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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GewO 1973 §367 Z26;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag. Kobzina und die Hofräte Dr. Weiss und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein des Schriftführers Oberkommissär Dr. Puntigam, über die Beschwerde des M gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Mai 1990, Zl. 5/02-12.088/7-1990 betreffend Übertretung der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 22. September 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe die gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage eines Steinbruches in A nach deren mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 1983, in der Fassung des Bescheides des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 7. März 1984, gewerbebehördlich genehmigter Änderung (Erweiterung des Abbaubereiches im Steinbruch auf den Grundstücken 585/1 und 597/1, je KG B, sowie Abbau mittels Sprengmittel an diesem Standort) in der Zeit von zumindest 3. Oktober 1988 bis 8. November 1988 betrieben, ohne die mit dem vorerwähnten Bescheid unter Spruchteil II.6 gemäß § 81 GewO 1973 vorgeschriebene Auflage, wonach die Eckpunkte der Begrenzung des erweiterten Bruchgeländes, und zwar im Nordosten, im Südosten und im Südwesten, durch Markierungssteine ersichtlich zu machen seien und das Setzen dieser Steine "unter Vorlage" (richtig wohl "unter Beachtung") des vorgelegten Lageplanes 1:500 zu erfolgen habe, erfüllt zu haben. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, aus den Aktenvermerken des Umweltschutzamtes bzw. des Wasserrechtsamtes der Bezirkshauptmannschaft vom 3. Oktober 1988 und vom 24. November 1988 ergebe sich eindeutig, daß bei der am 3. Oktober 1988 von Amts wegen durchgeführten Besichtigung des Steinbruchgeländes keine Vermarkung der Abbaugrenzen vorhanden gewesen sei. Diese Besichtigung habe in Gegenwart des Beschwerdeführers stattgefunden. Der Beschwerdeführer habe der erwähnten Feststellung, die sich bei der Besichtigung ergeben habe, nicht widersprochen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die Vermarkungssteine während der Vegetation nicht sichtbar seien, könne nicht gefolgt werden, da auf den gegenständlichen Grundflächen Abbruchsarbeiten durchgeführt worden seien und daher auch noch keine Rekultivierung in dem Maße erfolgt sei, daß von einer Vegetation gesprochen werden könnte. Abgesehen davon hätten aber dann die Organe der Bezirkshauptmannschaft zumindest bei der am 8. November 1988 durchgeführten Überprüfung die Vermarkung des Abbruchgebietes feststellen müssen. Ebenso beweise die Tatsache, daß der Beschwerdeführer erst am 2. November 1988 den Geometer mit der Vermessung des Abbaugebietes beauftragt habe, daß eine Vermarkung bisher nicht erfolgt sei (Schreiben des Dipl.-Ing. N, Ingenieurkonsulent für das Vermessungswesen, vom 16. Jänner 1989). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 23. Mai 1990 wurde der Berufung keine Folge gegeben und der erstbehördliche Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch das Wort "erfüllt" durch das Wort "eingehalten" ersetzt wird. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in seiner Berufung im wesentlichen vorgebracht, die vorgeschriebenen Markierungssteine seien unverzüglich nach Erhalt des Genehmigungsbescheides durch einen Geometer gesetzt worden; nur wenn der Landwirt auf dem betreffenden Grundstück landwirtschaftliche Arbeiten durchführe, würden die Markierungssteine von diesem vorübergehend entfernt, um Beschädigungen an den landwirtschaftlichen Geräten zu vermeiden; dabei würden jedoch die Stellen der Markierungssteine genauestens markiert; während der von der Behörde erster Instanz durchgeführten Erhebungen seien diese Steine ebenfalls vorübergehend entfernt gewesen; von ihm, dem Beschwerdeführer, seien jedenfalls die geforderten Markierungssteine gesetzt und niemals entfernt worden; es liege somit kein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers vor. Der Landeshauptmann gehe im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren davon aus, daß dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Hallein vom 19. August 1983 die gewerbebehördliche Genehmigung für die Erweiterung seines Steinbruches erteilt und dabei unter anderem folgende Auflage vorgeschrieben worden sei:
"Die Eckpunkte der Begrenzung des erweiterten Bruchgeländes, und zwar im Nordosten, im Südosten und Südsüdwesten, sind durch Markierungssteine ersichtlich zu machen. Das Setzen dieser Steine hat unter Beachtung des vorgelegten Lageplanes 1:500 zu erfolgen."
