TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/28 91/04/0003

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
46/01 Bundesstatistikgesetz;

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §6;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §7;
VStG §44a litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 15. November 1990, Zl. 1723/42, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.150,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 12. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch Ihre Unternehmung (Firma A & B) in Innsbruck, M-Straße 4, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965 i.V. mit § 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 11/1972 i.d.g.F., BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen, die Monatsmeldung für den Monat April 1990 bis 10. Juni 1990 dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Zif. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i. V. mit § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 i.d.g.F., BGBl. Nr. 135/1974, begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzarreststrafe drei Tage) verhängt.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 15. November 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 keine Folge. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer bringe in seiner Berufung vor, daß die Behörde die Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht zum Beweis dafür eingeholt habe, daß er nicht gegen die Bestimmungen des § 8 Bundesstatistikgesetz verstoßen habe, da zumindest die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Die Erstbehörde widerspreche sich mit ihrer Argumentation, wonach Stichprobenerhebungen nach dem Zufallsprinzip durchgeführt würden. Gerade die Vorgangsweise des Österreichischen Statistischen Zentralamtes lasse erkennen, daß die Stichprobenauswahl nicht mehr nach dem Zufallsprinzip durchgeführt werde, sondern diese vielmehr willkürlich erfolge. Würde das Österreichische Statistische Zentralamt bei der Unternehmensauswahl für derartige Prüfungen tatsächlich das Zufallsprinzip zugrundelegen, würde sicherlich nicht das gleiche Unternehmen über Monate, ja Jahre hindurch, zu Prüfungen herangezogen werden. Aus diesem Grund könne von einer zufälligen Auswahl nicht mehr gesprochen werden, sondern es liege vielmehr eine widerrechtliche Auswahl durch dieses Amt vor. Durch das Nichteinholen des Aktes des Österreichischen Statistischen Zentralamtes sei er in seinem Verteidigungsrecht verletzt worden. Auch die Strafbemessung sei eine rechtswidrige Ermessensausübung der erkennenden Behörde, da sie eine vorgreifende Beweiswürdigung enthalte und man sich mit einer viel geringeren Strafe hätte begnügen können. Hiezu sei auszuführen, für die "FA. A & B", deren Inhaber der Beschwerdeführer sei, bestehe auf Grund des Bundesgesetzes über die Bundesstatistik BGBl. Nr. 91/1965 und der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung, BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung vom 20. Februar 1974, BGBl. Nr. 135/1974, Meldepflicht zur monatlichen Stichprobenerhebung im Groß- und Einzelhandel. Die Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels bezögen sich gemäß § 2 Abs. 1 der angeführten Verordnung auf alle Betriebe, die auf Grund einer Gewerbeberechtigung geführt würden und der Sektion Handel der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft angehörten, auf Tankstellen, auf öffentliche Apotheken und auf gewerbesteuerpflichtige land- und forstwirtschaftliche Einkaufs- und Verkaufsgenossenschaften. Die monatlichen Erhebungen seien gemäß § 4 Abs. 3 der angefochten Verordnung in Form von Stichprobenerhebungen durchzuführen. Grundlage für die Auswahl der Stichprobenbetriebe der jeweiligen Meldeperiode seien die Ergebnisse der in fünfjährigen Intervallen durchgeführten Vollerhebungen im Handel (im Rahmen der nicht landwirtschaftlichen Betriebszählung) zuzüglich der monatlich erfaßten neu gegründeten Handelsbetriebe. Innerhalb der fünfjährigen Meldeperioden (zwischen den Vollerhebungen) erfolge im Hinblick auf die Genauigkeit der Ergebnisse (vertretbare Stichprobenfehler trotz kleiner Stichprobenmasse) und der zeitlichen Vergleichbarkeit der monatlichen Daten, kein Austausch (Rotation) der ausgewählten Betriebe. Das angewendete Auswahlverfahren entspreche im wesentlichen einer geschichteten systematischen Auswahl. Die Hauptschichtung erfolge nach Gruppen der Betriebssystematik 1968 (Branchen des Groß- und Einzelhandels) und innerhalb dieser nach branchenspezifischen Umsatzschichten und Bundesländern. Auf Grund der schichtspezifischen Auswahl (die Auswahlsätze streuten zwischen 1 % bei Kleinbetrieben bis 100 % bei Großbetrieben) würden mit den ausgewählten, durchschnittlich 11 % aller Handelsbetriebe über 60 % des Gesamtumsatzes im Groß- und Einzelhandel erfaßt. Das in Rede stehende Unternehmen des Beschwerdeführers melde seit Jänner 1986 im Rahmen der monatlichen Stichprobenerhebungen, nachdem dies in der vorausgegangenen Meldeperiode von 1979 bis 1985 nicht der Fall gewesen sei. Ein Austausch der Stichprobenbetriebe sei aus obgenannten statistisch-methodischen Gründen erst nach Vorliegen der entsprechenden Basisdaten und nach der derzeit durchgeführten Vollerhebung im Handel (nicht landwirtschaftliche Bereichzählungen 1988) mit Berichtsmonat Jänner 1991 möglich. Daraus sei zu ersehen, daß sich die monatlichen Stichprobenerhebungen, von denen der Beschwerdeführer derzeit betroffen sei, über eine fünfjährige