TE Vwgh Erkenntnis 1991/5/28 87/05/0118

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Veröffentlicht am 28.05.1991
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Index

L82704 Mineralölordnung Ölfeuerung Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

ÖlfeuerungsG OÖ 1976 §11 Abs1;
ÖlfeuerungsG OÖ 1976 §17 Abs1 lita;
ÖlfeuerungsG OÖ 1976 §17 Abs1 litb;
ÖlfeuerungsG OÖ 1976 §17 Abs2;
SAG §22 Abs1 lita;
SAG §4 Abs1;
VStG §19;
VStG §22 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte Dr. Würth und Dr. Degischer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des A gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21. Oktober 1986, Zl. BauR-7049/3-1986, betreffend Verwaltungsübertretung nach dem Oö. Ölfeuerungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Erledigung der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 22. Oktober 1985 wurde der Beschwerdeführer als Beschuldigter aufgefordert, sich zu dem Verdacht zu rechtfertigen, daß er am 27. Juni 1985 im alten Lagerhaus S auf einem näher bezeichneten Grundstück 2,15 m3 Nitroverdünnung, 1,3 m3 Altöl und 1,45 m3 chlorierte Lösungsmittel in einem Raum gelagert habe, obwohl er nicht im Besitz einer Bewilligung nach § 11 des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung brennbarer Flüssigkeiten gewesen sei. Er wurde aufgefordert, sich bis 12. November 1985 schriftlich zu rechtfertigen oder zur Vernehmung am 12. November 1985 zu erscheinen, oder einen mit der Sachlage vertrauten Vertreter zu entsenden; im Falle der Nichtbefolgung werde das Verfahren ohne Anhörung durchgeführt werden. Obwohl der Beschwerdeführer diese Aufforderung persönlich am 25. Oktober 1985 übernommen hatte, erfolgte nach der Aktenlage keine Rechtfertigung.

Mit Straferkenntnis vom 19. Juni 1986 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, jedenfalls im Zeitpunkt eines Lokalaugenscheines am 27. Juni 1985 im alten Lagerhaus S auf dem Grundstück Nr. 116, KG S, in einem Raum brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I in einer Gesamtlagermenge von 2441,3 l (Nitroverdünnung der Gefahrenklasse I 2150 l, chlorierte Lösungsmittel der Gefahrenklasse II 1450 l und Altöl der Gefahrenklasse III 1300 l), die nicht brandbeständig voneinander getrennt gewesen seien, gelagert zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer Bewilligung nach § 11 des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. für Oberösterreich Nr. 33/1976, gewesen sei. Er habe daher die Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes begangen; hiefür wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von S 3.000,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzarrest von drei Tagen) verhängt. Begründend führte die Strafbehörde nach Darstellung der Gesetzeslage aus, der Ortsaugenschein habe ergeben, daß der Beschwerdeführer am 27. Juni 1985 in einem Raum des alten Lagerhauses S brennbare Flüssigkeiten, die nicht brandbeständig voneinander getrennt gewesen seien, in einer Menge von 2441,3 l der Gefahrenklasse I (Berechnung der Gesamtlagermenge nach § 10 Abs. 3 des genannten Gesetzes: 1300 l Altöl der Gefahrenklasse III seien 6,5 l der Gefahrenklasse II, was zusammen mit 1450 l chlorierten Lösungsmitteln,Gefahrenklasse II, 1456,5 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse II ergäbe, 1456,5 l der Gefahrenklasse II seien wieder 291,3 l der Gefahrenklasse I, die zusammen mit den 2150 l Nitroverdünnung der Gefahrenklasse I 2441,3 l brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I ergäben) gelagert und es unterlassen habe, für diese Lagerung beim Bürgermeister der Gemeinde die Bewilligung nach § 11 Abs. 1 des genannten Gesetzes einzuholen. Damit habe der Beschuldigte das Tatbild des § 17 Abs. 1 lit. b leg. cit. erfüllt. Bei der Strafbemessung sei die bisherige Nichtbeanstandung berücksichtigt und kein Umstand als straferschwerend in Erwägung gezogen worden. Bei den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen sei berücksichtigt worden, daß der Täter verheiratet sei, eine Pension der Pensionsversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Höhe von S 6.500,-- monatlich, wovon rund S 1.300,-- gepfändet seien, beziehe, seine Ehefrau, die kein eigenes Einkommen habe, mitversorge und an Pacht für jenes Grundstück, auf dem das im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehende Wohnhaus errichtet worden sei, S 1.150,-- monatlich an die ÖBB bezahle, und schließlich noch ein weiteres im gemeinschaftlichen Eigentum befindliches, mit einer Hypothek belastetes Grundstück besitze.

