TE Vwgh Beschluss 1991/6/4 90/11/0215

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Veröffentlicht am 04.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

AVG §56;
AVG §63 Abs1;
AVG §63 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §56;
VwGG §58;
WehrG 1990 §23 Abs2;
WehrG 1990 §23 Abs6;
WehrG 1990 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, in der Beschwerdesache des W gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien vom 15. Oktober 1990, Zl. 31442-1112/91E/90, betreffend Aufforderung gemäß § 24 Wehrgesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Anträge auf Zuerkennung von Verfahrenskosten werden abgewiesen.

Begründung

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 15. Oktober 1990 mit dem Betreff "Aufforderung zu einer fachärztlichen Untersuchung" wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen ihm bei einer vorangegangenen Stellungsuntersuchung ausgefolgten Überweisungsschein für eine fachärztliche Untersuchung "ersucht, der Überweisung bis spätestens 10. Dezember 1990 Folge zu leisten", und eine begründete Verhinderung sofort schriftlich bekanntzugeben. Ausdrücklich wurde dabei auf die Verpflichtung des Beschwerdeführers gemäß § 24 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305, (WG) sich zur Feststellung der Eignung zum Wehrdienst den erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen zu unterziehen, und die strafrechtlichen Folgen einer Verweigerung der Untersuchung hingewiesen.

Vorweg ist festzuhalten, daß es sich bei diesem Verwaltungsakt entgegen der Meinung der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift nicht etwa bloß um eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs. 2 AVG (vgl. zu diesem Begriff den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Mai 1987, Zl. 87/11/0110, und seinen in der Gegenschrift erwähnten Beschluß vom 17. Dezember 1982, Slg. 10937/A) handelt, sondern vielmehr um einen im Stellungsverfahren aufgrund des § 24 Abs. 1 WG ergangenen verfahrensrechtlichen Bescheid. Der normative Gehalt dieses Verwaltungsaktes besteht nämlich - wie sich trotz des darin verwendeten Wortes "ersucht" aus dem Betreff und insbesondere den ausdrücklichen Hinweisen auf die gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers sowie die strafrechtlichen Folgen einer Verweigerung klar ergibt - in der Aufforderung an den Beschwerdeführer, sich bei sonstiger Strafbarkeit innerhalb angegebener Frist einer fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Damit wurde eine unter Verwaltungsstrafsanktion gestellte gesetzliche Verpflichtung im konkreten Fall aktualisiert. Der Verwaltungsakt greift solcherart in die Rechtsstellung des Beschwerdeführers ein und kann daher nicht mehr als eine "nur das Verfahren betreffende Anordnung" angesehen werden. Der vorliegend bekämpfte Verwaltungsakt unterscheidet sich demnach in einem wesentlichen Punkt von jenem, der dem in der Gegenschrift erwähnten hg. Beschluß vom 17. Dezember 1982, Slg. 10937/A, zugrundelag (vgl. zur Frage der Bescheidqualität auch das einen ähnlich gelagerten Fall betreffende hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1989, Zlen. 89/11/0212 bis 0214, Pkt. II). Im übrigen unterliegt der vorliegend angefochtene Bescheid als verfahrensrechtlicher Bescheid derselben Beschränkung des Instanzenzuges, wie sie § 23 Abs. 6 WG für die das Verfahren vor der Stellungskommission abschließenden Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 2 leg. cit. vorsieht, d.h. auch gegen den angefochtenen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seiner Beschwerde in dem Recht verletzt, sich nur den erforderlichen ärztlichen Untersuchungen (§ 24 Abs. 1 WG) zur Feststellung seiner Eignung zum Wehrdienst unterziehen zu müssen. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 24. April 1991 erklärt er unter Bezugnahme auf den Beschluß der belangten Behörde vom 12. März 1991, mit dem seine Untauglichkeit festgestellt wurde, "voll klaglos gestellt" zu sein und sich durch Bescheide der belangten Behörde in seinen subjektiven öffentlichen Rechten nicht mehr verletzt zu erachten. Da mit dem Beschluß vom 12. März 1991 nach Erhebung der Beschwerde das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides weggefallen ist, zumal eine derartige Entscheidung für den Beschwerdeführer nicht mehr rechtlich von Bedeutung sein kann, war die Beschwerde gemäß § 33 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Eine Klaglosstellung nach § 56 VwGG, die eine förmliche Aufhebung des angefochtenen Bescheides voraussetzt, ist jedoch nicht eingetreten, weil sich der Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 12. März 1991 auf die Feststellung der Untauglichkeit des Beschwerdeführers beschränkt. Lediglich am Ende der Begründung dieses Bescheides bringt die belangte Behörde zum Ausdruck, daß sie damit unter anderem die gegenständliche "Aufforderung" vom 15. Oktober 1990 als gegenstandslos betrachte. Diese Erklärung kann daher nicht als bescheidförmige Aufhebung des angefochtenen Bescheides angesehen werden. Mangels formeller Klaglosstellung war bei der Kostenentscheidung nicht § 56, sondern § 58 VwGG anzuwenden, wonach jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, Slg. 10092/A).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters Besondere Rechtsgebiete Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Verfahrensrechtliche Bescheide Zurückweisung Kostenbescheide Ordnungs- und Mutwillensstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990110215.X00

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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