TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/28 90/04/0341

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
46/01 Bundesstatistikgesetz;

Norm

BundesstatistikG 1965 §11 Z1;
BundesstatistikG 1965 §8 Abs1;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §6;
Statistik Groß- und Einzelhandel 1972 §7;
VStG §44a litb;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 90/04/0342

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N 1.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Oktober 1990, Zl. 1723/31, und 2.) gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Oktober 1990, Zl. 1723/40, betreffend Übertretung des Bundesstatistikgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 22.240,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

I.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 21. August 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch ihre Unternehmung (Firma A & B), entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965 i.V.m. § 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 11/1972 idgF, BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen, die Monatsmeldung für den Monat Februar 1990 bis 10. April 1990 dem österreichischen statistischen Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i.V. mit § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 idgF, BGBl. Nr. 135/1974, begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 12. November 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 iVm § 24 VStG 1950 keine Folge. Zur Begründung wird - nach Darstellung der Rechtslage und des Verfahrensganges - im wesentlichen ausgeführt, für die Firma A & B, deren Inhaber der Beschwerdeführer sei, bestehe auf Grund des Bundesstatistikgesetzes und der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 idF BGBl. Nr. 135/1974 Meldepflicht zur monatlichen Stichprobenerhebung in Groß- und Einzelhandel. Die monatlichen Erhebungen seien gemäß § 4 Abs. 3 der gegenständlichen Verordnung in Form von Stichproben durchzuführen. Grundlage für die Auswahl der Stichprobenbetriebe der jeweiligen Meldeperiode seien die Ergebnisse der in fünfjährigen Intervallen durchgeführten Vollerhebungen im Handel (im Rahmen der nichtlandwirtschaftlichen Bereichszählungen) zuzüglich der monatlich erfaßten neu gegründeten Handelsbetriebe. Innerhalb der fünfjährigen Meldeperioden (zwischen den Vollerhebungen) erfolge im Hinblick auf die Genauigkeit der Ergebnisse (vertretbarer Stichprobenfehler trotz kleiner Stichprobenmasse) und der zeitlichen Vergleichbarkeit der monatlich erhobenen Daten kein Austausch (Rotation) der ausgewählten Betriebe. Das angewendete Auswahlverfahren entspreche methodisch im wesentlichen einer geschichteten systematischen Auswahl. Die Hauptschichtung erfolge nach Gruppen der Betriebssystematik 1968 (Branchen des Groß- und Einzelhandels) und innerhalb dieser nach branchenspezifischen Umsatzschichten und Bundesländern. Auf Grund der schichtspezifischen Auswahl - die Auswahl setze Steuern zwischen 1 Prozent bei Kleinstbetrieben bis zu 100 Prozent bei Großbetrieben - würden mit den ausgewählten, durchschnittlich 11 Prozent aller Handelsbetriebe, über 60 Prozent des Gesamtumsatzes in Groß- und Einzelhandel erfaßt. Die "Firma A & B" melde seit Jänner 1986 im Rahmen der monatlichen Stichprobenerhebung, nachdem dies in der vorausgegangenen Meldeperiode von 1979 bis 1985 nicht der Fall gewesen sei. Ein Austausch der Stichprobenbetriebe sei aus den oben genannten statistisch-methodischen Gründen erst nach Vorliegen der entsprechenden Basisdaten aus der derzeit durchgeführten Vollerhebung im Handel (nichtlandwirtschaftliche Bereichszählung 1988) mit Berichtsmonat Jänner 1991 möglich. Wie aus der Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 5. Oktober 1990 zu ersehen sei, erstreckten sich die monatlichen Stichprobenerhebungen, von denen der Beschwerdeführer derzeit betroffen sei, über eine fünfjährige Meldeperiode, welche im vorliegenden Fall im Jänner 1991 ende. Die zwischen 1 Prozent und 100 Prozent variierenden Auswahlsätze seien abhängig von der Unternehmensgröße. In der vorausgegangenen Meldeperiode 1979 bis 1985 sei der Beschwerdeführer von keiner Stichprobenerhebung betroffen worden. Die Berufungsbehörde könne in dieser Vorgangsweise des Österreichischen Statistischen Zentralamtes keine wie immer geartete Willkür bzw. Ungleichbehandlung erkennen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er könne sich bei dieser Auswahl der Stichprobenerhebung nicht vorstellen, daß die Ergebnisse der Statistik den tatsächlichen wirtschaftlichen Stand richtig und objektiv wiedergeben, stelle eine statistisch-wissenschaftlich durch nichts gestützte Schutzbehauptung dar, wozu noch komme, daß es nicht Aufgabe dieses Verwaltungsstrafverfahrens sei, die Zweckmäßigkeit der zu vollziehenden Normen zu überprüfen; die Ergebnisse dieser statistischen Erhebungen seien für den Beschwerdeführer belanglos. Eine Anwendung des § 21 VStG 1950 habe nicht erfolgen können, weil Voraussetzung dafür sei, daß das Verschulden des Beschuldigten geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend seien. Beide Voraussetzungen seien jedoch nicht erfüllt. Es folgen noch Ausführungen zur Strafbemessung.

