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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Mag. Onder, DDr. Hauer, Dr. Würth und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Dezember 1990, Zl. MDR-B XXIII-46/90, betreffend eine Bauangelegenheit, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37, vom 13. Juni 1990 wurde dem Beschwerdeführer auf ein diesbezügliches Ersuchen vom 4. April 1990 unter Berufung auf § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien und die Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981, LGBl. Nr. 14, die Breite und Bauart des Gehsteiges sowie dessen Höhenlage entlang der Liegenschaft EZ. B des Grundbuches über die Kat. Gem. C, Gst. Nr. D/1 (E 8, Fgasse 9), bekanntgegeben.
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer geltend, nicht Eigentümer der in Rede stehenden Liegenschaft zu sein, weshalb auch keine Verpflichtung zur Gehsteigherstellung bestehe. Der Beschwerdeführer habe sich bei der Behörde nur beiläufig erkundigt, welche Wünsche die Gemeinde wegen der Breite und Bauart des Gehsteiges habe, da er einmal habe wissen wollen, welche Einwendungen die Baubehörde gegen den bestehenden und von der Gemeinde längst übernommenen Gehsteig habe.
Dieses Rechtsmittel wurde mit Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 6. Dezember 1990 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen.
In der Begründung ihres Bescheides führte die Berufungsbehörde aus, es sei richtig, daß der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 4. April 1990 eine Reihe von Informationen zu erlangen versucht habe, doch habe diese Eingabe daneben auch den eindeutigen Antrag auf Bekanntgabe der Bauart, Breite und Höhenlage des Gehsteiges enthalten. Nur über diesen Antrag habe der Magistrat als Baubehörde erster Instanz mit dem bekämpften Bescheid abgesprochen. Gegen den Inhalt dieses Bescheides habe der Beschwerdeführer nichts vorgebracht. Die Ausführungen zur Gehsteigverpflichtung gingen an der Tatsache vorbei, daß mit dem bekämpften Bescheid eine Verpflichtung zur Gehsteigherstellung weder ausgesprochen noch bestätigt werde. Der Bescheid führe bloß aus, wie ein neuer Gehsteig im Falle seiner Errichtung beschaffen sein müßte. Er gebe keine Antwort auf die Frage, ob derzeit eine Verpflichtung zur Herstellung eines solchen Gehsteiges bestehe. Der Beschwerdeführer habe in Form der "Gehsteigbekanntgabe" etwas erhalten, was er mit seiner Eingabe vom 4. April 1990 ausdrücklich beantragt habe. Ein Widerspruch der "Bekanntgabe" zu den gesetzlichen Bestimmungen oder zu den Bestimmungen der erwähnten Verordnung der Wiener Landesregierung über die Beschaffenheit der Gehsteige werde nicht geltend gemacht.
Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:
Die Behörde erster Instanz hat auf Grund der schon erwähnten Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. April 1990 mit Bescheid vom 13. Juni 1990 die Breite und Bauart des Gehsteiges sowie dessen Höhenlage bekanntgegeben, ohne in Entsprechung des gleichzeitig gestellten Antrages des Beschwerdeführers darüber abzusprechen, "ob" er "bei dem bereits hergestellten Gehsteig zu irgendeiner Leistung verpflichtet" sei "bzw. verpflichtet werden kann", weshalb als "Sache" im Sinne des § 66 Abs. 4 AVG 1950 für die belangte Berufungsbehörde nur die Frage in Betracht kommen konnte, ob die den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides bildenden Ausführungen über die Breite und Bauart des Gehsteiges sowie dessen Höhenlage nach Maßgabe des § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien sowie der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981, LGBl. Nr. 14, richtig sind. In dieser Hinsicht hat der Beschwerdeführer in seiner gegen den erstinstanzlichen Bescheid eingebrachten Berufung keine Bedenken geäußert, weshalb der belangten Behörde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides angelastet werden kann, wenn sie der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben hat. Mangels Zuständigkeit zu einer diesbezüglichen Entscheidung konnte die belangte Behörde daher nicht etwa deshalb Rechte des Beschwerdeführers verletzen, weil sie über den in seiner Eingabe gestellten Antrag, ob er "bei dem bereits hergestellten Gehsteig zu irgendeiner Leistung verpflichtet" sei bzw. "verpflichtet werden kann", nicht abgesprochen hat. Eine diesbezügliche Entscheidungspflicht der belangten Behörde hätte erst durch einen Antrag auf Übergang derselben im Sinne des § 73 Abs. 2 AVG 1950 begründet werden müssen.