Meldeperiode erstreckten, welche im vorliegenden Fall im Jänner 1991 ende. Die zwischen 1 % und 100 % variierenden Auswahlsätze seien abhängig von der Unternehmensgröße. In der vorausgegangenen Meldeperiode 1979 bis 1985 sei der Beschwerdeführer von keiner Stichprobenerhebung betroffen worden. Die Berufungsbehörde könne in dieser Vorgangsweise des Österreichischen Statistischen Zentralamtes keine wie immer geartete Willkür bzw. Ungleichbehandlung erkennen. Es sei deshalb auch nicht nötig, in diesem Verfahren die Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen, da der Beschwerdeführer jegliches Vorbringen darüber unterlasse, worin seiner Meinung nach die Rechtsverletzung gelegen sein solle. Es sei nicht Aufgabe der Rechtsmittelbehörde, generelle Ermittlungen darüber anzustellen, ob der Anzeiger in seinem Bereich möglicherweise irgendwelche Vorschriften verletzt habe. Der Gegenstand einer Erhebung müsse in der Klärung einer bestimmten Frage bestehen, die jedoch von demjenigen, der diese begehre, durch geeignetes Vorbringen konkretisiert werden müsse. Die ohne Begründung abgegebene Behauptung, die Auswahl sei nicht gesetzmäßig erfolgt, sei dafür jedenfalls nicht ausreichend. Die Akten des Österreichischen Statistischen Zentralamtes seien daher auch in Ermangelung eines bestimmten Beweisthemas nicht einzuholen gewesen. Im weiteren enthält der angefochtene Bescheid Darlegungen zur Strafbemessung.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden, verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften u.a. vor, bereits in seiner Stellungnahme vom 19. September 1990 habe er beantragt, die betreffenden Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Beweis dafür einzuholen, daß er nicht gegen die Bestimmung des § 8 Bundesstatistikgesetz verstoßen habe und daß zumindest die Auswahl nicht geseztmäßig erfolgt sei. Diesem Antrag sei aber die Erstbehörde nicht nachgekommen und habe somit im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit, der im § 37 AVG 1950 verankert sei, verstoßen. In seiner Berufung vom 30. Oktober 1990 habe er wiederum den Antrag gestellt, die Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes einzuholen und auf Grund dieser Unterlagen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters habe er ausgeführt, daß die Erstbehörde lediglich das Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 6. August 1990 als Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen habe, ohne jedoch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Die belangte Behörde sei diesen Anträgen nicht nachgekommen. Somit sei festzuhalten, daß das Österreichische Statistische Zentralamt auf Grund seiner Unterlagen festgestellt habe, daß eine Verwaltungsübertretung seinerseits vorliege, ohne daß aber diese Unterlagen der erkennenden Behörde vorgelegt worden seien. Die belangte Behörde habe ohne weitere Prüfung die Angaben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes als wahr angenommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Sie habe hiedurch vorgreifend Beweis gewürdigt, da sie den Inhalt des Schreibens des Österreichischen Statistischen Zentralamtes als erwiesen angenommen habe. Auch sei sein Einwand, daß zumindest die Auswahl seines Unternehmens nicht gesetzmäßig durchgeführt worden sei, von der belangten Behörde negiert worden. Das sei aber nach seiner Ansicht nicht unwesentlich, da er bei nicht gesetzeskonformer Auswahl seines Betriebes durch das Österreichische Statistische Zentralamt auch nicht bestraft werden könne, denn ein gesetzwidriges Vorgehen könne nicht Grundlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung sein. Dieses Vorgehen widerspreche außerdem dem im Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip. Wenn auch die belangte Behörde darin, daß eine Unternehmung des öfteren oder durch längere Zeit hindurch zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei (trotz gesetzlich vorgeschriebener Erhebung in Form von Stichproben), keinen rechtlich relevanten Mangel im Auswahlverfahren zu erblicken vermöge, wäre sie doch verpflichtet gewesen, nachzuprüfen, ob die Auswahl des Unternehmens auf Grund einer gesetzlichen Regelung erfolgt sei. Da die Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht einer Erhebung in Form von Stichproben - wie dies § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1971 vorsehe - sondern einer für Handelsbetriebe rechtswidrigen Vollerhebung gleichkomme, weigere er sich, monatlich über die geforderten statistischen Erhebungen Auskunft an das Österreichische Statistische Zentralamt zu erteilen. Bei einer wirklichen Erhebung in Form von Stichproben wäre er seiner Auskunftspflicht jederzeit nachgekommen. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid ausführe, daß Stichproben ihrem Wesen nach nicht nach bestimmten Regelmäßigkeiten, sondern dem Zufallsprinzip entsprechend durchgeführt würden, so sei es für ihn nicht einsichtig, warum immer wieder dasselbe Unternehmen bei derartigen Prüfungen herangezogen werde. Er werde seit über fünfzehn Jahren ständig für derartige Erhebungen herangezogen. Bisher habe er auch immer die Monatsmeldungen erstattet. Allerdings liege nunmehr (nach einem Zeitraum von immerhin fünfzehn Jahren) nicht mehr eine vom Gesetz vorgeschriebene Stichprobenerhebung, sondern eben eine Vollerhebung vor, weshalb er zu Recht die Monatsmeldung nicht erstattet habe. Er spreche weiters dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz ab, überhaupt "solcherlei" Bescheide zu erlassen.

