TE Vwgh Beschluss 1991/6/5 91/18/0158

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
14/01 Verwaltungsorganisation;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
BMG §2 Anl Teil2 AbschnN Z4;
B-VG Art132;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3 Satz2;
VwGG §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über die Beschwerde des Peter Paul N gegen den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit betreffend Nachsicht von der gemäß § 5 a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz vorgeschriebenen Konzessionsprüfung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach dem Vorbringen in der Beschwerde sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 16. Mai 1990 das Ansuchen des Beschwerdeführers, ihm gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Z. 2 GewO 1973 die Nachsicht von der gemäß § 5 a Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz vorgeschriebenen Konzessionsprüfung als Voraussetzung für die Erbringung des Befähigungsnachweises gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. für die Erteilung einer Güterfernverkehrskonzession mit dem Standort X verweigert worden. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 6. Juni 1990 Berufung erhoben, welche am 7. Juni 1990 beim Amt der Kärntner Landesregierung eingelangt sei. Letztere habe die Berufung dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten am 11. Juni 1990 vorgelegt. Seither sei die Frist des § 27 VwGG verstrichen, ohne daß eine bescheidmäßige Erledigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, welcher für diese Erledigung zuständig sei, erfolgt sei. Es lägen keine Gründe vor, die der belangten Behörde die fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer beantragt daher, gestützt auf Art. 132 B-VG und § 27 VwGG, der Verwaltungsgerichtshof wolle über die in Rede stehende Berufung dahingehend entscheiden, daß dem Antrag des Beschwerdeführers, ihn von der Ablegung der Konzessionsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe zu befreien, Folge gegeben werde.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen 6 Monaten in der Sache entschieden hat.

Säumnisbeschwerde ist demnach insbesondere nur zulässig, wenn die belangte Behörde verpflichtet war, über den bei ihr eingebrachten Antrag mittels Bescheides zu entscheiden. Die Entscheidungspflicht trifft danach - abgesehen von einer etwaigen ausdrücklichen ausschließenden Geltendmachung der Zuständigkeit einer bestimmten Behörde - im Anwendungsbereich der amtswegigen Überweisungspflicht nach § 6 AVG 1950 nur die sachlich zuständige Behörde (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 1. Oktober 1985, Zl. 85/04/0158).

Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGG ist in Beschwerden nach Art. 132 B-VG als belangte Behörde die oberste Behörde zu bezeichnen, deren Entscheidung in der Rechtssache verlangt wurde. Welche Behörde vom Beschwerdeführer als belangte Behörde des verwaltungsgerichtlichen Säumnisbeschwerdeverfahrens in Anspruch genommen wird, ist - soferne die diesbezügliche Benennung im Rubrum der Beschwerde nicht eindeutig ist - auch aus dem Inhalt der Beschwerde insgesamt, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen zu erschließen (vgl. das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. N.F. Nr. 12.088/A).

Im vorliegenden Fall bezeichnete der Beschwerdeführer im Rubrum seiner Beschwerde die belangte Behörde wie folgt:

"Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr), Radetzkystraße 2, 1031 Wien". Dieser unklaren Bezeichnung der belangten Behörde steht das Vorbringen in der Beschwerde gegenüber, aus welchem eindeutig erkennbar ist, daß der Beschwerdeführer als belangte Behörde den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in Anspruch zu nehmen gedenkt. Auch aus den angeschlossenen Beilagen ist Gegenteiliges nicht zu erkennen. Entsprechend der dargestellten Rechtslage geht der Verwaltungsgerichtshof daher davon aus, daß als belangte Behörde des vorliegenden Säumnisverfahrens der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzusehen ist.

Der Antrag des Beschwerdeführers, hinsichtlich dessen Säumnis behauptet wird, bezieht sich auf eine Angelegenheit des gewerblichen Güterverkehrs, somit auf ein in den Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung fallendes Sachgebiet, für das nicht der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, sondern der Bundesminister für Verkehr zuständig ist (vgl. Abschnitt N Z 4 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76).

Da sohin dem vom Beschwerdeführer als belangte Behörde in Anspruch genommenen Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Vollzugsbereich des Güterbeförderungsgesetzes keine Behördenzuständigkeit zukommt, ist auch nicht von einer Säumnis dieser belangten Behörde auszugehen. Die vorliegende Säumnisbeschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte

Anrufung der obersten BehördeVerletzung der Entscheidungspflicht Allgemein Behördliche Angelegenheiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180158.X00

Im RIS seit

05.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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