TE Vfgh Erkenntnis 1988/10/4 G107/88, V35/88

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Veröffentlicht am 04.10.1988
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Index

50 Gewerberecht
50/02 Sonstiges Gewerberecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
StGG Art6 Abs1 / Erwerbsausübung
Stmk LadenschlußV. LGBl 40/1978
LSchG §2 Abs4

Leitsatz

LadenschlußG; unzulässige Beschränkung der Erwerbsausübung durch die in §2 Abs4 dem Landeshauptmann übertragene Möglichkeit, bestimmte Sperrzeiten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Offenhaltezeiten festzulegen Stmk. LadenschlußV; Feststellung der Gesetzwidrigkeit einiger Worte in §2 Abs1 (Mittagssperre) infolge Aufhebung ihrer gesetzlichen Grundlage

Spruch

1. In §2 Abs4 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958, werden die Worte "entweder a)" und "oder b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind" als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. September 1989 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

2. In §2 Abs1 der V des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 über den Ladenschluß an Werktagen (Steiermärkische Ladenschlußverordnung), LGBl. für Steiermark Nr. 40/1978, waren die Worte ", in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr" gesetzwidrig.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Beim VfGH ist ein Verfahren zur Prüfung eines im Instanzenzug ergangenen Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 7. Dezember 1984 anhängig, mit dem über den Bf. gemäß §9 der V des Landeshauptmannes der Steiermark vom 20. September 1978 (Steiermärkische Ladenschlußverordnung, im folgenden: Stmk. LSchV), LGBl. 40/1978, iVm deren §3 Abs1 (richtig: §2 Abs1) eine Geldstrafe und eine Ersatzarreststrafe verhängt wurde, weil er als Filialgeschäftsführer nicht dafür gesorgt habe, daß die Verkaufsstelle eines Handelsunternehmens in Graz am 24. Februar 1983 um 14.32 Uhr geschlossen gehalten wurde.

2. Bei der Beratung über diese Beschwerde sind beim VfGH Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Worte "entweder a)" und "oder b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind" in §2 Abs4 des Ladenschlußgesetzes (im folgenden: LSchG), BGBl. 156/1958, sowie Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der Worte ", in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr" in der Stammfassung des §2 Abs1 Stmk. LSchV entstanden. Der Gerichtshof hat daher beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung dieser Bestimmungen einzuleiten.

Der Gerichtshof hatte das Bedenken, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge des §2 Abs4 LSchG aus eben jenen Gründen der Erwerbsausübungsfreiheit widerspricht, die zur Aufhebung der Abs1 und 3 des §3 LSchG durch seine Entscheidung vom 1. Dezember 1987, G132/87 ua, geführt haben, und daß die in Prüfung gezogene Verordnungsstelle im Falle der Aufhebung der Wendung in §2 Abs4 LSchG einer gesetzlichen Grundlage entbehre.

3.a) Im Gesetzesprüfungsverfahren hat die Bundesregierung von der Abgabe einer gesonderten Äußerung abgesehen und "hinsichtlich der grundsätzlichen Problematik des §2 LSchG" auf ihre Stellungnahme im Verfahren G153/87 (in dem mit Beschluß des VfGH vom 14. Juni 1988 der dort gegenständliche Gesetzesprüfungsantrag als unzulässig zurückgewiesen wurde) verwiesen. In der verwiesenen (und der Äußerung beigelegten) Stellungnahme hat die Bundesregierung nach einer gerafften Wiedergabe der Entscheidungsgründe des Erkenntnisses des VfGH vom 1. Dezember 1987, G132/87 ua - die Bedeutung der Regelung des LSchG für die Einhaltung der arbeitszeitrechtlich normierten Ruhevorschriften und Nachtarbeitsverbote dargelegt.

b) Im Verordnungsprüfungsverfahren hat der Landeshauptmann von Steiermark den Standpunkt eingenommen, daß die in Prüfung gezogenen Worte der Stmk. LSchV in der Ermächtigung des §2 Abs4 litb LSchG, zu deren Verfassungsmäßigkeit keine Stellungnahme abgegeben werde, Deckung finde.

Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Gesetzmäßigkeit der V verteidigt und im übrigen darauf hingewiesen, daß deren Schicksal vom Ergebnis des gleichzeitig eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens abhängig sein werde.

