TE Vwgh Beschluss 1991/6/5 91/01/0060

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Veröffentlicht am 05.06.1991
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1968 §2 Abs1;
AsylG 1968 §2a Abs2;
AsylG 1968 §5 Abs1;
AsylG 1968 §5 Abs3;
AVG §56;
AVG §63 Abs1;
B-VG Art131 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 91/01/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Simon und die Hofräte Dr. Hoffmann und Dr. Steiner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Magistratsoberkommissär Dr. Kral, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Schwechat vom 18. April 1991, Zl. FRF-214/91, betreffend Versagung der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 3 Asylgesetz den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde einerseits fest, daß der Beschwerdeführer einen Asylantrag im Sinn des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 7. März 1968, BGBl. Nr. 126 in den Fassungen der BGBl. Nr. 796/1974 und 190/1990, über die Aufenthaltsberechtigung von Flüchtlingen im Sinne der Konvention über die Rechtstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 55/1955 (AsylG) gestellt hat, und sprach andererseits aus, daß ihm gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. kein Aufenthaltsrecht zukomme, weil er bereits anderweitig Zuflucht vor Verfolgung gefunden habe.

Nur gegen den zweiten Teil dieses Beschlusses richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde, wobei der Beschwerdeführer die Auffassung vertritt, die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahin, daß dem Beschwerdeführer gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ein Aufenthaltsrecht nicht zukomme, sei im Gesetz nicht vorgesehen, "sodaß ein ordentliches Rechtsmittel nicht möglich sei und über den angefochtenen Teil des Bescheides der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden habe."

Dem kann nicht gefolgt werden. Der vorliegende Bescheid erging in seinem unangefochtenen Teil aufgrund des § 2 a Abs. 2 AsylG, der folgenden Wortlaut hat:

"(1) Kann dem Antragsteller die Einreise nicht schon auf Grund des Paßgesetzes gestattet werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde diese, binnen einer Woche festzustellen, ob eine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 vorliegt. Trifft dies zu, so ist dem Asylwerber außer in den Fällen des § 5 Abs. 3 noch innerhalb dieser Frist die Einreise formlos zu gestatten; seine weitere Aufenthaltberechtigung richtet sich nach § 5."

Gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. kommt die vorläufige Aufenthaltsberechtigung einem Asylwerber nicht zu, der auf Grund einer bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellung nach § 1 oder § 3 nicht Flüchtling im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, oder der bereits in einem anderen Staat Anerkennung nach der Konvention oder anderweitig Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Seine Aufenthaltsberechtigung richtet sich in diesen Fällen ausschließlich nach den Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes.

Daraus ergibt sich aber, daß es Aufgabe der belangten Behörde war, im Zuge der ihr obliegenden Feststellung, ob eine Behauptung im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylG vorlag, auch die Frage der Zulässigkeit der Einreise des Beschwerdeführers zu klären, wofür aber eine Beurteilung all jener Umstände erforderlich war, die allenfalls der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 1 AsylG entgegenstehen. Der in diesem Zusammenhang von der belangten Behörde erfolgte - mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerde angefochtene - Ausspruch, dem Beschwerdeführer komme die vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 5 Abs. 3 leg. cit. nicht zu, weil er bereits "anderweitig Zuflucht vor Verfolgung gefunden habe", ist jedenfalls durch das Gesetz gedeckt, weil die belangte Behörde in den Fällen des Vorliegens eines der Tatbestände des § 5 Abs. 3 AsylG, die die vorläufige Aufenthaltsberechtigung eines Asylwerbers gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. ausschließen, dies nur im Wege eines negativen Feststellungsbescheides zum Ausdruck bringen kann.

Da des weiteren ein solcher Bescheid - anders als es der Beschwerdeführer sieht - angesichts des Fehlens einer Rechtsmittelbeschränkung im § 5 Abs. 3 AsylG dem allgemein in Fällen der öffentlichen Sicherheitsverwaltung vorgesehenen Rechtszug unterliegt (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des Österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts4 Rz. 508), hat der Beschwerdeführer den offenstehenden Instanzenzug nicht ausgeschöpft und ist die Beschwerde daher zurückzuweisen (Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 VwGG). Das Schweigen des Gesetzgebers zur Frage des Instanzenzuges kann nämlich nicht als Ausschluß eines Rechtsmittels gedeutet werden, weil ein solcher Ausschluß durch eine ausdrückliche Bestimmung ausgesprochen sein muß (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 385 letzter Absatz referierte hg. Rechtsprechung eines verstärkten Senates Slg. NF 1351/A).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Instanzenzug Zuständigkeit Besondere Rechtsgebiete Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991010060.X00

Im RIS seit

08.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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