Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Salcher und die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger, Dr. Kremla und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde der Gemeinde D gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 7. November 1990, Zl. 512.644/02-I5/90, betreffend wasserpolizeilichen Auftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 3. Mai 1990 erteilte der Landeshauptmann von Burgenland (LH) der Beschwerdeführerin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11. April 1990 gemäß den §§ 32 Abs. 2 lit. a und c, 99 Abs. 1 lit. c, 105 lit. e und 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 zwecks Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes den Auftrag, die auf den Grundstücken Nr. 1990, 1991 und 1992 der KG D bestehende Hausmülldeponie innerhalb eines Jahres ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beseitigen. Zur Begründung stützte sich der LH auf die eingeholten Gutachten von Amtssachverständigen aus den Fachgebieten der Geologie sowie der Wasserbau- und Abfalltechnik. Ferner wurde festgestellt, daß bereits mit Bescheid des LH vom 28. Februar 1989 erteilten wasserpolizeilichen Aufträgen hinsichtlich einer Einstellung der Deponie und des Setzens von Grundwasserbeobachtungssonden sowie der Entnahme von Wasserproben nicht nachgekommen worden sei. Im Deponiebereich seien vielmehr Ablagerungen von Bauschutt, Friedhofs- und Gartenabfällen, von Kerzenrückständen, Kränzen, Plastik- und Metallgegenständen sowie von Asphaltaufbruchmaterial vorgefunden worden. Eine wasserrechtliche Bewilligung für die Anlage liege nicht vor. Der Vertreter der Beschwerdeführerin habe in der mündlichen Verhandlung vom 11. April 1990 erklärt, die Beschwerdeführerin sehe sich wegen der damit verbundenen Kosten aber auch mangels einer anderen Möglichkeit zur Müllbeseitigung außer Stande, die Beseitigung der Deponie durchzuführen. Eine Beseitigung könne sich erst nach Vorliegen entsprechender Untersuchungsergebnisse aus den zu errichtenden Sonden als gerechtfertigt erweisen. Rechtlich führte der LH unter Bezugnahme auf die einschlägigen Gesetzesstellen aus, eine Mülldeponie bedürfe einer wasserrechtlichen Bewilligung, weil von ihr in der Regel nachteilige Einflüsse auf das Grundwasser ausgingen. Auch ohne eine bereits eingetretene Grundwasserbeeinträchtigung stelle eine bewilligungslose Deponie eine unzulässige Neuerung dar, weshalb nach § 138 WRG 1959 vorzugehen sei. Die Sachverständigen hätten sich übereinstimmend für eine Beseitigung der Deponie ausgesprochen, sodaß ein Alternativauftrag gemäß § 138 Abs. 2 WRG 1959 nicht in Betracht gekommen sei. § 138 WRG 1959 biete keine Handhabe, auf anderwärtige Müllbeseitigungsmöglichkeiten oder auf die Kosten von Beseitigungsmaßnahmen bzw. auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin Bedacht zu nehmen. Das von den beigezogenen Sachverständigen festgestellte Erfordernis der Beseitigung der Deponie habe durch den nicht auf sachverständiger Basis vorgebrachten Einwand bezüglich des Abwartens von Untersuchungsergebnissen aus zu errichtenden Grundwassersonden nicht in Frage gestellt werden können.
In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, der Deponiebetrieb sei bereits vor sieben Jahren eingestellt und hiebei die Anforderungen eines von der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See im Jahre 1983 (in Anwendung des Burgenländischen Müllgesetzes 1980, LGBl. Nr. 15) erlassenen Bescheides erfüllt worden. Die nicht zu verhindernde weitere Ablagerung von Müll durch "einige unbelehrbare Gemeindebürger" könne nicht als von der Beschwerdeführerin eigenmächtig vorgenommen gewertet werden. Der Beseitigungsauftrag sei nicht hinreichend bestimmt, weil nicht auf allen drei angeführten Grundstücken Hausmüll abgelagert worden sei. Im Hinblick darauf, daß grundwassergefährdender Müll entfernt und der Hausmüll mit einer Lehmschichte abgedeckt worden sei, könnten die gutachtlichen Stellungnahmen der Sachverständigen über eine von der Deponie ausgehende Grundwassergefährdung lediglich als Vermutungen angesehen werden. Die Beseitigung der Deponie liege nicht im öffentlichen Interesse, weil bei der Auskofferung mit schweren Geräten, derzeit "wohlverwahrte" Problemstoffe durch Beschädigung von Behältern zu einer Gefahr für das Grundwasser werden könnten. Die für die Durchführung der Beseitigungsmaßnahmen eingeräumte Frist von einem Jahr ab Rechtskraft des Bescheides reiche keinesfalls aus.