II. Die in Prüfung stehenden Bestimmungen haben folgenden normativen Inhalt:

1. §2 Abs1 Stmk. LSchV bestimmte in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vor der Nov. LGBl. 55/1987 (durch die ua die in Prüfung gezogene Bestimmung vorerst befristet und sodann (LGBl. 6/1988) unbefristet aufgehoben wurde):

"Die Verkaufsstellen (§1 Abs1 bis 3) sind, soweit sich nicht nach den folgenden Bestimmungen anderes ergibt, an Werktagen von 18.00 Uhr bis 7.30 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln von 18.30 Uhr bis 6.30 Uhr und von 12.30 Uhr bis 14.30 Uhr, in der Landeshauptstadt Graz jedoch von 13.00 bis 15.00 Uhr geschlossen zu halten."

(Die in Prüfung stehenden Worte sind hervorgehoben.)

2. Die Bestimmung über die Mittagssperre stützt sich auf §2 Abs4 litb LSchG:

Nach §2 Abs1 bis 3 LSchG haben Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Waren zu bestimmten Abend- und Nachtzeiten geschlossen zu halten. §2 Abs4 LSchG ermächtigt den Landeshauptmann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer davon abweichenden Regelung; diese Ermächtigung lautet:

"(4) Wenn die Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, dies zulassen, kann der Landeshauptmann mit V allgemein oder für Verkaufsstellen bestimmter Art oder für bestimmte Gebiete anordnen, daß, abweichend von den in den Abs1 bis 3 festgesetzten Ladenschlußzeiten, entweder

a) die Verkaufsstellen um höchstens eine Stunde früher zu schließen und um höchstens eine Stunde länger geschlossen zu halten sind oder

b) die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten durch höchstens zwei Stunden geschlossen zu halten sind."

(Die in Prüfung stehenden Worte sind hervorgehoben.)

III. 1. Der Gerichtshof nahm in dem diese Verfahren einleitenden Beschluß an, daß die Beschwerde zulässig ist und daß sich der angefochtene Bescheid der Sache nach auf die in Prüfung gezogenen Worte in §2 Abs1 Stmk. LSchV stützt, weshalb er diese Bestimmung als für die Behandlung der Beschwerde präjudiziell erachtete und die Prozeßvoraussetzungen für das Verordnungsprüfungsverfahren als gegeben annahm.

Der Gerichtshof nahm im Prüfungsbeschluß weiters an, daß die in Prüfung gezogene Wortfolge der Stmk. LSchV ihre gesetzliche Grundlage in §2 Abs4 litb LSchG finde, weshalb er die in Prüfung gezogenen Worte des §2 Abs4 LSchG (die miteinander in einem untrennbaren Sinnzusammenhang stünden) anzuwenden haben dürfte. Er nahm damit auch die Prozeßvoraussetzungen für das Gesetzesprüfungsverfahren als gegeben an.

2. In den Verfahren ist weder vorgebracht worden noch sonst hervorgekommen, daß die vorläufigen Annahmen des VfGH über die Zulässigkeit der Beschwerde und die Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmungen unzutreffend wären.

Da alle Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, sind die Verfahren zulässig.

IV. 1. In seinem Einleitungsbeschluß hat der VfGH das Bedenken geäußert, daß die in Prüfung gezogenen Worte des §2 Abs4 LSchG wegen Widerspruchs zur Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 Abs1 letzter Fall StGG) verfassungswidrig seien. Er hat dies folgendermaßen begründet:

"§2 LSchG begrenzt die zulässigen Öffnungszeiten von Verkaufsstellen für den Kleinverkauf von Waren, beschränkt damit die Möglichkeit der Erwerbsausübung und greift daher in das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Erwerbsfreiheit ein. Ein solcher Eingriff ist als eine Beschränkung der Erwerbsausübung nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH (vgl. insb. das Erk. G132/87 (und Folgezahlen) vom 1. 12. 1987, mwH) nur zulässig, wenn er durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist. Wenn auch dem (einfachen) Gesetzgeber bei Regelung der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen steht als bei Regelungen, die den Erwerbsantritt beschränken, weil und insoweit durch Ausübungsregeln der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, müssen - wie der VfGH in dem eben zitierten Erkenntnis ausgeführt hat - doch auch Ausübungsregelungen bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein.

Der VfGH zweifelt nun - was sich ebenfalls aus dem bereits zitierten Erkenntnis ergibt - nicht daran, daß die Ziele, denen das LSchG dient, im öffentlichen Interesse liegen und daß es ein an sich taugliches Mittel zur Erreichung dieser Ziele darstellt, die zulässigen Öffnungszeiten gesetzlich zu limitieren; Art und Ausmaß dieser Begrenzung müssen jedoch verhältnismäßig sein.