Schon aus dem Wortlaut dieser Auflage gehe hervor, daß sich deren Einhaltung nicht in dem einmaligen Setzen von Markierungssteinen erschöpfe, sondern daß diese Markierungssteine so lange an ihren Stellen zu belassen seien, wie Abbauarbeiten in dem erweiterten Bruchgelände durchgeführt werden, um eben zu verhindern, daß der Genehmigungsumfang überschritten und der Steinbruch versehentlich auf ein Gelände ausgedehnt werde, für welches keine Genehmigung vorliege. Der im Zuge des Berufungsverfahrens als Zeuge einvernommene Vermessungstechniker R habe bestätigen können, daß im Jahre 1984 die Abbaugrenzen für den Steinbruch markiert worden seien. Der Zeuge habe jedoch weiters zu Protokoll gegeben, daß er am 24. April 1989 für eine Neuvermarkung der Abbaugrenzen sowie eine Gesamtaufnahme des Abbaubestandes die ursprünglich gesetzten Markierungen nicht mehr habe auffinden können; weiters habe er festgestellt, daß im südlichen Teil des Abbaugeländes die vorgesehene Abbaugrenze um bis zu 50 m überschritten worden sei; als Vermessungstechniker könne er darüber hinaus feststellen, daß es für einen Laien unmöglich sei, entfernte Grenzmarkierungen genau an derselben Stelle wieder einzusetzen, vor allem auch dann, wenn der Boden landwirtschafltich bearbeitet worden sei. Aus diesen glaubwürdigen und schlüssigen Zeugenaussagen gehe eindeutig hervor, daß der Beschwerdeführer die ihm zu Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe und keinen Entschuldigungsgrund für sich in Anspruch nehmen könne. Der Beschwerdeführer sei grundsätzlich als Gewerbetreibender für die Einhaltung der Auflagen verantwortlich. Wenn die gesetzten Markierungssteine von wem und aus welchen Gründen auch immer entfernt worden seien, so wäre im Sinne der zitierten Auflage der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, umgehend dafür zu sorgen, daß die Eckpunkte der Begrenzung des erweiterten Bruchgeländes neuerlich durch Markierungssteine unter Beachtung des vorgelegten Lageplanes ersichtlich gemacht werden. Wenn es der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber zulasse, daß die Grenzmarkierungen von einem Landwirt entfernt werden, sei er jedenfalls auch für die Folgen verantwortlich und könne nicht die Schuld von sich schieben, zumal er - wie aus der Formulierung seiner Berufung hervorgehe - über diese Vorgangsweise des Landwirtes Bescheid gewußt habe.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht verletzt, bei der gegebenen Sach- und Rechtslage der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nicht schuldig erkannt und nicht dafür bestraft zu werden. Er trägt in Ausführung dieses Beschwerdepunktes unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides vor, die belangte Behörde meine, daß schon aus dem Wortlaut der Auflage hervorgehe, daß sich deren Einhaltung nicht in einem einmaligen Setzen von Markierungssteinen erschöpfe, sondern daß diese Markierungssteine solange an ihren Stellen zu belassen seien, wie Abbauarbeiten in dem erweiterten Bruchgelände durchgeführt werden, um zu verhindern, daß der Genehmigungsumfang überschritten und der Steinbruch versehentlich auf ein Gelände ausgedehnt werde, für welches keine Genehmigung vorliegt. Diese Interpretation der zitierten Auflage sei jedoch unrichtig. Aus dem Wortlaut der Auflage gehe keineswegs hervor, daß ein zeitweiliges Entfernen der Markierungsteine unzulässig sei. Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsstrafverfahren bereits mehrmals vorgebracht, daß die betreffenden Markierungssteine durch den Landwirt kurzfristig entfernt worden seien, wobei jedoch die Lage der Markierungssteine genauestens markiert worden sei. Diese kurzfristige Entfernung der Markierungssteine sei erfolgt, um eine Bewirtschaftung der landwirtschaftlichen Flächen zu gewährleisten und eine Beschädigung an den landwirtschaftlichen Maschinen hintanzuhalten. Die Markierungssteine würden immer unverzüglich nach Beendigung der landwirtschaftlichen Arbeiten wieder an die ursprüngliche Stelle gesetzt. Durch dieses kurzzeitige Entfernen der Markierungssteine sei nicht gegen die von der Gewerbebehörde erlassene Auflage verstoßen worden. Darüber hinaus werde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Bescheid der Vorwurf gemacht, er habe die Verpflichtung nicht eingehalten, umgehend dafür zu sorgen, daß die Eckpunkte der Begrenzung des erweiterten Bruchgeländes neuerlich durch Markierungssteine unter Beachtung des vorliegenden Lageplanes ersichtlich gemacht werden. Wie der Beschwerdeführer jedoch wiederholt ausgeführt habe und wie es sich auch aus dem Akteninhalt ergebe, sei der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung immer nachgekommen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, daß der Beschwerdeführer seine Verpflichtung zur Ersichtlichmachung der Eckpunkte der Begrenzung des erweiterten Bruchgeländes eingehalten habe. Eine kurzfristige Entfernung der Markierungssteine zur Gewährleistung der landwirtschaftlichen Nutzung des Geländes stelle keine Verletzung dieser Verpflichtung dar.
Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften trägt der Beschwerdeführer vor, der Landwirt wäre einzuvernehmen und zum Vorbringen, daß die entfernten Markierungssteine nach Beendigung der landwirtschaftlichen Arbeiten unverzüglich wieder an die ursprüngliche Stelle gesetzt worden seien, zu befragen gewesen.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darzutun.
Nach § 367 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer (Z. 26) unter anderem die gemäß den Bestimmungen der §§ 74 bis 83 in Bescheiden vorgeschriebenen Auflagen oder Aufträge nicht einhält.
Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Auflage lautet wie folgt:
"Die Eckpunkte der Begrenzung des erweiterten Bruchgeländes, und zwar im Nordosten, im Südosten und im Südwesten, sind durch Markierungssteine ersichtlich zu machen. Das Setzen dieser Steine hat unter Beachtung des vorgelegten Lageplanes 1:500 zu erfolgen."
Der belangten Behörde ist keine Rechtswidrigkeit anzulasten, wenn sie davon ausging, daß das in der Auflage vorgesehene Ersichtlich-Machen der Eckpunkte durch Markierungssteine nicht eine bloße Verpflichtung zum einmaligen Herbeiführen der Sichtbarkeit, sondern - entsprechend der eigentümlichen Bedeutung der zur Umschreibung der Verpflichtung verwendeten Worte in ihrem Zusammenhang und entsprechend dem im angefochtenen Bescheid angeführten, die Einhaltung des Genehmigungumfanges betreffenden Zweck der Auflage - die Verpflichtung zum dauernden Aufrechterhalten der Sichtbarkeit der Eckpunkte durch die bezeichneten Markierungssteine enthält. Es war daher auch nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegenhielt, daß es ihm durch die Auflage auch verwehrt sei, es zuzulassen, daß der Landwirt die Markierungssteine entferne, und wenn dem Vorbringen des Beschwerdeführers weiters entgegengehalten wurde, daß ihn im Falle einer Entfernung der Markierungssteine anstelle der an sich bestehenden Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit der Eckpunkte durch die Markierungssteine die Verpflichtung zur Wiederherstellung des vorgeschriebenen Zustandes getroffen habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag der Auffassung des Beschwerdeführers, daß eine auch nur "kurzfristige" Entfernung der Markierungssteine zur Gewährleistung der landwirtschaftlichen Nutzung des Geländes keine Verletzung der Verpflichtung darstelle, im Hinblick auf den dargelegten, sich grammatikalisch und teleologisch ergebenden normativen Gehalt der Auflage nicht zu folgen. Eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides im Sinne des Beschwerdevorbringens liegt somit nicht vor. Daraus ergibt sich aber auch, daß die belangte Behörde im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren nicht verpflichtet war, den Landwirt zum Vorbringen des Beschwerdeführers, daß die entfernten Markierungssteine unverzüglich nach Beendigung der landwirtschaftlichen Arbeiten wieder an die ursprüngliche Stelle gesetzt wurden, einzuvernehmen. Vielmehr durfte die belangte Behörde im Hinblick auf die im erstbehördlichen und die im angefochtenen Bescheid dargelegten Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens davon ausgehen, daß vom Beschwerdeführer während der festgestellten Tatzeit, nämlich vom 3. Oktober bis 11. November 1988, der durch die Auflage gebotene Zustand nicht aufrecht erhalten und auch nicht wiederhergestellt und solcherart die Auflage nicht eingehalten wurde.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit zur Gänze als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990040202.X00Im RIS seit
11.07.2001