TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/28 87/04/0053

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
58/01 Bergrecht;
60/02 Arbeitnehmerschutz;
60/03 Kollektives Arbeitsrecht;

Norm

ABPV §354;
ArbIG 1974 §9;
ArbVG §38;
ArbVG §89;
AVG §8;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des Arbeiterbetriebsrates der X Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH gegen den Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie (nunmehr Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) vom 9. Februar 1987, Zl. 63204/39-VI/5/86, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 26. August 1986 wurde der X Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH in W gemäß § 354 Abs. 1 und 2 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in Ausnahme von deren § 335 unter Vorschreibung einer Reihe von Auflagen die Bewilligung erteilt, bei der Wegfüllarbeit in den Abbauen des Scheelitbergbaues Z einschließlich der damit zusammenhängenden Streckenförderung eine Einmann-Belegung vorzunehmen.

Am 26. November 1986 stellte der Arbeiterbetriebsrat der X Bergbau- und Hüttengesellschaft mbH den Antrag auf Zustellung dieses Bescheides. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 9. Februar 1987 abgewiesen. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, das Tatbestandsmerkmal der Parteistellung in einer Verwaltungsangelegenheit bestimme sich nach dem normativen Gehalt der in der Rechtssache anzuwendenden Vorschriften. Hiefür kämen in der Hauptsache Normen des materiellen Verwaltungsrechtes in Betracht. Wer keinerlei materiell- oder formalrechtlichen Anspruch habe, sei nicht Partei. Die der Rechtssache im Gegenstand zugrundeliegende Norm sei die gemäß § 217 Abs. 1 Z. 4 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, als Bundesgesetz geltende Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972 und 12/1984. Dafür, daß im Verfahren betreffend die Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der Vorschrift des § 335 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung außer dem Bewilligungswerber auch der Arbeiterbetriebsrat Parteistellung habe, würden die §§ 354 und 335 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung keinen Anhaltspunkt bieten. Aber auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten § 352 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung lasse sich hiefür nichts gewinnen, weil dieser nur soweit zur Anwendung komme, als die Allgemeine Bergpolizeiverordnung keine Regelung treffe, der § 335 dieser Verordnung jedoch eine einschlägige Regelung beinhalte. Dies treffe ebenfalls für den vom Beschwerdeführer herangezogenen § 206 des Berggesetzes 1975 zu, weil die rezipierten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes nur soweit sinngemäß anzuwenden seien, als u.a. die nach § 217 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 weiter geltenden Verordnungen in Angelegenheiten des Schutzes von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer nichts besonderes bestimmten, der § 335 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung jedoch die Einmann-Belegung in der Grube besonders regle. Abgesehen davon enthielten weder die rezipierten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes noch die rezipierten Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung irgendwelche Anhaltspunkte für eine Parteistellung des Arbeiterbetriebsrates in verwaltungsbehördlichen Verfahren. Der Beschwerdeführer habe sich weiters auf die §§ 38 und 89 des Arbeitsverfassungsgesetzes bezogen. Bei der Bestimmung des § 38 Arbeitsverfassungsgesetz handle es sich lediglich um eine Umschreibung der Interessensvertretungsaufgabe der Organe der Arbeitnehmerschaft. Zu deren Erfüllung sei den Organen der Arbeitnehmerschaft eine Reihe von Befugnissen eingeräumt. Zu den allgemeinen Befugnissen gehöre auch das im § 89 Arbeitsverfassungsgesetz verankerte Überwachungsrecht. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Überwachung der Schutzvorschriften im Bergbau enthalte der § 57 der Betriebsrats-Geschäftsordnung 1974, BGBl. Nr. 355. Darin sei u. a. festgelegt, daß die gesamten verwendeten obertägigen und untertägigen Bergbauanlagen, betrieblichen Räumlichkeiten und die Arbeitsplätze zu besichtigen und bei Wahrnehmung oder im Falle der Anzeige sicherheitswidriger oder gesundheitsgefährdender Verhältnisse die notwendigen Erhebungen durchzuführen seien und erforderlichenfalls ein Antrag an den Betriebsinhaber oder dessen Vertreter zu stellen und, falls diese nicht Abhilfe schafften, eine Anzeige an die zuständige Bergbehörde zu erstatten sei. Diese betriebsverfassungsrechtlichen Befugnisse stünden den Organen der Arbeitnehmerschaft gegenüber dem Betriebsinhaber zu. Anhaltspunkte dafür, daß daraus eine Parteistellung im bergbehördlichen Ausnahmebewilligungsverfahren der gegenständlichen Art ableitbar sei, fehlten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie beantragte, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht nach § 8 AVG 1950 verletzt. Er bringt in Ausführung des so bezeichneten Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im wesentlichen vor, nach Lehre und Rechtsprechung komme es bei Beurteilung des rechtlichen Interesses darauf an, daß die Behauptung einer Partei, ein rechtliches Interesse zu haben, zumindest möglich sei. Dies könne nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur im Zusammenhang mit dem Inhalt der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift beurteilt werden. Für den gegenständlichen Fall sei die Bestimmung des § 206 Berggesetz, welche auf die Bestimmung des Arbeitnehmerschutzgesetzes verweise, § 353 Bergpolizeiverordnung, welche auf die Bestimmungen der Allgemeinen Dienstnehmerschutzverordnung verweise, im Zusammenhang mit den Bestimmungen der §§ 38 und 89 Arbeitsverfassungsgesetz maßgebend. Das Berggesetz spreche vom Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und die Bergpolizeiverordnung vom Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, deren Adressat in erster Linie die im Bergbau beschäftigten Arbeitnehmer seien. Die Bestimmung des § 38 Arbeitsverfassungsgesetz verpflichte die Organe der Arbeitnehmerschaft, die gesundheitlichen Interessen der Arbeitnehmer zu fördern. Ergänzend hiefür verfüge § 89 Arbeitsverfassungsgesetz, daß dem Betriebsrat eine Überwachungsfunktion zukomme, wozu in Z. 3 dieser Bestimmung ausdrücklich festgestellt werde, daß der Betriebsrat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften für den Arbeitnehmerschutz zu überwachen habe. Nach § 335 Allgemeine Bergpolizeiverordnung sei die Einmann-Belegung nur ausnahmsweise zulässig. Für die Frage dieser Zulässigkeit sei in erster Linie die Sicherheit, sohin der Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer, maßgebend. Um die Sicherheit der betroffenen Arbeitnehmer im gegenständlichen Fall zu gewährleisten, wäre es daher unbedingt erforderlich gewesen, im Sinne des § 89 Z. 3 Arbeitsverfassungsgesetz den gesetzlichen Vertreter der Arbeitnehmerschaft, nämlich den Beschwerdeführer, dem Verfahren als Partei beizuziehen. Eine Auslegung im Zusammenhang der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift könne daher nur dazu führen, daß bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 335 Allgemeine Bergpolizeiverordnung dem Arbeiterbetriebsrat als gesetzlichem Vertreter, dessen Aufgabe es ist, für die Überwachung, Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz zu sorgen, als Partei beizuziehen.