II.

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 11. September 1990 wurde der Beschwerdeführer wie folgt schuldig erkannt:

"Sie haben es als Betriebsinhaber zu verantworten, daß durch ihre Unternehmung (Firma A & B) in Innsbruck, A-Straße 4, entgegen den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes, BGBl. Nr. 91/1965 i.V. mit § 6 der Verordnung, BGBl. Nr. 11/1972, idgF BGBl. Nr. 135/1974, unterlassen, die Monatsmeldung für den Monat März 1990 bis 10. Mai 1990 dem österreichischen statistischen Zentralamt zu übermitteln und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 11 Z. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i.V. mit § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 idgF BGBl. Nr. 135/1974 begangen."

Über den Beschwerdeführer wurde hiefür gemäß § 11 Bundesstatistikgesetz eine Geldstrafe von S 3.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage) verhängt.

Einer dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gab der Landeshauptmann von Tirol mit Bescheid vom 30. Oktober 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 i.V.m. § 24 VStG 1950 keine Folge. Die Begründung dieses Bescheides deckt sich inhaltlich im wesentlichen mit jener des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 29. Oktober 1990, wie sie oben unter I. wiedergegeben wurde.

Gegen die Bescheide vom 29. Oktober 1990 bzw. 30. Oktober 1990 richten sich die vorliegenden Beschwerden.

