TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/28 90/04/0349

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §13 Abs5;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Griesmacher, Dr. Weiss, DDr. Jakusch und Dr. Gruber als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des N, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. Z gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. September 1990, Zl. 313.006/9-III/4/90, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 18. September 1990 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das "Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z. 25 GewO 1973, beschränkt auf den Handel mit Elektrowaren, Elektrogeräten, Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräten, elektrischen Beleuchtungskörpern, Musikinstrumenten, Bestandteilen und Zubehör zu vorangeführten Artikeln, sowie Schallplatten und sonstigen Tonträgern und elektronischen Geräten (ausgenommen Geräte für die Datenverarbeitung)" im Standort Wien, A-Gasse 25, gemäß § 87 Abs. 1 Z. 1 GewO 1973 entzogen.

Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 17. Juli 1987, Zl. 4 Nc nn1/87, sei ein Antrag, über das Vermögen des Beschwerdeführers den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen worden. Trotz entsprechender Belehrung (Schreiben des Bundesministeriums vom 3. Juli 1990) habe der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, daß die Voraussetzungen für die Entziehung seiner Gewerbeberechtigung nicht gegeben wären, weil es auf Grund der im Gesetz näher bezeichneten qualifizierten Verursachung durch einen Dritten (§ 13 Abs. 3 letzter Halbsatz GewO 1973) zum Konkursabweisungsbeschluß gekommen sei. Die Mitwirkung des Beschwerdeführers wäre jedoch - bei Vorliegen der entsprechenden Umstände - erforderlich gewesen, weil sich die Behörde in Ermangelung anderer Anhaltspunkte diesbezüglich ausschließlich auf vom Schuldner zu bezeichnende Beweismittel hätte stützen können; der Beschwerdeführer habe sich jedoch in dieser Hinsicht verschwiegen.

Wie in der Begründung weiters ausgeführt wird, seien im Zuge des Ermittlungsverfahrens zunächst die Beitragsrückstände bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (S. 93.043,94) sowie der Wiener Gebietskrankenkasse (S 64,157,62) erhoben worden. Eingesehen sei ferner der zur Zl. 10 E nn2/87 des Exekutionsgerichtes Wien abgelegte Offenbarungseid (Vermögensverzeichnis) worden, in welchem der Beschwerdeführer seine Bankverbindlichkeiten wie folgt angegeben hätte: Österreichische Länderbank (Kontonummer n1):

S 37.856,85; Erste Oesterreichische Sparkasse (Kontonummer n2):

S 157.072,--; Erste Oesterreichische Sparkasse (Kontonummer n3): S 144.579,--; PSK (Kontonummer n4): S 68.135,52. Mit Schreiben des Bundesministeriums vom 3. Juli 1990 seien die Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer mit der Aufforderung, binnen vierwöchiger Frist eine Stellungnahme abzugeben, vorgehalten worden. Dabei sei der Beschwerdeführer auch dahingehend belehrt worden, daß, sollte ein vorwiegendes Interesse der Gläubiger am Fortbestand der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 behauptet werden, bereits im Zuge dieser Stellungnahme allfällige Zahlungen auf die aus dem Vorhalt ersichtlichen Verbindlichkeiten urkundlich nachzuweisen wären, widrigenfalls von deren weiterem unberichtigten Aushaften auszugehen wäre. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 1990 habe der Beschwerdeführer vorgebracht, laut telefonischer Auskunft habe sich der Beitragsrückstand gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft auf

