lasse es sich aber nicht in Einklang bringen, daß die damals belangte Behörde von zwei konkurrierenden Tatbeständen jenem den Vorzug gegeben habe, der für den damaligen Beschwerdeführer ungünstiger gewesen sei, weil er nur eine limitierte Vollanrechnung vorgesehen habe.
Der zweite Satz des § 12 Abs. 8 enthält nun aber im Gegensatz zum ersten Satz eine solche Prioritätsregel. Danach sind nämlich die in Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten, wenn sie in den im Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum fallen, nicht zu berücksichtigen. Unter dem im "Abs. 2 Z. 7 und 8 angeführten Zeitraum" kann zunächst nicht ein abstrakter Zeitabschnitt gemeint sein, weil in einen solchen nicht die im Abs. 2 Z. 2 und 3 angeführten Zeiten fallen können. Wäre aber unter dem "im Abs. 2 Z. 7 oder 8 angeführten Zeitraum", wie der Beschwerdeführer meint, die Gesamtzeit des Studiums zu verstehen, so änderte dies erst recht nichts daran, daß die Zeit des Präsenzdienstes vom 1. Jänner 1980 bis 28. März 1980 in die Studienzeit fiele und daher nicht zu berücksichtigen wäre. In diesem Fall wären aber überdies die zur Gänze berücksichtigten Zeiten des ordentlichen und außerordentlichen Präsenzdienstes im Zeitraum vom 14. Jänner 1985 bis 26. Juni 1987, die in die Studienzeit des Beschwerdeführers fielen, nicht zu berücksichtigen. Einer solchen Auslegung steht der Umstand entgegen, daß der zweite Satz des § 12 Abs. 8, wie bereits ausgeführt wurde, nur eine Prioritätsregel bei Vorliegen einer Konkurrenzsituation von an sich nach § 12 Abs. 2 zu berücksichtigenden Zeiten nach Z. 2 und 3 und Z. 7 und 8 darstellt, nicht aber einen Totalausschluß solcher Zeiten bewirken will.
Für die den Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und an den Verwaltungsgerichtshof letztlich zugrunde liegende Auslegung des § 12 Abs. 2 Z. 8 in Verbindung mit Abs. 8, nämlich einer zugunsten des jeweiligen Beamten vorzunehmenden Fixierung des abstrakten Höchstausmaßes anrechenbarer Studienzeiten innerhalb der konkreten Studiendauer in der Weise, daß in sie keine Zeiten nach Abs. 2 Z. 2 und 3 fallen, wodurch sowohl eine Berücksichtigung dieser Zeiten als auch der Studienzeiten möglich ist, bietet der Wortlaut dieser Bestimmungen keine ausreichende Grundlage.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Sachverhalt Mitwirkungspflicht VerschweigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990120145.X00Im RIS seit
16.11.2000