Die belangte Behörde holte im Berufungsverfahren ein Gutachten ihres wasserbautechnischen Amtssachverständigen ein und gewährte dazu der Beschwerdeführerin das Parteiengehör.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 7. November 1990 wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 AVG ab, setzte aber gleichzeitig die für die Durchführung der Beseitigung eingeräumte Frist mit "zwei Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides" neu fest. Auch sie ging begründend vom Vorliegen einer eigenmächtigen Neuerung im Sinne des § 138 WRG 1959 aus und gab im übrigen das von ihr eingeholte Gutachten wieder. Demnach müsse unter Zugrundelegung des vom LH eingeholten hydrogeologischen Gutachtens der Deponiestandort als ungeeignet angesehen werden. Der Inhalt der "Altlast" müsse auf Grund des Akteninhaltes und insbesondere eines Aktenvermerkes der Gewässeraufsicht vom 10. Februar 1988 als gewässergefährdend eingestuft werden. Auch ohne Kenntnis der tatsächlichen Beschaffenheit des örtlichen Grundwassers sei nach Ansicht des Gutachters die dringende Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen offensichtlich. Als solche stünden die Einkapselung mit innenliegender Wasserhaltung oder die komplette Räumung zur Diskussion. Die erste Möglichkeit sei mit hohen Baukosten und ständig hohem Betriebs-, Wartungs- und Erhaltungsaufwand verbunden, während die zweite Möglichkeit einen einmaligen hohen finanziellen und technischen Aufwand erfordere. Angesichts der Größe der Deponie sei der Räumung der Vorzug zu geben und sohin dem Gutachten zufolge der erteilte Auftrag sachlich gerechtfertigt. Wohl sei mit jeder Räumung eine gewisse Schadstoffmobilisierung verbunden, wobei aber bei entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen das damit verbundene Risiko einer Grundwasserkontamination wesentlich geringer sei als bei einem langfristig zur Freisetzung des gesamten Schadstoffpotentials führenden Belassen der Schüttung. Sich bei Durchführung der Räumung als notwendig erweisende flankierende Maßnahmen müßten von der Beschwerdeführerin untersucht und geplant werden. Aus diesem Gutachten gehe somit eindeutig hervor, daß die aufgetragenen Maßnahmen infolge der festgestellten Gewässergefährdung im öffentlichen Interesse gelegen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihren Rechten auf Unterbleiben eines wasserrechtlichen Beseitigungsauftrages und auf ein gesetzmäßiges Verwaltungsverfahren verletzt. Insbesondere sei die Beseitigung der Deponie lediglich auf Grund von durch Beweisergebnisse nicht erhärteten Vermutungen über das Vorhandensein gewässergefährdender Stoffe aufgetragen worden. Der Auftrag zur Beseitigung der Hausmülldeponie sei angesichts des Umstands, daß derartiger Müll nicht auf allen drei angeführten Grundstücken gelagert sei, durch das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht gedeckt und auch nicht in hinreichendem Ausmaß konkretisiert. Die belangte Behörde habe es auch unterlassen von der durch die Einführung des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252) speziell für Mülldeponien eröffneten Möglichkeit, gelindere und allenfalls lediglich Sicherungsmaßnahmen aufzutragen, Gebrauch zu machen.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und Gegenanträge gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Mit Rücksicht auf die Erlassung des angefochtenen Bescheides nach dem 1. Juli 1990 hatte die belangte Behörde das WRG 1959 bereits in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 anzuwenden (Art. IV Abs. 1 der Novelle).
Gemäß dem durch diese Novelle neu geschaffenen § 31 b Abs. 1 WRG 1959 bedarf die Ablagerung von Abfällen - ausgenommen solcher, bei deren ungeschützter Lagerung eine Verunreinigung der Gewässer einschließlich des Grundwassers nicht zu besorgen ist - sowie die Errichtung und der Betrieb der hiezu dienenden Anlagen einer wasserrechtlichen Bewilligung durch den Landeshauptmann; § 32 Abs. 2 lit. c findet keine Anwendung. Keiner Bewilligung bedarf das sechs Monate nicht überschreitende ordnungsgemäße Bereithalten von Abfällen zum Abtransport oder zur Verwertung oder Behandlung.
Gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die zum Schutz der Gewässer einschließlich des Grundwassers vorgesehenen Maßnahmen dem Stand der Technik entsprechen, eine unzulässige Beeinträchtigung öffentlicher Interessen (§ 105) und fremder Rechte (§ 12 Abs. 2) nicht zu erwarten ist und die Überwachung und Betreuung der Deponie auf die vermutliche Dauer der Gewässergefährdung sichergestellt erscheint.
Allerdings ist der erstinstanzliche Bescheid infolge seiner Erlassung vor dem Inkrafttreten dieser Novelle noch nach der alten Rechtslage in Anwendung des § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959 ergangen.
Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 (alte Fassung) sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die übliche land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, gelten bis zum Beweis des Gegenteiles nicht als Beeinträchtigung.
Gemäß Abs. 2 lit. c dieses Paragraphen bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatzes 1 insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird.
Zur Ablagerung kommende Abfallstoffe in Verbindung mit einer Lagerung unter freiem Himmel führen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge dazu, daß im Deponiekörper mit Inhaltsstoffen angereicherte Sickerwässer entstehen. Da diese ohne Vorkehrung entsprechender Maßnahmen in das Grundwasser gelangen würden - was auch für die hier gegenständliche Deponie auf Grund der eingeholten Gutachten feststeht -, unterlag ein Deponievorhaben der Bewilligungspflicht gemäß § 32 Abs. 2 lit. c WRG 1959.