S 68.056,77 verringert; ein aktueller Kontoauszug sei jedoch erst für August zu erwarten. Dieser Rückstand resultiere ausschließlich aus dem Umstand, daß für das Jahr 1989 zu Unrecht der Höchstbetrag vorgeschrieben worden sei (in welchem Zusammenhang der Beschwerdeführer beabsichtige, sich an die Volksanwaltschaft zu wenden). Der in Rede stehende Konkursantrag sei von der Wiener Gebietskrankenkasse wegen eines Rückstandes in Höhe von S 160.000,-- im Jahr 1986 eingebracht worden und sei auf einen Krankenhausaufenthalt des Beschwerdeführers in den Jahren 1985 und 1986 zurückzuführen. Es sei beabsichtigt gewesen, diese Beitragsrückstände im Zuge des Konkurses durch den Insolvenz-Ausgleichsfonds abzudecken. Die Gebietskrankenkasse habe ihm auch zugesichert, "auf den Entzug der Gewerbeberechtigung zu verzichten". Der Konkursantrag sei jedoch so spät eingebracht worden, daß der tatsächlich refundierte Betrag lediglich einen Bruchteil des Rückstandes abgedeckt habe. Das Konto bei der Oesterreichischen Länderbank sei am 9. November 1988 geschlossen worden. Die Debetsalden der Konten bei der Ersten Oesterreichischen Sparkasse betrügen S 145.416,85 bzw. S 140.112,42; gegenüber der Postsparkasse bestünden Verbindlichkeiten in Höhe von