Die in Prüfung gezogene Regelung beschränkt nun die Dispositionsmöglichkeit des Unternehmers über die Zeiten, in denen sein Betrieb offengehalten werden darf und überträgt die Bestimmung dieser Offenhaltezeit zu einem Teil dem Landeshauptmann. Der VfGH vermag - im Lichte der Entscheidungsgründe seines Erkenntnisses G132/87 (und Folgezahlen) vom 1. Dezember 1987 - vorerst keine Umstände zu erkennen, die die Beschränkung der Erwerbsausübung, die mit der Übertragung der Bestimmung der Offenhaltezeit an ein Verwaltungsorgan für den Grundrechtsträger verbunden ist, zu rechtfertigen vermögen. Er ist vielmehr der Auffassung, daß diese Gesetzesstellen aus eben jenen Gründen verfassungswidrig sind, die zur Aufhebung der Abs1 und 3 des §3 LSchG in dem genannten Erkenntnis geführt haben."

2. Die auf ihre Verfassungskonformität zu beurteilende Regelung ermächtigt den Landeshauptmann, innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Offenhaltezeiten bestimmte Sperrzeiten festzulegen. Der VfGH hatte in diesem Verfahren nicht zu beurteilen, ob es zulässig wäre, von Gesetzes wegen solche Sperrzeiten festzulegen, sondern ob die in Prüfung gezogene gesetzliche Regelung der Erwerbsausübungsfreiheit entspricht. Den diesbezüglich erhobenen Bedenken des VfGH ist im Verfahren nicht entgegengetreten worden (die von der Bundesregierung "zur grundsätzlichen Problematik des §2 LSchG" angestellten Erwägungen (vgl. oben Pkt. I./3./a)) tragen zu der hier zu behandelnden Frage nichts bei).

Die Ermächtigung an den Landeshauptmann, die gesetzlich vorgesehene Offenhaltezeit durch die Anordnung zu verkürzen, daß die Verkaufsstellen während der Geschäftszeiten zu bestimmten Zeiten geschlossen zu halten sind, ist ein erheblicher Eingriff in die einem Handelsgewerbetreibenden zukommende Erwerbsausübungsfreiheit. Sie nimmt dem Gewerbetreibenden die Möglichkeit, die Öffnungszeiten nach seinen Vorstellungen (die durch verschiedene Kriterien, wie insb. durch den spezifischen Bedarf der Konsumenten für sein Unternehmen oder die Möglichkeiten des Einsatzes der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer und deren Interessen bestimmt wird) festzulegen und überläßt diese Entscheidung einem Verwaltungsorgan, ohne daß dies durch Erwägungen gerechtfertigt werden könnte, denen die Ladenschlußregelungen dienen und die der Gerichtshof als im öffentlichen Interesse liegend angesehen hat: Weder das Ziel, dem Konsumenten ausreichende Möglichkeiten zum Einkauf zu bieten, noch das Ziel, die Handelsgewerbetreibenden nicht zu überlangen Geschäftszeiten zu veranlassen, und die damit verbundene sozialpolitische Funktion des Ladenschlußrechts im Interesse der Einhaltung arbeitszeitrechtlicher Vorschriften vermögen eine Regelung sachlich zu rechtfertigen, die dem Landeshauptmann die Möglichkeit überträgt, bestimmte Sperrzeiten innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Offenhaltezeiten festzulegen.

Die im Prüfungsbeschluß geäußerten Bedenken treffen daher zu, weshalb die in Prüfung stehende Gesetzesbestimmung wegen Widerspruchs zu der verfassungsrechtlich grundgelegten Erwerbsausübungsfreiheit (Art6 Abs1 letzter Fall StGG) aufzuheben war.

3. Die Bestimmung einer Frist für das Außerkrafttreten der aufgehobenen Gesetzesstelle gründet sich auf Art140 Abs5 dritter und vierter Satz B-VG.

Der Ausspruch, daß frührere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.

Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VerfGG.

V. 1. Durch die Aufhebung der gesetzlichen Regelung, die den Landeshauptmann zur Festlegung einer maximal zweistündigen Geschäftssperre während der Geschäftszeit ermächtigt, wird der in Prüfung stehenden Verordnungsstelle die gesetzliche Grundlage entzogen, was deren Gesetzwidrigkeit bewirkt. Da die geprüften Worte jedoch seit deren Nov. zur Stmk. LSchV, LGBl. 55/1987, nicht mehr dem Rechtsbestand angehören, war auszusprechen, daß sie gesetzwidrig waren.

2. Die Verpflichtung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs erfließt aus Art139 Abs5 erster und zweiter Satz.

VI. Da von einer mündlichen Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war (vgl. oben Pkt. I./3.) hat der VfGH von einer mündlichen Verhandlung abgesehen und die Entscheidung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen (§19 Abs4 erster Satz VerfGG).

Schlagworte

Gewerberecht, Ladenschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1988:G107.1988

Dokumentnummer

JFT_10118996_88G00107_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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