In der dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, daß ihn die Bestrafung völlig überraschend treffe (trotz eigenhändiger Übernahme der Aufforderung zur Rechtfertigung); da sich das Straferkenntnis ausschließlich auf den Ortsaugenschein in einem anderen Verfahren am 27. Juni 1985 berufe, liege Verjährung gemäß § 31 VStG 1950 vor. Überdies habe es sich um eine Gewerbesache gehandelt, da der Behörde bekannt sei, daß der Beschwerdeführer seinerzeit eine Gewerbeberechtigung besessen habe, die ihm zu Unrecht im Zusammenhang mit einer unbegründeten Entmündigung verloren gegangen sei und um die er seither kämpfe. Tatsächlich stamme der Großteil der beanstandeten Fässer, deren Inhalt völlig ungefährlich sei, aus der Zeit seines Gewerbebetriebes; damit sei das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1976 gemäß dessen § 1 Abs. 2 gar nicht anzuwenden. Einige Fässer seien als Sonderabfall angesehen worden, wobei die Feststellungen nur auf Grund einer Geruchsprobe erfolgt seien. Eine eingehende chemische oder wissenschaftliche Untersuchung habe es nicht gegeben. Im Aktenvermerk sei von einem 200 l-Faß mit chloriertem Lösemittel die Rede; dieses Faß könne niemals 1450 l enthalten, sondern höchstens 200 l. Es würde diese Menge daher die im Gesetz genannten 500 l der Gefahrenklasse II gar nicht erreichen, sodaß eine Anmeldung nicht notwendig sei. Vom Altöl sei im Aktenvermerk überhaupt keine Rede. Sollte sich diese Angabe auf die 28 60 l-Fässer beziehen, so ergäbe sich eine Menge von 1680 l, die also weit unter den im Gesetz genannten 5000 l läge. Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrenklasse I mit Flammpunkt von 21 Grad Celsius wie Benzin oder Benzol seien überhaupt nicht vorhanden gewesen. Sogar Petroleum oder Lackbenzin fielen unter die Güteklasse II.

Hiezu holte die belangte Behörde das Gutachten eines Amtssachverständigen ein. Nach diesem weise Altöl (als Sammelbezeichnung für gebrauchte Öle) in der Mehrzahl von Fällen einen Flammpunkt von über 55 Grad Celsius auf und gehöre daher in der Regel in die Gefahrenklasse III. Bei eventuellem Vorliegen einer höheren Gefahrenklasse gehe die Fehleinschätzung zugunsten des Beschuldigten. Chlorierte Lösungsmittel könnten ohne weitere Messung einer bestimmten Gefahrenklasse nicht zugeordnet werden, da der Flammpunkt dieser Flüssigkeit in bestimmten Fällen unter 21 Grad Celsius, in anderen Fällen aber auch über 100 Grad Celsius liegen kann (daher Gefahrenklasse III zugunsten des Beschuldigten). Der Flammpunkt einer Lösung, die vom Geruch her als Nitroverdünnung erkennbar sei, liege mit größter Wahrscheinlichkeit unter 21 Grad Celsius und mit Sicherheit nicht über 55 Grad Celsius. Sie stelle daher höchstwahrscheinlich eine Flüssigkeit der Gefahrenklasse I dar, in Ausnahmefällen könnte die Gefahrenklasse II zutreffen, aber Gefahrenklasse III sei auszuschließen. Die Zumischung von Komponenten mit höherem Flamm- und Siedepunkt beeinflusse den Flammpunkt einer Nitroverdünnung nicht wesentlich.

Hiezu führte der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme aus, daß die Zuordnung von Altöl zu einer bestimmten Gefahrenklasse ohne entsprechende Analyse gar nicht möglich sei, zumal die Zusätze zu diesem Altöl ohnehin denkbar gering seien. Die Bestimmung einer Nitroverdünnung ausschließlich durch Geruch sei wissenschaftlich unhaltbar; da jede Messung unterlassen worden sei, könnten die Angaben des Gutachtens nur als theoretische Ausführungen betrachtet werden. Er beantrage daher die Einstellung des Strafverfahrens und Freigabe der beschlagnahmten Fässer.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge.