Da unter einer "eigenmächtigen Neuerung" im Sinne des § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Errichtung von Anlagen oder die Setzung von Maßnahmen zu verstehen ist, für die eine wasserrechtliche Bewilligung - soferne sie dieser überhaupt zugänglich sind - einzuholen gewesen wäre, eine solche aber nicht erwirkt wurde (vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 21. Dezember 1989, Zl. 89/07/0105, und vom 12. Februar 1991, Zl. 90/07/0128), ist die belangte Behörde grundsätzlich mit Recht von der Anwendbarkeit des § 138 WRG 1959 auf den Beschwerdefall ausgegangen.
Gemäß § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 ist unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen. Nach der durch Art. I Z. 93 der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 neugeschaffenen lit. b dieser Gesetzesstelle ist der Täter unter den gleichen Voraussetzungen zu verhalten, auf seine Kosten Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist.
Wenn auch auf Grund obiger Ausführungen subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht etwa dadurch verletzt worden sind, daß sich die belangte Behörde für berechtigt erachtet hat, mit einem wasserpolizeilichen Auftrag nach § 138 WRG 1959 gegen sie einzuschreiten, stellt sich im Hinblick auf die ab dem 1. Juli 1990 in Geltung stehende lit. b des § 138 Abs. 1 WRG 1959 die Frage nach dem auf Grund des gegebenen Sachverhaltes zu gestaltenden Inhalt eines derartigen Auftrages. Die Beschwerdeführerin hat im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausdrücklich die Unterlassung der Anwendung des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959 gerügt und die Ansicht vertreten, daß die von ihr geforderte Beseitigung des Deponiematerials, gegenüber einem Auftrag im Sinne des § 138 Abs. 1 lit. b WRG 1959, mit einem für sie wirtschaftlich unzumutbaren Aufwand verbunden wäre.
Demgegenüber ist nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten der von der belangten Behörde beigezogene wasserbautechnische Amtssachverständige, der selbst keine Ermittlungen an Ort und Stelle vorgenommen hat, auf Grund einer in den Verwaltugnsakten des LH enthaltenen Stellungnahme des der Verhandlung vom 11. April 1990 beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie zu der Auffassung gelangt, daß der Standort der gegenständlichen Deponie ungeeignet sei und daß einer kompletten Räumung der Deponie gegenüber einer Einkapselung mit innenliegener Wasserhaltung der Vorzug zu geben sei. Die Räumung der Deponie hat der Amtssachverständige der belangten Behörde aber auch deshalb als erforderlich erachtet, weil aus einem Aktenvermerk der Gewässeraufsicht vom 10. Februar 1988 hervorgehe, daß der Inhalt der "Altlast" als gewässergefährdend einzustufen sei. Diesem Aktenvermerk ist zu entnehmen, daß im Zeitpunkt des ihm zugrundeliegenden Lokalaugenscheines vom 2. Februar 1988 keineswegs von der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Einstellung des Deponiebetriebes oder von einer getrennten Lagerung verschiedener Müllsorten bzw. von einer Abdeckung des Hausmülls durch eine Lehmschüttung die Rede sein konnte. Vielmehr ergibt sich aus diesem Bericht der Gewässeraufsicht, daß "nach wie vor neben Bauschutt vorwiegend Haus- und Sperrmüll, Gewerbe- und Industrieabfälle, landwirtschaftliche Abfälle, Holzabfälle sowie Behälter mit Restmengen von wassergefährdenden Stoffen, Autowracks, teilweise mit Motoren und Getrieben, die ebenfalls wassergefährdende Stoffe enthalten, unsachgemäß abgelagert werden. Die unzulässigerweise abgelagerten Abfälle werden nicht entsprechend entsorgt, sondern periodisch von Gemeindebediensteten verbrannt und in der Folge einfach mit Erdmaterial und Bauschutt abgedeckt."
Der genannte Amtssachverständige hat auch den Bedenken der Beschwerdeführerin hinsichtlich einer bei Räumung der Deponie befürchteten Schadstoffmobilisierung entgegengehalten, daß bei einer kontrollierten Räumung und entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen das Risiko einer Grundwasserkontamination wesentlich geringer sei als bei Belassung der Müllschüttung, weil es in letzterem Fall langfristig zur Freisetzung des gesamten Schadstoffpotentials kommen müsse.
Diesen schlüssigen sachverständigen Ausführungen, aus denen die belangte Behörde zu Recht das Erfordernis einer Räumung der Deponie ableiten konnte, ist die Beschwerdeführerin lediglich mit eigenen, sachverständig nicht untermauerten Bahauptungen entgegengetreten. Der belangten Behörde kann bei dieser Sachlage nicht der Vorwurf rechtswidrigen Vorgehens gemacht werden, wenn sie den Behauptungen der Beschwerdeführerin nicht gefolgt ist und die Feststellungen des Amtssachverständigen als Grundlage des angefochtenen Bescheides herangezogen hat.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer SachverständigerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990070170.X00Im RIS seit
12.11.2001