Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Herberth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, in der Beschwerdesache des N gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 10. Dezember 1990, Zl. 4 294.409/2-III/13/90, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit hg. Beschluß vom 25. Februar 1991, VH 91/01/0009, wurde dem Beschwerdeführer antragsgemäß Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gewährt. Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer für Wien bestellte am 4. März 1991 den nunmehrigen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, dem nachweislich am 7. März 1991 der Bescheid über seine Bestellung zugestellt worden ist. Die gemäß § 26 Abs. 1 VwGG sechs Wochen betragende Frist zur Erhebung der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid begann laut § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und endete somit am 18. April 1991. Die erst am 19. April 1991 zur Post gegebene Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid ist somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerde war daher wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991010055.X00Im RIS seit
05.06.1991