TE Vwgh Beschluss 1991/6/5 87/18/0043

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
22/02 Zivilprozessordnung;

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §64 Abs1 litf;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Präsident Dr. Petrik und die Hofräte Dr. Degischer und DDr. Jakusch als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Wildmann, über den Antrag des zum Verfahrenshelfer bestellten Dr. N, Rechtsanwalt in X auf Ersatz von Barauslagen gemäß § 64 Z. 1 lit. f ZPO, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1987 wurde auf Antrag des Kurt P die Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 3. September 1986, Zl. VerkR-2722/1-1986-II/Pe, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, bewilligt und die Beigebung eines Rechtsanwaltes sowie die einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gewährt. Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich vom 6. Februar 1987 wurde daraufhin der Antragsteller in der erwähnten Rechtssache zum Vertreter des Kurt P bestellt. Mit hg. Erkenntnis vom 22. März 1991, Zl. 87/18/0043-8, wurde die Beschwerde des Genannten gegen den erwähnten Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung als unbegründet abgewiesen.

Mit Eingabe vom 7. Mai 1991 machte der Antragsteller geltend, daß in der in Rede stehenden Rechtssache für fünf Briefe Barauslagen in der Höhe von S 25,-- notwendig gewesen seien, die von ihm bezahlt worden seien. Er stellte den Antrag, diese Barauslagen gemäß § 64 Z. 1 lit. f ZPO in der Fassung des Bundesgesetzes vom 8. November 1973, BGBl. Nr. 569, vorläufig aus Amtsgeldern zu berichtigen und ihm als der Partei im Rahmen der Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt auf sein Konto zu überweisen.

Wie schon ausgeführt worden ist, wurde mit dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 1987 die Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes und einstweilige Befreiung von der Entrichtung der Stempelgebühren gewährt, nicht aber auch die Befreiung von der Entrichtung der notwendigen Barauslagen des der Partei beigegebenen Rechtsanwaltes. Aus dem Titel der gewährten Verfahrenshilfe können daher keine Barauslagen geltend gemacht werden.

Der vorliegende Antrag war daher zurückzuweisen (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 27. April 1984, Slg. N. F. Nr. 11.422/A).

Schlagworte

Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Gebührenfreiheit der Beschwerde Ersatz bei Gebührenfreiheit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987180043.X00.1

Im RIS seit

05.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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