Nach § 8 AVG 1950 sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Der Rechtsanspruch oder das rechtliche Interesse im Sinne des § 8 AVG 1950 kann nur aus der Wirksamkeit erschlossen werden, den die den Einzelfall regelnde materiell-rechtliche Norm auf den interessierten Personenkreis entfaltet, es sei denn, daß der Gesetzgeber die Parteistellung autoritativ bestimmt und damit die Prüfung des Falles auf die Grundsätze des § 8 AVG 1950 für das Verwaltungsverfahren entbehrlich gemacht hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. November 1973, Slg. N. F. Nr. 8498/A).

§ 354 der - im Grunde des § 217 Abs. 1 Z. 4 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, als Bundesgesetz in Geltung bleibenden - Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, lautet:

"AUSNAHMEN

§ 354. (1) Die Bewilligung von Ausnahmen von den Vorschriften dieser Bergpolizeiverordnung ist dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau vorbehalten, soweit nicht hiezu nach den Vorschriften dieser Verordnung die Berghauptmannschaft ermächtigt ist.

(2) Ausnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nur bewilligt werden, wenn die Gefahr, die durch die betreffende Vorschrift verhütet werden soll, im gegebenen Falle nicht besteht oder durch andere Maßnahmen verhütet wird.

(3) In Fällen dringender Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen oder für den Bestand des Bergbaues kann, soweit nötig, ohne besondere Bewilligung von diesen Vorschriften abgegangen werden."

Nach der Vorschrift des § 335 Allgemeine Bergpolizeiverordnung ist eine Einmann-Belegung in der Grube nur ausnahmsweise an Örtern ohne besondere Gefahr und nur unter der Voraussetzung gestattet, daß der angelegte Häuer die Befähigung zum Kürführer besitzt und das Ort sich in solcher Nähe anderer Belegörter befindet, daß eine Verständigung durch Zuruf möglich ist.

Es ist nun nicht als rechtswidrig zu erkennen (und es wird diesbezüglich auch in der Beschwerde nichts vorgebracht), wenn die belangte Behörde davon ausging, den angeführten Bestimmungen könnten keine Anhaltspunkte dafür entnommen werden, daß dem Betriebsrat in diesem Verfahren Parteistellung zukomme.