Die belangte Behörde legte die Akten der Verwaltungsstrafverfahren vor und erstattete jeweils eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage nicht wegen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung bestraft zu werden. Der Beschwerdeführer bringt hiezu in den Beschwerden (inhaltlich gleichlautend) unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im wesentlichen vor, er habe bereits in seiner Stellungnahme vom 9. August 1990 (bzw. 31. August 1990) beantragt, die betreffenden Unterlagen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes zum Beweis dafür einzuholen, daß er nicht gegen die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz verstoßen habe, und daß zumindest die Auswahl nicht gesetzmäßig erfolgt sei. Diesem Antrag sei aber die erstinstanzliche Behörde nicht nachgekommen und habe somit im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens gegen den Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit nach § 37 AVG 1950 verstoßen. In der Berufung habe der Beschwerdeführer wiederum den Antrag gestellt, die angeführten Unterlagen einzuholen und auf Grund dieser Unterlagen ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Weiters habe er ausgeführt, daß die erstinstanzliche Behörde lediglich das Schreiben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes vom 6. Juni 1990 (bzw. 6. Juli 1990) als Grundlage für das Verwaltungsstrafverfahren herangezogen habe, ohne jedoch weitere Ermittlungstätigkeiten durchzuführen. Auch die belangte Behörde sei dem vom Beschwerdeführer in der Berufung gestellten Antrag nicht nachgekommen. Somit sei festzuhalten, daß das Österreichische Statistische Zentralamt auf Grund seiner Unterlagen festgestellt habe, daß eine Verwaltungsübertretung des Beschwerdeführers vorliege, ohne aber diese Unterlagen der erkennenden Behörde vorzulegen. Die belangte Behörde habe ohne weitere Prüfung der Angaben des Österreichischen Statistischen Zentralamtes diese als wahr angenommen und ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Die belangte Behörde habe jedoch dadurch vorgreifend Beweise gewürdigt, weil sie den Inhalt des Schreibens des Österreichischen Statistischen Zentralamtes als erwiesen angenommen habe und keinerlei weitere Erhebungen angestellt sowie weitere Beweise erhoben habe. Auch sei sein Einwand, daß die Auswahl seines Unternehmens zumindest nicht gesetzmäßig erfolgt sei, von der belangten Behörde negiert worden. Dabei sei es aber seiner Ansicht nach relevant, daß bei nicht gesetzeskonformer Auswahl des Betriebes durch das Österreichische Statistische Zentralamt dieser auch nicht bestraft werden könne, denn ein gesetzwidriges Vorgehen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes könne nicht Grundlage einer verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung sein. Dieses Vorgehen widerspreche außerdem dem in Art. 18 B-VG verankerten Legalitätsprinzip. Wenn auch die belangte Behörde darin, daß eine Unternehmung des öfteren oder durch längere Zeit hindurch zur Auskunftserteilung verpflichtet worden sei (trotz gesetzlich vorgeschriebener Erhebung in Form von Stichproben), keinen rechtlich relevanten Mangel im Auswahlverfahren zu erblicken vermöge, wäre sie doch verpflichtet gewesen, nachzuprüfen, ob die Auswahl des Unternehmens auf Grund einer gesetzlichen Regelung erfolgt sei. Da die Erhebungen des Österreichischen Statistischen Zentralamtes nicht eine Erhebung in Form von Stichproben, wie dies § 4 Abs. 3 der Verordnung vom 22. Dezember 1971 vorsehe, sondern einer für Handelsbetriebe rechtswidrigen Vollerhebung gleichkomme weigere sich der Beschwerdeführer, monatlich über die geforderten statistischen Erhebungen Auskünfte an das Österreichische Statistische Zentralamt zu erteilen. Bei einer "wirklichen gesetzesentsprechenden" Erhebung des Österreichischen Statistischen Zentralamtes in Form von Stichproben wäre er seiner Auskunftspflicht jederzeit nachgekommen. Die belangte Behörde führe hiezu aus, daß Stichproben ihrem Wesen nach nicht nach bestimmten Regelmäßigkeiten, sondern dem Zufallsprinzip entsprechend durchgeführt würden. Daher sei es für ihn nicht einsichtig, warum immer wieder dasselbe Unternehmen bei derartigen Prüfungen herangezogen werde. Der Beschwerdeführer werde seit über 15 Jahren ständig für derartige Erhebungen herangezogen. Bisher habe er auch immer die Monatsmeldungen erstattet. Allerdings liege nunmehr (nach einem Zeitraum von immerhin 15 Jahren) nicht mehr eine vom Gesetz vorgeschriebene Stichprobenerhebung, sondern eben eine Vollerhebung vor, weshalb der Beschwerdeführer zu Recht die Monatsmeldung nicht erstattet habe. Der Beschwerdeführer spreche weiters dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz ab, überhaupt "solcherlei" Bescheide zu erlassen.

Gemäß § 8 Abs. 1 Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, in der hier anzuwendenden Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 21/1990, sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechtes verpflichtet, über die bei statistischen Erhebungen gestellten Fragen Auskünfte zu erteilen. Die Auskünfte müssen rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgetreu erteilt werden.

