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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
RAO 1868 §45 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Pichler und Dr. Kratschmer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, in der Beschwerdesache des Walter R, zuletzt wohnhaft in W, verstorben am 10. November 1990, vertreten gewesen durch Dr. C Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 15. März 1989, GZ 482/87-Dr.A./P., betreffend Umbestellung eines Verfahrenshelfers, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 15. März 1989, mit dem der Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Kärnten vom 15. Februar 1989, betreffend die Zurückweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf Enthebung bzw. Umbestellung des zu Zl. 27Cg10/86, des Landesgerichtes Klagenfurt zu dessen Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalts Dr. G, keine Folge gegeben wurde.
Wie sich aus der Sterbebuchabschrift des Standesamtes Wien-Innere Stadt vom 6. Mai 1991 ergibt, ist der Beschwerdeführer am 10. November 1990 verstorben.
Nach der gemäß § 61 Abs. 1 VwGG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bei der Verfahrenshilfe anzuwendenden Bestimmung des § 68 Satz 1 ZPO erlischt die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei. Erlischt das Armenrecht mit dem Tod der Partei, so ist auch über die Frage, ob diese oder jene Person zum Rechtsanwalt für Verfahrenshilfe bestellt werden soll, keine meritorische Entscheidung mehr möglich, sodaß die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen war.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Tod des BeschwerdeführersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1990180106.X00Im RIS seit
05.06.1991