TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/28 87/07/0152

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

L69316 Wasserversorgung Schongebiet Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §52;
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §3 Z1;
Schutz des Grundwasserwerkes Graz Feldkirchen §6;
WRG 1959 §10;
WRG 1959 §32;
WRG 1959 §34;
WRG 1959 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Z gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 6. August 1987, Zl. 511.859/05-I5/87, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 17. November 1986 wies der Landeshauptmann von Steiermark gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. c, 34, 54, 99 Abs. 1 lit. c, 105 und 106 WRG 1959 in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 25. Jänner 1962 zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, BGBl. Nr. 41, den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung eines Einkaufsgroßmarktes einschließlich der dazugehörenden Anlagen mit Versickerung von Oberflächenwässern über Sickervorrichtungen innerhalb einer Schottergrube in der KG B aus öffentlichen Rücksichten an der Reinhaltung des Grundwassers ab.

Mit Bescheid vom 6. August 1987 gab der Bundesminster für Land- und Forstwirtschaft der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG 1950 nicht Folge. Begründend wurde dazu ausgeführt:

Gemäß § 105 WRG 1959 könne im öffentlichen Interesse ein Unternehmen insbesondere dann als unzulässig angesehen oder nur unter entsprechenden Bedingungen bewilligt werden, wenn unter anderem gesundheitsschädliche Folgen zu befürchten wären, die Beschaffenheit des Wassers nachteilig beeinflußt würde und eine Gefährdung der notwendigen Wasserversorgung entstehen könne.

Unter diesen Gesichtspunkten sei das Ansuchen der Beschwerdeführerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren geprüft worden.

Im Sinne der vorzitierten Bestimmung sei aber ein geplantes Vorhaben auch dann als unzulässig anzusehen, wenn es einer wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung widerspreche.

Wie aus dem erstinstanzlichen Bescheid hervorgehe, stütze sich dieser auch auf die Verordnung BGBl. Nr. 41/1962. In der Begründung werde hiezu ausgeführt, daß das Ziel des in § 30 Abs. 1 WRG 1959 festgelegten Grundwasserschutzes im Rahmen des öffentlichen Interesses durch das Vorhandensein dieser Schongebietsverordnung näher dokumentiert werde.

Davon ausgehend sei daher zusätzlich zu prüfen gewesen, ob das beabsichtigte Vorhaben im Widerspruch zur angeführten Rahmenverfügung stehe und die Abweisung des Bewilligungsantrages der Beschwerdeführerin als gerechtfertigt anzusehen sei.

Zunächst sei festzuhalten, wie dies auch in dem im Berufungsverfahren abgegebenen Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen dargelegt worden sei, daß sich die geplante Anlage im weiteren Schongebiet des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen im unmittelbaren Anströmbereich der Wasserfassung befinde. Durch die genannte Verordnung würde dem im öffentlichen Interesse gelegenen Auftrag, das Grundwasser nachhaltig zu schützen und zu sichern, entsprochen. Diesem Ziel komme daher Vorrang vor allen anderen Nutzungsansprüchen zu. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Antragstellerin von Anfang an davon habe ausgehen können, daß die von ihr beabsichtigte Anlage an diesem exponierten Standort in einem wasserwirtschaftlich sensiblen Gebiet zur Errichtung gelangen solle.

Weiters gelte als unbestritten, daß die gegenständliche Anlage sowie die Versickerung von Oberflächenwässern innerhalb der Schottergrube unter den Tatbestand des § 3 im Zusammenhalt mit § 6 der genannten Schongebietsverordnung falle. Im Gutachten des wasserbautechnischen Amtssachverständigen werde klar aufgezeigt, daß insbesondere durch die Art und Menge der bei beabsichtigter und unbeabsichtigter Versickerung in den Boden eingebrachten chemisch und biologisch nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffe (Putzmittel, Lösungsmittel und dergleichen) bei unsachgemäßer Handhabung, bei Unfällen bzw. Brandfall in Anbetracht der ungünstigen Untergrundverhältnisse mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer irreversiblen Verunreinigung des Grundwassers bestehe. Dazu kämen weitere triftige, im Gutachten näher beschriebene Gründe, wie der geringe Abstand zum Grundwasser, die Einbauten im Grundwasser, die Versickerung von Wässern von Dach- und Verkehrsflächen sowie die Notwendigkeit der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung durch die ausgewiesenen Brunnen, die eine Ausnahmegenehmigung von der angeführten Rahmenverfügung nicht zuließen.