Zur Frage der Verjährung führte sie zunächst aus, daß dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 1986 im Rahmen des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens eine Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter nachweislich zugestellt worden sei, er aber von der Möglichkeit der Rechtfertigung keinen Gebrauch gemacht habe. Das Argument, er sei von der Bestrafung völlig überraschend getroffen worden bzw. es liege Verfolgungsverjährung vor, sei daher unverständlich, da zumindest die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter eine Verfolgungshandlung im Sinn des § 32 Abs. 2 VStG 1950 darstelle. Da die strafbare Tätigkeit anläßlich der Entsorgung der inkriminierten Flüssigkeiten am 28. Juni 1985 aufgehört habe, sei die sechsmonatige Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Lagerung um eine Angelegenheit des Gewerberechtes, weshalb das Gesetz LGBl. Nr. 33/1976 nicht anwendbar sei, hielt die belangte Behörde entgegen, daß der Beschwerdeführer die Tätigkeit des Sammelns nicht gewerbsmäßig vornehme. Dies ergebe sich vor allem aus einem Schriftsatz des Gewerberechtsreferenten der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 26. Juli 1985, der eine Tätigkeit des Beschwerdeführers im Sinn der Gewerbeordnung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Strafverfahren ausschließe. Zu der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Frage der Zuständigkeit führte die belangte Behörde aus, daß gemäß § 27 Abs. 1 VStG 1950 die Behörde örtlich zuständig sei, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden sei; da die Lagerung der inkriminierten Flüssigkeiten in der Gemeinde S erfolgt sei, sei die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land für dieses Strafverfahren zuständig. Schließlich führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen aus, daß die Lagerung bestimmter Flüssigkeiten im Lagerhaus S durch den Beschwerdeführer im wesentlichen unbestritten sei. Bei der Beurteilung dieser Flüssigkeiten sei allerdings entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht vom Aktenvermerk vom 27. Juni 1985 auszugehen, in dem die Amtssachverständigen im wesentlichen nur festgestellt hätten, daß es sich dabei um Sonderabfälle gemäß der ÖNORM S 2101 handle. Zur Bezeichnung dieser Flüssigkeiten seien vielmehr die beim Akt erliegenden Begleitscheine zum Nachweis der Beseitigung von Sonderabfällen (Nr. 48969, 48970 und 48971) der Entsorgungsbetriebegesellschaft m.b.H. Wels heranzuziehen, aus denen sich ergebe, daß der Beschwerdeführer a) 1300 l Altöl,

b) 1450 l Lösungsmittel gemischt chloriert und c) 2150 l Nitroverdünnung im Lagerhaus S gelagert habe. Der vom Beschwerdeführer angeführte Widerspruch zum Aktenvermerk vom 28. Juni 1985, in dem sich zum Teil andere Mengenangaben der Flüssigkeit fänden, ergäbe sich daraus, daß im NB-Begleitschein Nr. 48970 lediglich eine Sammelbezeichnung (Lösungsmittel - gemischt chloriert) aufscheine, welche nicht nur die im Aktenvermerk ausdrücklich als "chlorierte Lösungsmittel" verzeichneten Flüssigkeiten umfasse, sondern auch weitere Gebinde, welche im Aktenvermerk unter dem Begriff "Fässer mit anderen Lösungsmitteln" aufgezählt würden. Dies sei auch dem schon erwähnten Amtssachverständigengutachten zu entnehmen. Der Einwand des Beschwerdeführers, daß keine chemischen oder wissenschaftlichen Untersuchungen stattgefunden hätten, sei im vorliegenden Fall bedeutungslos, da den Amtssachverständigen auf Grund ihrer Erfahrung und ihres Fachwissens durchaus zumutbar gewesen sei, die Flüssigkeiten durch eine Geruchsprobe festzustellen. Außerdem habe der Beschwerdeführer im Rahmen einer von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land durchgeführten Befragung am 12. Juli 1985 selbst zugegeben, daß es sich bei den Flüssigkeiten um Öl und Nitroverdünnung gehandelt habe bzw.

daß es möglich sei, daß sich in den Fässern zum Teil auch

chlorierte Lösungsmittel befunden hätten. Wenn diese

Niederschrift vom Beschwerdeführer auch nicht unterschrieben

worden sei, so genieße sie doch so viel Beweiskraft, um die

gutachterliche Qualifizierung von Flüssigkeiten zu bekräftigen

bzw. die eigenen Argumente in der Berufung als reine

Schutzbehauptungen erscheinen zu lassen. Unter Zuhilfenahme des

§ 10 Abs. 3 des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von

brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. Nr. 33/1976, ergebe sich somit,

