TE Vwgh Beschluss 1991/5/28 91/08/0074

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §45;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
B-VG Art131 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, in der Beschwerdesache des Landesarbeitsamtes Wien gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 11. März 1991, Zl. 121.157/5-7/1990, betreffend Versicherungspflicht nach dem AlVG, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Das Landesarbeitsamt bringt in seiner Beschwerde

- zusammengefaßt - vor, der Bundesminister für Arbeit und Soziales habe mit dem angefochtenen Bescheid (u.a.) zu Unrecht ausgesprochen, daß der in der Beschwerde namentlich genannte Versicherte als Hausbesorger der Arbeitslosenversicherung nach § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterliege. Das Landesarbeitsamt hält diesen Bescheid aus mehrfachen Gründen für inhaltlich rechtswidrig und rügt überdies die Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges. Gemäß § 131 Abs. 2 B-VG wird in den die einzelnen Gebiete der Verwaltung regelnden Bundes- oder Landesgesetzen bestimmt, unter welchen Voraussetzungen auch in anderen als den in Abs. 1 angeführten Fällen Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden wegen Rechtswidrigkeit zulässig sind.

Eine Anordnung im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG wurde in den hier in Betracht kommenden Vorschriften des Arbeitslosenversicherungsgesetzes nicht getroffen.

Das beschwerdeführende Landesarbeitsamt ist eine Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung im Sinne des Art. 102 Abs. 1 und 2 B-VG. Gemäß Art. 20 Abs. 1 B-VG wird die Verwaltung (des Bundes) unter der Leitung der obersten Organe des Bundes geführt, wobei die Organe der Verwaltung - soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist - an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden und diesen für ihre amtliche Tätigkeit verantwortlich sind. Gemäß Art. 19 B-VG sind die obersten Organe der Vollziehung (u.a.) die Bundesminister.

Da somit das beschwerdeführende Landesarbeitsamt als Behörde der unmittelbaren Bundesverwaltung der von ihm belangten Behörde (Bundesminister für Arbeit und Soziales) im Sinne des Art. 20 B-VG untergeordnet und weisungsgebunden ist, hat es in dieser Eigenschaft unter der Leitung des Bundesministers für Arbeit und Soziales die ihm zugewiesenen Verwaltungsgeschäfte zu führen. In dieser Eigenschaft ist dem Landesarbeitsamt zwar gemäß § 45 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in Streitigkeiten über die Arbeitslosenversicherungspflicht die Parteistellung eingeräumt, es kommt ihm aber kein subjektives öffentliches Recht auf die gesetzmäßige Führung der Verwaltung durch den ihr übergeordneten Bundesminister für soziale Verwaltung zu. Die Stellung als (Formal-)Partei im Verwaltungsverfahren berechtigt für sich allein aber noch nicht zur Erhebung einer Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG (vgl. den hg. Beschluß vom 2. Juli 1969, Slg. Nr. 7618, uva.).

Dem Landesarbeitsamt kommt aus diesen Gründen die Legitimation zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales in Angelegenheiten der Versicherungspflicht nach dem AlVG gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nicht zu.

Die Beschwerde war daher schon deshalb ohne weiteres Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen, ohne daß eine - keinem Interesse mehr dienender - Mängelbehebungsauftrag im Sinne des § 34 Abs. 2 VwGG (der Beschwerde war unter anderem keine Ausfertigung des angefochtenen Bescheides beigelegt) erteilt werden mußte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991080074.X00

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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