Hiezu ist folgendes auszuführen:

Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides hier anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 448/1990, sind natürliche und juristische Personen sowie die Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

Nach § 6 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, mit der statistische Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherbergungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, auskunftspflichtig. Bei Campingplätzen ist das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen, der Inhaber auskunftspflichtig.

Nach § 7 der zitierten Verordnung, in der Fassung BGBl. Nr. 135/1974, sind die Angaben gemäß § 4 vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates, im Falle von Meldungen über das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.

Nach § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens ist das erstbehördliche Straferkenntnis im Hinblick auf die dort aufscheinende Fertigungsklausel - ungeachtet der Kopfbezeichnung des Bescheides mit "Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung I, Bezirksverwaltungsbehörde" - dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck zuzurechnen. Ausgehend von der vordargestellten Gesetzeslage und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VStG 1950, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zusteht, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist, sowie weiters auf die - dem Art. 119 Abs. 2 B-VG entsprechende - Anordnung des § 31 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53/1975, wonach der Bürgermeister die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen hat, kann daher aus der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz abspreche, überhaupt "solcherlei" Bescheide zu erlassen, im gegebenen Sachverhaltszusammenhang kein Hinweis auf eine etwaige, von der belangten Behörde wahrzunehmende Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gewonnen werden.

Der Beschwerde kommt aber im übrigen im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 44a lit. b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die belangte Behörde berief sich in dem von ihr in dieser Hinsicht unverändert übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz auf die Bestimmungen "§ 11 Zif. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i. V. mit § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 i.d.g.F., BGBl. Nr. 135/1974". Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise ergibt sich aber in Ansehung ihres strafrechtlichen Gehaltes aus den von der belangten Behörde bezeichneten Normen erst im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 135/1974 (vgl. hiezu die entsprechenden Darlegungen im hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0300).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren, hierauf nicht Bezug habenden Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im Hinblick auf die gesetzliche Kostenpauschalierung nicht zuzuerkennenden Betrag für "20 % USt" sowie weiters den für "Barauslagen" angesprochenen Betrag, da solche im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040003.X00

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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