Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
KFG 1967 §109 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde des Ing. X gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 8. April 1991, Zl. 414.901/1-IV-1/91, betreffend Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung und der Fahrlehrerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und den ihr angeschlossenen Unterlagen ergibt sich, daß mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 116 Abs. 5 KFG 1967 die Fahrschullehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis G und gemäß § 117 Abs. 1 KFG 1967 die Fahrlehrerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A bis F entzogen wurden.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Den Grund für die Entziehung der eingangs genannten Berechtigungen erblickte die belangte Behörde in der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers wegen der Vergehen des schweren Betruges, der Bestimmung zur falschen Zeugenaussage vor einer Verwaltungsbehörde und der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 14. Mai 1990 (im Schuldspruch bestätigt durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 18. Oktober 1990). Für die belangte Behörde stehe damit bindend fest, daß der Beschwerdeführer diese strafbaren Handlungen begangen habe. Aus ihnen ergebe sich, daß der Beschwerdeführer nicht mehr als vertrauenswürdig angesehen werden könne.
Die Vertrauenswürdigkeit (§ 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967) ist sowohl in Ansehung der Fahrschullehrerberechtigung als auch der Fahrlehrerberechtigung Erteilungsvoraussetzung (§ 116 Abs. 1 erster Satz bzw. § 117 Abs. 1 erster Satz KFG 1967). Ihr Wegfall hat daher zur Entziehung dieser Berechtigungen zu führen (§ 116 Abs. 5 erster Halbsatz bwz. § 117 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem ebenfalls den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 16. April 1991, Zl. 91/11/0023, ausgesprochen, daß die genannte strafgerichtliche Verurteilung die Kraftfahrbehörden binde und daß sich daraus die Vertrauensunwürdigkeit des Beschwerdeführers ergebe; dem Beschwerdeführer sei daher mit dem damals angefochtenen Bescheid zu Recht die Erteilung einer Fahrschulbewilligung versagt worden. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Die Beschwerde, in der der Sache nach ausschließlich vorgebracht wird, die belangte Behörde hätte keine Bindung an das rechtskräftige Strafurteil annehmen dürfen und selbst Ermittlungen über die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers anstellen müssen, läßt erkennen, daß die darin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen. Sie war gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen, und zwar - ungeachtet des Antrages auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung - in nichtöffentlicher Sitzung.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigte sich ein Abspruch über den zur hg. Zl. AW 91/11/0011 protokollierten Antrag, die Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110047.X00Im RIS seit
11.07.2001