Der Beschwerdeführer erblickt nun die seine Parteistellung im Verwaltungsverfahren begründenden Vorschriften in den §§ 38 und 89 Arbeitsverfassungsgesetz, sowie im § 206 Berggesetz 1975 und § 352 Bergpolizeiverordnung. Dem Beschwerdeführer ist insoweit beizustimmen, daß die Frage, ob einer Person in einem Verfahren Parteistellung zukommt, nicht bloß anhand der im jeweiligen Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschrift zu prüfen und zu beurteilen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1969, Slg. N. F. Nr. 7488/A).

    § 38 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, lautet:

                           "AUFGABEN

    § 38. Die Organe der Arbeitnehmerschaft des Betriebes haben

die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Arbeitnehmer im Betrieb wahrzunehmen und zu fördern."

§ 89 Arbeitsverfassungsgesetz - in der Fassung des Gesetzes, BGBl. Nr. 394/1986, - lautet auszugsweise:

"Überwachung

§ 89. Der Betriebsrat hat das Recht, die Einhaltung der die Arbeitnehmer des Betriebes betreffenden Rechtsvorschriften zu überwachen. Insbesondere stehen ihm folgende Befugnisse zu:

.......

3. Der Betriebsrat hat die Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitnehmerschutz, über die Sozialversicherung sowie über die Berufsausbildung zu überwachen. Zu diesem Zweck kann der Betriebsrat die betrieblichen Räumlichkeiten, Anlagen und Arbeitsplätze besichtigen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von jedem Arbeitsunfall unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Betriebsbesichtigungen im Zuge behördlicher Verfahren, durch die Interessen der Arbeitnehmerschaft (§ 38) des Betriebes (Unternehmens) berührt werden sowie Betriebsbesichtigungen, die von den zur Überwachung der Arbeitnehmerschutzvorschriften berufenen Organen oder die mit deren Beteiligung durchgeführt werden, ist der Betriebsrat beizuziehen. Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat von einer anberaumten Verhandlung sowie von der Ankunft eines behördlichen Organs in diesen Fällen unverzüglich zu verständigen;

....... "

Daß nach diesen Bestimmungen die vom Betriebsrat zu vertretenden Interessen als SEINE Interessen im Sinne einer eigenen, gegen den Staat - als Träger der Hoheitsgewalt - gerichteten Interessenssphäre, anzusehen seien, wird vom Beschwerdeführer gar nicht behauptet. Auch der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Raum für die Annahme, daß aus den zitierten Bestimmungen ein subjektiver Rechtsanspruch - in Wahrung eigener Interessen - zur Verwirklichung des objektiven Rechts ableitbar wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag aus den zitierten Bestimmungen aber auch nicht zu erkennen, daß der Gesetzgeber die Parteistellung des Betriebsrates - ohne eigene Interessen wahrzunehmen - autoritativ als "Organpartei" bzw. "Formalpartei" (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechtes4, Rz. 126) bestimmt hätte. Aus dem Gesetz ist eine der Parteistellung nachgebildete Position - etwa durch die Einräumung eines Berufungsrechtes, wie dies § 9 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 dem Arbeitsinspektorat ausdrücklich einräumt (vgl. zur Rechtsstellung der Arbeitsinspektorate den hg. Beschluß vom 26. November 1953, Slg. N. F. Nr. 3216/A) - jedenfalls nicht ableitbar.

Auch in Ansehung der §§ 38 und 89 Arbeitsverfassungsgesetz kommt sohin dem Betriebsrat nicht die Rechtsstellung einer Partei zu.

Soweit der Beschwerdeführer aber - bloß allgemein - auf § 206 Berggesetz 1975 (und deren Verweisung auf das Arbeitnehmerschutzgesetz) sowie § 352 Allgemeine Bergpolizeiverordnung (und deren Verweisung auf die Allgemeine Dienstnehmerschutzverordnung) hinweist, so ist nicht zu erkennen, inwieweit aus diesen Bestimmungen irgendein Anhaltspunkt für eine Parteistellung des Betriebsrates in einem Ausnahmeverfahren nach § 354 Allgemeine Bergpolizeiverordnung zu gewinnen wäre.

Aus diesen Überlegungen folgt, daß die belangte Behörde in nicht rechtswidriger Weise die Parteistellung des Beschwerdeführers verneinte. Die vorliegende Beschwerde war jedoch nicht mangels Beschwerdeberechtigung zurückzuweisen, weil im Fall eines Streites um die Parteistellung derjenige, der sie in Anspruch genommen hat und dem sie nicht zuerkannt worden ist, beschwerdeberechtigt ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Jänner 1949, Slg. N. F. Nr. 658/A, u.a.).

Da sich die Beschwerde sohin nicht als berechtigt erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

ArbeitsrechtParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987040053.X00

Im RIS seit

23.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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