Daraus lasse sich unschwer erkennen, daß die gegenständliche Anlage, wie sie derzeit auf Grund der eingereichten Projektsunterlagen geplant sei, mit der Rahmenverfügung zum Schutze des Grundwasserwerkes Graz-Feldkirchen, mit der das Grundwasser des von dieser Rahmenverfügung erfaßten Gebietes der Wasserversorgung und Bewässerung gewidmet sei und die darauf abziele, das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszwecke dauernd zu erhalten, in Widerspruch stehe. Die erstinstanzliche Behörde habe daher zu Recht von einem Widerspruch zwischen der zitierten Rahmenverfügung und dem gegenständlichen Vorhaben auszugehen gehabt.

Ausnahmen von wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügungen seien gemäß § 54 Abs. 3 WRG 1959 nur im Einzelfall zuzulassen, wenn es die volkswirtschaftlichen Verhältnisse erforderten und der Zweck der wasserwirtschaftlichen Rahmenverfügung nicht beeinträchtigt werde. Eine solche Ausnahmegenehmigung sei der Konsenswerberin bisher nicht erteilt und eine solche von ihr auch nicht beantragt worden.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage sei daher der Landeshauptmann verhalten gewesen, das gegenständliche Ansuchen allein aus diesem Grunde abzuweisen.

Der Berufungsbescheid wird mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft, wobei sich die Beschwerdeführerin erkennbar in dem Recht auf Erteilung der von ihr beantragten wasserrechtlichen Bewilligung verletzt erachtet.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der

sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin meint zunächst, gemäß § 3 Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 41/1962 sei nur die "Errichtung" von Anlagen bewilligungsbedürftig, nicht aber - im Gegensatz zum Wasserrechtsgesetz - deren Betrieb. Abgesehen aber davon, daß der vermeinte Gegensatz nicht besteht (vgl. etwa §§ 9, 10, 32, 34 WRG 1959), hängt die Bewilligungsbedürftigkeit nach § 3 Z. 1 - hier in Verbindung mit § 6 - der bezeichneten Verordnung davon ab, daß durch (unter anderem) die Errichtung der Anlagen "eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann", womit (wie auch die dabei angeführten Beispiele, so die "Lagerung" bestimmter Stoffe, zeigen) durchaus auch auf den Betrieb der betreffenden Anlage abgestellt wird.

Der Wasserrechtsbehörde ist es auch nicht verwehrt, auf Gefahren Bedacht zu nehmen, die durch Zwischenfälle entstehen, mit denen nach fachlichem Urteil erfahrungsgemäß im betrieblichen Geschehen gerechnet werden muß.

Wenn die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Bewilligung hätte wenigstens unter entsprechenden Auflagen erteilt werden müssen, ist ihr zu erwidern, daß zuletzt der wasserbautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde, von der Beschwerdeführerin unwidersprochen, erklärt hat, daß Vorschreibungen, unter denen einer wasserrechtlichen Bewilligung aus fachlicher Sicht zugestimmt werden könnte, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht denkbar seien.

Wenn die Beschwerdeführerin schließlich bemängelt, daß dem im Berufungsverfahren abgegebenen Gutachten kein Ortsaugenschein des Amtssachverständigen vorausgegangen sei, ist darauf hinzweisen, daß sich der Befund eines Sachverständigengutachtens nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen muß, wobei jedoch die Grundlagen und die Art ihrer Beschaffung zu benennen sind (siehe dazu die Rechtsprechung bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 1987, S. 455), was geschehen ist und von der Beschwerdeführerin auch nicht in Abrede gestellt wird.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

Schlagworte

Anforderung an ein Gutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987070152.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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