S 31.115,59. Mit diesem Vorbringen vermöge der Beschwerdeführer kein vorwiegendes Interesse seiner Gläubiger an einer weiteren Gewerbeausübung darzutun. Beim gegenständlichen Gewerbeentziehungsverfahren handle es sich um ein amtswegig durchzuführendes Verfahren. Dies bedeute, daß die Einleitung und Fortführung der Parteiendisposition entzogen sei; die Wiener Gebietskrankenkasse habe sohin keinerlei rechtliche Möglichkeit, "auf den Entzug der Gewerbeberechtigung zu verzichten". Die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers erscheine nach dessen eigenen Angaben durch Bankverbindlichkeiten in Höhe von über S 300.000,-- sowie Beitragsrückstände gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Höhe von rund S 130.000,-- gekennzeichnet. Bei diesem Schuldenstand bestehe kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Beschwerdeführer werde bei weiterer Gewerbeausübung den hiemit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können; was jedenfalls voraussetze, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden seien. Bei dieser Sach- und Rechtslage sei es daher nicht möglich gewesen, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung Abstand zu nehmen. Für eine Berücksichtigung des Umstandes, daß eine Entziehung für den Gewerbeinhaber angesichts seiner persönlichen Gegebenheiten eine soziale Härte bedeuten würde, fehle aber in den anzuwendenden Vorschriften die Rechtsgrundlage.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, der Beschwerde keine Folge zu geben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Seinem gesamten Vorbringen zufolge erachtet sich der Beschwerdeführer in dem Recht auf Nichtentziehung der in Rede stehenden Gewerbeberechtigung verletzt. Er bringt hiezu unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit bzw. einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, in Verkennung der Rechtslage stelle der angefochtene Bescheid fest, daß beim vorliegenden Schuldenstand des Beschwerdeführers kein Anhaltspunkt für die Annahme gegeben sei, der Beschwerdeführer werde bei weiterer Gewerbeausübung den hiemit verbundenen Zahlungsverpflichtungen nachkommen können. Dabei sei den Ausführungen in der Stellungnahme vom 24. Juli 1990 in keiner Weise Rechnung getragen worden. Es seien die aktuellen Salden der Konten der Ersten Oesterreichischen Sparkasse per 16. Juli 1990 bekanntgegeben und zwar Kontonummer n2 mit S 145.416,85 und zur Kontonummer n3 mit S 140.112,42. Das Konto bei der PSK (Kontonummer n4) sei zum Zeitpunkt der Stellungnahme auf einem Debetsaldo von S 31.115,59. Trotz dieser detaillierten und minutiösen Bekanntgabe, die der Beschwerdeführer, der rechtsunkundig sei, vorteilhafterweise durch Belege hätte untermauern sollen, was ihm aber insofern nicht schaden könne als Amtswegigkeit im gegenständlichen Verfahren vorherrsche und die Richtigkeit seiner Behauptungen jederzeit von der belangten Behörde hätte überprüft werden können, sei von den bereits unaktuellen Sollständen im angefochtenen Bescheid ausgegangen und damit abgeleitet worden, daß der Beschwerdeführer aus der Gewerbeausübung keine Einkünfte erzielen könne, die zur Abdeckung seiner Schulden hätten führen können und womit die Fortführung des Gewerbes nicht im Interesse der Gläubiger gelegen wäre. Tatsächlich sei völlig außer acht gelassen worden, daß bei den derzeit gültigen Zinssätzen, die zwischen 11 bis 12 Prozent betrügen, nicht nur die Zinsen aufgebracht worden seien, sondern auch der Sollstand um S 16.000,-- abgebaut habe werden können. Auch habe keine Berücksichtigung gefunden, daß das Konto bei der Oesterreichischen Länderbank voll bezahlt und am 9. November 1988 habe geschlossen werden können. Möge auch die behauptete Zusage der Wiener Gebietskrankenkasse bezüglich des Verzichtes auf den Entzug der Gewerbeberechtigung keine juristisch aktuelle Relevanz in sich bergen, so werde das wirtschaftliche Umfeld, in dem sich der Beschwerdeführer befinde, doch auch durch diese Tatsache ausgeleuchtet. In keiner Weise sei auch der Umstand berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft am 10. April 1990 eine Zahlung von S 40.000,-- geleistet habe und der Rückstand bis September gestundet worden sei. Die positive Beurteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft habe bei der rechtlichen Beurteilung keinerlei Niederschlag gefunden. Ebensowenig wie die Tatsache, daß der Rückstand bei der Sozialversicherungsanstalt ausschließlich aus dem Umstand der Umstellung des Beschwerdeführers von Buchhaltung auf Einnahmen-/Ausgabenrechnung für 1989 resultiere und ihm der Höchstbetrag über S 80.000,-- vorgeschrieben worden sei. Aus den bei der belangten Behörde aufliegenden Unterlagen gehe hervor, daß der Beschwerdeführer in den letzten drei Jahren seit seiner Rückkehr aus dem Krankenhaus, zuzüglich Zinsen und Spesen und Sozialversicherungsbeiträgen, ein Drittel der Rückstände zurückgezahlt habe. Der entscheidende Gläubiger des Beschwerdeführers, die Erste Oesterreichische Sparkasse, die einen Großteil der Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers trage, sei zu einer Stellungnahme überhaupt nicht veranlaßt worden. Die angefochtene Entscheidung sei aber unter Berufung auf eben diese bei der Ersten Oesterreichischen Sparkasse aushaftenden Schulden und jenen bei der Sozialversicherung begründet worden. Da somit die Bestimmungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 verletzt worden seien, weil bereits aus den Akten hervorgehe, daß die Fortführung des Gewerbes im Interesse der Gläubiger gelegen sei, sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen.

Im Beschwerdefall ist bei der im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes durchzuführenden nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof unter Berücksichtigung des dargestellten Beschwerdevorbringens entscheidend, ob die belangte Behörde die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 anzunehmen gehabt hätte.

Gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 kann die Behörde von der im Abs. 1 Z. 1 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen Eröffnung des Konkurses oder zweimaliger Eröffnung des Ausgleichsverfahrens oder Abweisung eines Antrages auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist gemäß § 87 Abs. 2 GewO 1973 von der im Abs. 1 Z. 1 dieses Paragraphen - in Verbindung mit § 13 Abs. 3 und 4 leg. cit. - vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrigen wirtschaftlichen Lage von der natürlichen Person erwartet werden kann, daß sie auch den mit der Ausübung des den Gegenstand der ausgesprochenen Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten nachkommen wird, was jedenfalls voraussetzt, daß die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der diesbezüglichen Verbindlichkeiten vorhanden sind. Hingegen ist es nicht schon allein entscheidungsrelevant, daß das entzogene Gewerbe ausgeübt wird, damit die vorhandenen Forderungen berichtigt werden. Die Erfüllung dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist nach objektiven Kriterien zu beurteilen, weshalb auch allfällige Erklärungen von Gläubigern, wegen ihrer offenen Forderungen ein Interesse an der Weiterführung des betroffenen Gewerbes zu haben, allein für eine derartige Annahme noch nicht als ausreichend anzusehen sind. Dies insbesondere auch deshalb, weil, abgesehen von den bereits bestehenden Gläubigerforderungen, im Sinne der obigen Darlegungen auch zu berücksichtigen ist, daß die im Zusammenhang mit einer weiteren Gewerbeausübung zu erwartenden Verbindlichkeiten durch liquide Mittel beglichen werden können, um nicht eine Schädigung weiterer Gläubiger durch die fortgesetzte Gewerbeausübung eintreten zu lassen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1991, Zl. 90/04/0289, und die dort zitierte weitere hg. Rechtsprechung).

Solange nicht die Erwartung der Zahlung bei Fälligkeit besteht, kommt auch einer einen Abbau von Schulden in sich schließenden Unternehmensentwicklung keine Relevanz zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1991, Zl. 90/04/0208).

Die belangte Behörde ging nach den Begründungsdarlegungen im angefochtenen Bescheid bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Beschwerdeführers von Bankverbindlichkeiten in Höhe von über S 300.000,-- sowie Beitragsrückständen gegenüber den Sozialversicherungsträgern in Höhe von rund S 130.000,-- aus. Wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend darauf hinweist, legte sie ihrer Beurteilung lediglich die im Schriftsatz vom 24. Juli 1990 außer Streit gestellten Verbindlichkeiten zugrunde. Die diesbezügliche Verfahrensrüge des Beschwerdeführers geht somit ins Leere.

Ausgehend von den derart im angefochtenen Bescheid dargestellten Verbindlichkeiten, die in ihrer Höhe insofern auch in der Beschwerde nicht bestritten werden, und denen lediglich bereits erfolgte Schuldentilgungen sowie die (befristete) Stundung des Rückstandes bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gegenübergestellt werden, vermag das diesbezügliche Beschwerdevorbringen gemessen an den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen im oben dargestellten Sinne eine rechtswidrige Gesetzesanwendung durch die belangte Behörde schon behauptungsmäßig nicht darzutun. Wird doch auch im Beschwerdeschriftsatz kein konkreter Hinweis dargetan, daß der Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren ein Vorbringen erstattet hätte, das die belangte Behörde schon behauptungsmäßig zur Annahme hätte veranlassen müssen, daß im Hinblick auf erfolgte Schuldentilgungen getroffene Gläubigervereinbarungen und die nunmehrige wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers sowohl eine vereinbarungsgemäße Tilgung der bereits entstandenen Forderungen als auch die Abdeckung der laufenden, mit einer weiteren Gewerbeausübung verbundenen Verbindlichkeiten des Beschwerdeführers in ausreichender Weise gesichert wären.

Die belangte Behörde durfte insbesondere auch auf Grund des Schriftsatzes des Beschwerdeführers vom 24. Juli 1990 davon ausgehen, daß die Beschwerdeführerin über die zur Abdeckung ihrer Verbindlichkeiten erforderlichen liquiden Mittel jedenfalls nicht in vollem Umfang verfügt.

Danach kann aber der belangten Behörde weder eine rechtswidrige Gesetzesanwendung noch auch ein ihr unterlaufener entscheidungswesentlicher Verfahrensmangel angelastet werden, wenn sie auf Grund der im angefochtenen Bescheid dargestellten Grundlagen zur Annahme der Nichterfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 2 GewO 1973 gelangte.

Die Beschwerde erweist sich somit im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990040349.X00

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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