Der in der Beschwerde erhobenen Rüge, dem Beschwerdeführer sei nicht "mitgeteilt" worden, "welche Veränderungen am bereits vorhandenen Gehsteig angeblich vorzunehmen wären", kommt daher unter dem Gesichtspunkt der vom Gerichtshof zu prüfenden Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides keine Bedeutung zu. Im übrigen hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer entgegen seiner Meinung nicht "mittels Leistungsbescheides zur Herstellung dieses Gehsteiges verpflichtet", und es wurde ihm auch nicht "die Neuerrichtung bzw. Instandsetzung eines bereits übernommenen Gehsteiges" übertragen, sondern lediglich, wie schon mehrfach erwähnt, im Sinne des § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien die Höhenlage, Breite und Bauart des in Rede stehenden Gehsteiges bekanntgegeben, ohne gleichzeitig eine Verpflichtung zu einer innerhalb bestimmter Frist zu erbringenden Leistung auszusprechen. Der angefochtene Bescheid konnte daher auch keine dem Beschwerdeführer allenfalls erwachsenen Rechte im Sinne des § 54 Abs. 8 der Bauordnung für Wien über die bereits erfüllte Verpflichtung zur Gehsteigherstellung verletzen. Ferner wurde mit dem angefochtenen Bescheid weder der Baubewilligungsbescheid noch der Bescheid über die für das in Rede stehende Haus erteilte Benützungsbewilligung aufgehoben oder geändert, weshalb der angefochtene Bescheid auch nicht in die aus § 68 AVG erfließenden Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen hat.
Wenn der Beschwerdeführer meint, auf Grund seines Schreibens vom 4. April 1990 hätte ihm gegenüber mangels Parteistellung niemals ein Bescheid des angefochtenen Inhaltes ergehen dürfen, sondern es wäre auf sein Ansuchen formlos zu antworten gewesen, welche Vorstellungen die Gemeinde bei künftiger Verbauung durch einen Grundeigentümer bestünden, und richtigerweise hätte die Baubehörde sein Ansuchen mangels Parteistellung nicht als "bescheidwürdig" ansehen dürfen, so muß ihm entgegengehalten werden, daß im § 54 Abs. 10 der Bauordnung für Wien ausdrücklich die bescheidmäßige Erledigung des Ansuchens um Bekanntgabe der Höhenlage, Breite und Bauart des Gehsteiges vorgesehen ist, weshalb der diesbezügliche Teil des Ansuchens des Beschwerdeführers vom 4. April 1990 nicht "formlos" erledigt werden durfte.
Eine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Rechtswidrigkeit läßt sich auch nicht daraus ableiten, daß der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen in der Beschwerde "zivilrechtlich nicht als Gebäudeeigentümer anzusehen" und zufolge § 54 Abs. 1 der Bauordnung für Wien der Eigentümer eines Neubaues im Bauland zur Gehsteigherstellung verpflichtet sei, weil, wie schon ausgeführt worden ist, mit dem angefochtenen Bescheid nicht ausgesprochen worden ist, daß der Beschwerdeführer zur Herstellung des Gehsteiges in der bekanntgegebenen Höhenlage, Breite und Bauart verpflichtet ist, weshalb unter Zugrundelegung der Erwägungen des Beschwerdeführers davon auszugehen wäre, daß durch den angefochtenen Bescheid gar nicht in seine Rechtssphäre eingegriffen worden ist und sohin dadurch seine Rechte auch nicht verletzt werden konnten. Unter diesem Gesichtspunkt kann es auch dahingestellt bleiben, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der schon erwähnten Verordnung der Wiener Landesregierung vom 17. Februar 1981 berechtigt sind.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein Parteistellung Parteienantrag Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050019.X00Im RIS seit
28.05.1991