TE Vwgh Beschluss 1991/5/28 91/04/0100

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über den Antrag des Otto V in N, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juni 1990, Zl. VI/1-2044-1989, betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, erhobenen Beschwerde den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Burgenland vom 19. Juni 1990 wurde der Beschwerdeführer im Verwaltungsrechtszug einer Verwaltungsübertretung nach § 367 Z. 26 GewO 1973 in Verbindung mit § 9 VStG 1950 schuldig erkannt und dafür bestraft.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine mit einem Abtretungsantrag im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG verbundene Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 25. September 1990, B 977/90, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Mit Verfügung vom 31. Oktober 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof den Beschwerdeführer aufgefordert, die Beschwerde zur Behebung der bezeichneten Mängel binnen vier Wochen ab Zustellung zu ergänzen. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines damaligen Vertreters am 8. November 1990 zugestellt. Die gesetzte vierwöchige Frist endete demnach am 6. Dezember 1990.

Mit Schriftsatz vom 6. Dezember 1990 richtete der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof den Antrag, ihm die Frist zur Behebung dieser Mängel um vier Wochen, nämlich bis zum 3. Jänner 1991, "ausnahmsweise zu verlängern, da noch nicht sämtliche Unterlagen vorhanden" seien.

Mit Verfügung vom 11. Dezember 1990 hat der Verwaltungsgerichtshof diesem Antrag keine Folge gegeben. Diese Verfügung wurde am 2. Jänner 1991 zugestellt.

Mit Beschluß vom 29. Jänner 1991 ist das Beschwerdeverfahren eingestellt worden.

Mit Schriftsatz vom 3. April 1991 richtete der Beschwerdeführer an den Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Dieser Antrag ist wie folgt begründet:

"Mit der Verfügung vom 31.10.1990 wurde ich aufgefordert, binnen 4 Wochen durch Nachweisung der Bevollmächtigung meines Rechtsvertreters DDr. P, durch bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in welchem ich mich als verletzt erachte, und durch Anführung der Gründe, auf welche sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stützt, die Beschwerde zu ergänzen.

Die Vormerkung der Frist zu dieser Ergänzung ist in der Kanzlei meines vormaligen Rechtsvertreters unterblieben, so daß sie nicht wahrgenommen wurde und die aufgetragene Ergänzung der Beschwerde unterblieb. Mit der Vormerkung von Fristen in der Kanzlei meines vorigen Rechtsvertreters ist seit Jahren die Kanzleiangestellte Gudrun S betraut. Sie hat diese ihre Aufgabe durch diese Jahre hindurch ohne Anstand erfüllt und niemals eine Fristenvormerkung versäumt. Sie hatte auch in diesem Fall die Aufgabe zur Vormerkung der Frist. Durch ein Versehen von ihr wurde die Verfügung ohne Eintragung der Frist in den Fristenkalender im Handakt abgelegt. Es handelt sich um ein einmaliges Versehen der Kanzleiangestellten, welches ihr bis dahin noch niemals unterlaufen ist. Offenbar ist sie durch eine andere plötzliche und dringende Arbeitsverrichtung, ein Telefonat oder dergleichen, von der Fristenvormerkung abgehalten worden. Mein Rechtsvertreter selbst nimmt zwar stichprobenweise Überprüfungen der Fristenvormerke vor, doch befand sich der gegenständliche Handakt nicht bei den Probestücken. Es bestand auch kein Anlaß, den Handakt meinem Rechtsvertreter zwischenzeitig vorzulegen. Es hat sich in diesem nichts ereignet, was eine Vorlage erforderlich gemacht hätte. Mit der Einbringung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof war von meinem Rechtsvertreter vielmehr deren Erledigung abzuwarten. Diese Erledigung wurde jedoch mit der Verfügung vom 31.10.1990 ohne weitere Vormerkung abgelegt, so daß der Akt offen blieb.

Allein das Versehen der Kanzleiangestellten hat die Fristversäumnis bewirkt. Soweit es sich auch um ein Versehen meines vormaligen Rechtsvertreters handeln sollte, liegt nur ein minderer Grad eines solchen Versehens vor.

Erst mit der Zustellung des Einstellungsbeschlusses des Gerichtshofes vom 29.1.1991 am 21.3.1991 ist für meinen vormaligen Rechtsvertreter die Fristversäumnis erkennbar geworden und damit das Hindernis weggefallen. Eine Vorlage des Handaktes, aus welchem bei Ansichtigwerden der darin erliegenden Verfügung vom 31.10.1990 die Fristversäumnis schon früher ersehen werden hätte können, war nicht erfolgt und hatte auch, wie vorgebracht, mangels Erforderlichkeit nicht zu erfolgen.

Es lag daher ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis vor, welches mich an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Der Wegfall des Ereignisses trat am 21.3.1991 mit der Zustellung des Beschlusses vom 29.1.1991 ein."

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Der Antrag ist zufolge Abs. 3 des § 46 VwGG beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen.

Dem die zugrundeliegende Beschwerdesache betreffenden hg. Akt Zl. 90/04/0284 ist, wie in der vorstehenden Sachverhaltsdarstellung bereits angeführt, zu entnehmen, daß der vormalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers seinen Handakt am letzten Tag der für die aufgetragene Mängelbehebung gesetzten Frist, nämlich am 6.Dezember 1990, zur Bearbeitung vor sich hatte und daß er den mit diesem Tag datierten Fristverlängerungsantrag unterfertigte, welcher an diesem Tag auch zur Post gegeben wurde. Selbst wenn die für die Mängelbehebung gesetzte Frist im Fristenvormerk nicht eingetragen worden sein sollte, konnte in einem derartigen Umstand im vorliegenden Fall somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG gelegen gewesen sein.

Darüber hinaus ist dem Vorbringen im vorliegenden Antrag auch entgegenzuhalten, daß - selbst wenn am 6. Dezember 1990 ein Hindernis im Sinne des § 46 VwGG bestanden hätte - jedenfalls bereits mit dem Zeitpunkt der Zustellung der hg. Verfügung vom 11. Dezember 1990, mit welcher dem Fristverlängerungsantrag keine Folge gegeben worden ist, am 2. Jänner 1991 kein solches Hindernis mehr bestand.

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991040100.X00

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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