Nach § 6 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie, des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 22. Dezember 1971, BGBl. Nr. 11/1972, mit der statistische Erhebungen im Bereich des Groß- und Einzelhandels sowie des Beherberungs- und Gaststättenwesens einschließlich der Campingplätze angeordnet werden, ist der Inhaber oder verantwortliche Leiter des Betriebes oder des Unternehmens, dem der Betrieb angehört, auskunftspflichtig. Bei Campingplätzen ist das verantwortliche Aufsichtsorgan, in Ermangelung eines solchen der Inhaber, auskunftspflichtig.

Nach § 7 der zitierten Verordnung, in der Fassung BGBl. Nr. 135/1974, sind die Angaben gemäß § 4 vom Auskunftspflichtigen vollständig und wahrheitsgetreu in den Erhebungsbogen einzutragen. Dieser ist im Falle monatlicher Meldungen bis zum 10. des dem jeweiligen Berichtsmonat zweitfolgenden Monates, im Falle von Meldungen über das Wirtschaftsjahr bis zum 30. Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres dem Österreichischen Statistischen Zentralamt einzusenden.

Nach § 11 Z. 1 Bundesstatistikgesetz 1965 begeht, wenn darin keine strenger zu bestrafende Handlung gelegen ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu S 30.000,-- oder Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer der Auskunftspflicht (§ 8) durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht.

Nach der Lage der Akten der Verwaltungsstrafverfahren ist - jeweils - das erstbehördliche Straferkenntnis im Hinblick auf die dort aufscheinende Fertigungsklausel - ungeachtet der Kopfbezeichnung des Bescheides mit "Stadtmagistrat Innsbruck, Abteilung I, Bezirksverwaltungsbehörde" - dem Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck zuzurechnen. Ausgehend von der vordargestellten Gesetzeslage und unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 26 Abs. 1 VStG 1950, wonach den Bezirksverwaltungsbehörden in erster Instanz die Untersuchung und Bestrafung aller Übertretungen zusteht, deren Ahndung nicht anderen Verwaltungsbehörden oder den Gerichten zugewiesen ist, sowie weiters auf die - dem Art. 119 Abs. 2 B-VG entsprechende - Anordnung des § 31 Abs. 4 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, wonach der Bürgermeister die Geschäfte der Bezirksverwaltung zu besorgen hat, kann daher aus der unsubstantiierten Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer dem Stadtmagistrat Innsbruck die Kompetenz abspreche, überhaupt "solcherlei" Bescheide zu erlassen, im gegebenen Sachverhaltszusammenhang kein Hinweis auf eine etwaige, von der belangten Behörde wahrzunehmende Unzuständigkeit der Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz gewonnen werden (vgl. das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0300).

Der Beschwerde kommt aber im Ergebnis aus folgenden Überlegungen Berechtigung zu:

Gemäß § 44a lit. b VStG 1950 hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, zu enthalten. Die belangte Behörde berief sich in dem - jeweils - von ihr in dieser Hinsicht unverändert übernommenen Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz auf die Bestimmungen "§ 11 Z. 1 i.V. mit § 8 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes sowie i.V. mit § 6 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972 idgF, BGBl. Nr. 135/1974". Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Vorgangsweise ergibt sich aber in Ansehung ihres strafrechtlichen Gehaltes aus den von der belangten Behörde bezeichneten Normen erst im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 7 der Verordnung BGBl. Nr. 11/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 135/1974 (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 23. April 1991, Zl. 90/04/0300).

Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon in Hinsicht darauf mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Dieser war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß es einer Erörterung des weiteren, hierauf nicht bezughabenden Beschwerdevorbringens bedurfte.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft den im Hinblick auf die gesetzliche Kostenpauschalierung nicht zuzuerkennenden Betrag für "20 Prozent USt" sowie weiters den für "Barauslagen" angesprochenen Betrag, weil solche im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040341.X00

Im RIS seit

12.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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