daß der Beschwerdeführer brennbare Flüssigkeiten in einer Menge

von zumindest 2163,25 l der Gefahrenklasse I, bestehend aus

1300 l Altöl (= 32,5 l Gefahrenklasse II = 6,5 l

Gefahrenklasse I), 1450 l Lösungsmittel (= 36,25 l

Gefahrenklasse II = 7,25 l Gefahrenklasse I) und 2150 l

Nitroverdünnung (Gefahrenklasse I) gelagert habe. Selbst im Falle der im Gutachten angeführten Annahme, daß die Nitroverdünnung lediglich der Gefahrenklasse II zuzuordnen wäre, hätte die Lagermenge noch immer 1518,75 l der Gefahrenklasse II betragen. Die Lagerung dieser Flüssigkeiten hätte daher gemäß § 11 Abs. 1 jedenfalls einer Bewilligung des Bürgermeisters bedurft, da die angeführten Grenzwerte (Gefahrenklasse I: 100 l, Gefahrenklasse II: 500 l) erheblich überschritten worden seien. Diese Bewilligungspflicht würde sich auch bei Nichtberücksichtigung des Altöls und der Lösungsmittel nicht ändern, da allein durch die Lagerung der angeführten Nitroverdünnung (2150 l der Gefahrenklasse I oder II) der Grenzwert wesentlich überschritten worden sei. Damit sei der Tatbestand der Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Bei der Bemessung der Strafhöhe sei von dem Strafrahmen bis zu S 100.000,-- auszugehen, obwohl es sich ausschließlich um Ungehorsamsdelikte handle. Schon die erste Instanz habe als mildernd die bisherige Unbescholtenheit und erschwerend keinen Umstand herangezogen. Die Strafbehörde erster Instanz sei davon ausgegangen, daß der Beschwerdeführer eine Pension von S 6.500,-- monatlich beziehe, wovon ihm rund S 1.300,-- gepfändet worden seien, daß er seine Ehefrau, die kein eigenes Einkommen habe, mitversorge und an Pacht für das Grundstück, auf dem das im Miteigentum des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau stehende Wohnhaus errichtet worden sei, an die ÖBB monatlich S 1.150,-- bezahle und er schließlich noch ein im gemeinschaftlichen Eigentum befindliches, mit einer Hypothek belastetes Grundstück besitze. Unter Zugrundelegung dieser Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse scheine der belangten Behörde im Hinblick auf den Unrechtsgehalt der bewilligungslosen Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten eine Geldstrafe von S 3.000,-- durchaus angemessen, zumal die angeführten Grenzwerte erheblich überschritten worden seien.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof; dieser lehnte mit Beschluß vom 26. Februar 1987 die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof machte der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit und schwerwiegende Verfahrensmängel geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Gemäß seinem § 1 Abs. 1 des Oö. Gesetzes vom 2. April 1976, LGBl. Nr. 33, über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten regelt dieses Gesetz die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten im Land Oberösterreich; nach § 1 Abs. 2 kommt ihm keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung zu, sodaß es insbesondere in Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie .... nicht anzuwenden ist. Aus § 1 Abs. 4 ergibt sich weiters, daß die den Gemeinden zukommenden Aufgaben im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde wahrzunehmen sind.

Nach § 2 leg. cit. sind brennbare Flüssigkeiten im Sinne dieses Gesetzes Stoffe, die bei einem Druck von 760 Torr und bei einer Temperatur von 15 Grad Celsius einen flüssigen oder wenigstens salbenförmigen Zustand aufweisen und an der Luft durch Wärmezufuhr entzündet werden können. Sie gehören zur Gefahrenklasse I, wenn sie den Flammpunkt unter 21 Grad Celsius haben (wie Benzin, Benzol); der Gefahrenklasse II, wenn sie den Flammpunkt von 21 bis 55 Grad Celsius haben (wie Petroleum, Lackbenzin); zur Gefahrenklasse III (niederste Gefahrenklasse), wenn sie den Flammpunkt über 55 Grad Celsius haben (wie Dieselöl, Gasöl). Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. bedarf die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten von mehr als 100 l der Gefahrenklasse I oder von mehr als 500 l der Gefahrenklasse II oder von mehr als 5000 l der Gefahrenklasse III, einschließlich der zu einer solchen Lagerung gehörenden Anlagen und Einrichtungen, einer Bewilligung des Bürgermeisters (Magistrates) nach diesem Gesetz. Nach § 10 Abs. 3 gelten verschiedene Lagerungen brennbarer Flüssigkeiten, gleichgültig, ob sie miteinander in räumlicher Verbindung stehen oder nicht, als gemeinsame (einheitliche) Lagerung, wenn sie nicht brandbeständig voneinander getrennt sind. Der Berechnung der Lagermenge einer gemeinsamen Lagerung ist die Summe der Lagermengen aller Teillagerungen zugrundezulegen. Bei gemeinsamer Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten verschiedener Gefahrenklassen gelten 200 l der Gefahrenklasse III als 5 l der Gefahrenklasse II und 5 l der Gefahrenklasse II als 1 l der Gefahrenklasse I. Die Gesamtlagermenge ist in Liter der jeweil zur Lagerung gelangenden Flüssigkeit der höheren Gefahrenklasse zu ermitteln.

