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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §58 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hrdlicka und die Hofräte Dr. Dorner, Dr. Waldner, Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Vesely, über die Beschwerde der N-Transportgesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 19. Jänner 1988, Zl. 602.114/1-I/10-88, betreffend Ausnahmebewilligung nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin die Beförderung von künstlich aufbereiteten Stäuben von Braunkohle, Braunkohlenkoks und Steinkohle sowie deren Gemische der Klasse 4.1 Z. 10 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung BGBl. Nr. 602/1987, gemäß § 25 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Z. 1 des Bundesgesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (GGSt), BGBl. Nr. 209/1979, in der Fassung BGBl. Nr. 296/1987, unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen und Bedingungen und befristet bis zum 28. Jänner 1989 genehmigt. Hiefür wurde die Entrichtung einer Verwaltungsabgabe vorgeschrieben.
In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 25 GGSt kann die gemäß § 24 zuständige Behörde auf Antrag die Beförderung eines gefährlichen Gutes, die im Sinne des § 22 nicht zulässig ist, unter sinngemäßer Anwendung des § 24 für nationale Beförderungen bewilligen, wenn vom Standpunkt der Verkehrs-, Betriebs- und Beförderungssicherheit keine Bedenken bestehen. Die Genehmigung darf jedoch nur erteilt werden
1.
zum Zwecke der Erprobung oder
2.
wegen anderer besonderer Gegebenheiten, unter denen die Beförderung durchgeführt werden soll.
Nach § 24 Abs. 7 vorletzter Satz GGSt kann die Bewilligung für eine einzelne Beförderung oder für eine begrenzte oder unbegrenzte Anzahl von Beförderungen innerhalb eines bestimmten, die Dauer eines Jahres nicht überschreitenden Zeitraumes erteilt werden.
Im Hinblick auf die Verweisung in § 25 GGSt auf § 24, und damit auch auf den vorletzten Satz dessen Abs. 7, vermag es der Verwaltungsgerichtshof im Gegensatz zum Vorbringen in der Beschwerde nicht als rechtswidrig zu erkennen, daß die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid erteilte Ausnahmebewilligung lediglich befristet erteilt hat, wobei eine Verletzung subjektiver Rechte der Beschwerdeführerin darin schon deshalb nicht gelegen ist, weil die belangte Behörde den im Gesetz vorgesehenen Spielraum zugunsten der Beschwerdeführerin zur Gänze ausgeschöpft hat.
Es trifft zwar zu, daß die belangte Behörde den Ausspruch der Befristung entgegen § 60 AVG 1950 im angefochtenen Bescheid nicht begründet hat. Im Hinblick auf die diesbezüglich eindeutige Rechtslage schließt dieser Begründungsmangel einerseits eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheides in diesem Punkt nicht aus und andererseits ist nicht erkennbar, zu welchem anderen Ergebnis die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensmangels hätte kommen können. Mangels Wesentlichkeit im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG vermag dieser Verfahrensmangel daher nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen.
Erweist sich solcherart die Befristung des angefochtenen Bescheides mit einem Zeitpunkt, der nunmehr bereits abgelaufen ist, als frei von Rechtsirrtum, so erübrigt es sich, auf das die Zulässigkeit einzelner in diesem Bescheid der Beschwerdeführerin vorgeschriebener Auflagen betreffende Beschwerdevorbringen einzugehen, weil im Hinblick auf den Ablauf der Genehmigungsfrist durch diese Auflagen nunmehr subjektive Rechte der Beschwerdeführerin nicht mehr verletzt sein können.
Die Vorschreibung der Entrichtung einer Verwaltungsabgabe ist vom Beschwerdepunkt iSd § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG (dem Recht auf Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung "ohne einschränkende Vorschreibungen und Auflagen") nicht erfaßt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991110044.X00Im RIS seit
11.07.2001