Gemäß § 17 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafen bis zu S 100.000,-- zu bestrafen ist, wer brennbare Flüssigkeiten ohne die nach diesem Gesetz erforderliche Bewilligung lagert.

Soweit der Beschwerdeführer als Rechtswidrigkeit des Inhaltes die Bestrafung sowohl nach § 22 Abs. 1 lit. a i.V.m.

§ 4 Abs. 1 des Sonderabfallgesetzes, BGBl. Nr. 186/1983 (welches Straferkenntnis wegen Mängel im Spruch mit hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 1987 als rechtswidrig aufgehoben worden ist), als auch nach § 11 Abs. 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten, LGBl. für Oberösterreich Nr. 33/1976, geltend macht, schwebt ihm offenbar eine Scheinidealkonkurrenz der Tatbestände vor, die eine Bestrafung nach beiden Bestimmungen ausschließt. Dies trifft jedoch nicht zu. Das hier anzuwendende und auch angewendete Oö. Landesgesetz trifft Regelungen im Rahmen der Feuerpolizei (dementsprechend die Berufung der Gemeinden im Rahmen des eigenen Wirkungsbereiches), während das Sonderabfallgesetz die Beseitigung von Abfällen aus bestimmten Tätigkeiten zum Schutze der Umwelt bezweckt, es also auf die Brennbarkeit im Gegensatz zum Oö. Landesgesetz dort nicht ankommt. Falls also ein Verhalten sowohl nach dem mehrfach zitierten Oö. Landesgesetz als auch nach dem Sonderabfallgesetz strafbar ist, handelt es sich um eine echte Idealkonkurrenz, die eine mehrfache Bestrafung nicht ausschließt.

Daß in diesem Zusammenhang zwei voneinander gesonderte Strafverfahren durchgeführt wurden, ist umsoweniger bedenklich, als es sich das eine Mal um Bundes-, das andere Mal um eine Landeszuständigkeit handelte, und es sachverhaltsmäßig auch auf unterschiedliche Fragen ankam. Daß die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angesichts des Begehungsortes für die Verfolgung nach dem Oö. Landesgesetz jedenfalls zuständig war, bestreitet der Beschwerdeführer nicht; daß keine Übertragung der Zuständigkeit an die Behörde des Wohnsitzes des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, stellt keine Rechtswidrigkeit dar.

Schließlich kann auch der Verfahrensrüge kein Erfolg zukommen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, daß die Feststellung der genauen Mengen und Qualitäten der einzelnen Flüssigkeiten eher großzügig gehandhabt wurde. Der Beschwerdeführer konnte aber letztlich der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nicht entgegentreten, daß die Bewilligungspflicht, deren Verletzung ihm vorgeworfen wurde, auch unter Nichtberücksichtigung des "Altöls" und der (nicht näher qualifizierten) Lösungsmittel bestanden hätte, da allein durch die Lagerung der angeführten Nitroverdünnung von 2.150 l zumindest der Gefahrenklasse II (Bewilligungspflicht bereits bei 500 l) die Grenze der Bewilligungspflicht weit überschritten worden sei. Die Verwaltungsübertretung besteht ja in der Lagerung einer den für die Bewilligung maßgeblichen Grenzwert überschreitenden Menge von brennbaren Stoffen ohne Vorliegen einer Bewilligung; auf die Menge käme es nur dann an, wenn die Strafbehörden, was sie nicht taten, die Menge als Straferschwerungsgrund herangezogen hätten. Damit ist aber die belangte Behörde mit Recht vom Vorliegen der Verwaltungsübertretung nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Lagerung und Verfeuerung von brennbaren Flüssigkeiten ausgegangen.

Was die wiederholten Hinweise des Beschwerdeführers auf seine zu Unrecht erfolgte und wieder aufgehobene Entmündigung für eine Bedeutung in diesem Strafverfahren haben sollen, ist dem Verwaltungsgerichtshof nicht einsichtig; wäre doch unter Umständen nur das Weiterbestehen der Entmündigung ein Schuldausschließungsgrund gewesen.

Zur Strafhöhe enthält die Beschwerde keine Ausführungen; der Gerichtshof hat im Hinblick auf den Strafrahmen von S 100.000,-- gegen die Verhängung einer Geldstrafe von S 3.000,-- auch keine Bedenken.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987050118.X00

Im RIS seit

28.05.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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