TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/6 90/09/0187

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

67 Versorgungsrecht;

Norm

KOVG 1957 §13 Abs1;
KOVG 1957 §13 Abs3;
OFG §11 Abs14;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl und Dr. Germ als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde der N gegen den Bescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 24. Oktober 1990, Zl. 243.126/1-5a/90, betreffend Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1905 geborene Beschwerdeführerin bezog letztlich auf Grund des Bescheides des Landeshauptmannes von Steiermark vom 25. Mai 1981 Unterhaltsrente gemäß § 11 OFG.

Mit Bescheid der genannten Behörde vom 17. April 1990 wurde diese Unterhaltsrente gemäß § 11 Abs. 5 und Abs. 14 OFG iVm §§ 13 und 52 Abs. 2 KOVG mit 1. Jänner 1990 eingestellt.

Zur Begründung führte die Behörde aus:

Mit Schreiben vom 22. April 1988 habe die Beschwerdeführerin dem Amte der steiermärkischen Landesregierung mitgeteilt, daß sie ein kleines, altes Haus geerbt habe, die Erbschaftsangelegenheit aber noch nicht abgeschlossen sei.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, daß die Beschwerdeführerin eine näher bezeichnete Liegenschaft je zur Hälfte durch Vererbung bzw. durch Schenkung erworben habe. Mit Kaufvertrag vom 2. Dezember 1988 sei diese Liegenschaft veräußert und ein Kauferlös von 2 Mio S erzielt worden, welcher am 9. Jänner 1989 zur Auszahlung gelangt sei. Unter Berücksichtigung der Honorare für Notar, Erbschaftssteuer, Schenkungssteuer und grundbücherlicher Eintragungsgebühr sei ein Verkaufserlösrest von S 1,804.889,30 erzielt worden.

Im Sinne des § 11 Abs. 14 OFG sei der Zinsertrag für ein Kapital von S 50.000,-- sowie der fiktive Zinsertrag für Wertpapiere von S 1,754.889,30 ab 1. Jänner 1990 auf die Unterhaltsrente anzurechnen. Die Einkommensgrenze für die Berechnung der Unterhaltsrente für ein anspruchsberechtigtes Opfer betrage ab 1. Jänner 1990 S 8.030,-- monatlich. Nach Bestätigung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft stehe die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 1990 im Bezug einer Pension von monatlich S 3.069,20. Unter Zugrundelegung des Eckzinsfußsatzes betrage derzeit der laufende Zinsertrag für ein Kapital von S 50.000,-- monatlich S 111,71. Unter Berücksichtigung einer 6,5 prozentigen Wertpapierverzinsung ergebe sich ein fiktiver Zinsertrag bei Wertpapieren in der Höhe von S 1,754.889,30 für das Jahr 1989 (zugeflossen mit 1. Jänner 1990) von S 114.067,80 (monatlich S 9.505,65). Insgesamt errechne sich somit für die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 1990 ein Gesamteinkommen von monatlich S 12.686,56.

Da das monatliche Einkommen der Beschwerdeführerin die monatliche Einkommensgrenze von S 8.030,-- übersteige, bestehe für die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 1990 kein Anspruch auf eine Unterhaltsrente nach dem Opferfürsorgegesetz.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung, in der sie im wesentlichen vorbrachte:

Bereits mit der Stellungnahme vom 12. September 1989 habe der Vertreter der Beschwerdeführerin ausgeführt, daß zum einen ein Kaufpreisrest im Betrage von lediglich S 578.280,30 zur freien Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin übrig geblieben sei und zum anderen hinsichtlich dieses Restes unter Bedachtnahme auf das Lebensalter der Beschwerdeführerin (85 Jahre) eine längerfristige Veranlagung desselben nicht mehr zumutbar sei.

Dieser Kaufschilling-Restberechnung liege folgende "Kalkulation" zugrunde:

"Kaufpreiserlös                                 S 2,000.000,--

AUSGABEN:

Honorar Notar Dr. E               S     615,--

Erbschaftssteuer für N            "  62.630,--

Erbschaftssteuer für G            "  62.630,--

Schenkungssteuer N

(Erwerb Liegenschafthälfte G)     "  64.630,--

Honorar Dr. K (Verlaß,

Schenkung, Verkauf)               " 176.609,--

Honorar Dr. S (un-

richtig S 1.350,--) laut Schrei-

ben vom 31.07.1989                "   1.360,70

Grundbücherliche Eintragungsge-

bühr                              "   3.245,--

Darlehensrückzahlungen (unrich-

tig Gebühren S 120.000,--)        " 250.000,--

zusammen                          S 621.719,70   "   621.719,70

                                                 S 1.378.280,30

Anlage wie zu Pkt. 5.) Beilage ./1 - ./3         "   800.000,--

derzeitiger Verkaufserlösrest                    S   578.280,30

Der zuletzt genannte Betrag von S 800.000,-- resultiere aus dem Ankauf von Austrian Shilling Bond und Rorento-Anteilen, welche die Beschwerdeführerin angekauft habe. Es handle sich hiebei um Wertpapiere, bei denen keine monatliche oder jährliche Dividende ausbezahlt werde, sondern vielmehr erst beim Verkauf Gewinne entstehen könnten.

Das weitere Berufungsvorbringen der Beschwerdeführerin beschäftigt sich mit der Rechtfertigung der über die S 800.000,-- hinaus geltend gemachten Abzugspositionen. Hinsichtlich des Kaufpreisrestes von S 578.000,-- (gerundet) wird geltend gemacht, daß lediglich eine Veranlagung in Form eines jederzeit kündbaren Sparbuches mit dem Eckzinssatz in Anrechnung zu bringen gewesen wäre, weil die Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr hohes Alter flüssiges Bargeld zur Verfügung haben müsse. Darüber hinaus werden noch Begründungsmängel geltend gemacht.

Über diese Berufung entschied die belangte Behörde nach Anhörung der Opferfürsorgekommission wie folgt:

"Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aus seinen zutreffenden und durch die Berufungseinwendungen nicht widerlegten Gründen bestätigt. Bemerkt wird, daß trotz der gegebenen Sachlage im vorliegenden Fall ein Verstoß gegen den vom Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertretenen Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung vorliegt (vgl. hiezu Erk.Slg.N.F.Nr. 4336/A). Nach dem Verkauf eines Hauses kann erwartet werden, daß das dem Versorgungsberechtigten jeweils zufallende Kapital in einer sachgerechten und dabei nicht riskanten Weise angelegt wird. Bei mündelsicheren Papieren ist zum Beispiel ein Wagnis nicht anzunehmen (vgl. hiezu Erkenntnis vom 12.6.969, Zl. 1280/68). Darlehensrückzahlungen sowie Anwaltskosten können vom anrechenbaren Einkommen nicht abgesetzt werden, da es sich hiebei um Kosten der allgemeinen Lebensführung handelt.

RECHTSGRUNDLAGEN DER ENTSCHEIDUNG: §§ 11 Abs 14, 16 Abs.1 und 17 OFG, § 13 Abs.3 KOVG 1957

und § 66 Abs.4 AVG 1950."

Diesen Ausführungen folgt keine weitere Begründung, sondern nur mehr die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis nach § 61a

AVG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und kostenpflichtige Abweisung beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist allein entscheidungswesentlich, ob der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der strittigen Höhe ihrer Vermögenserträge ihre Unterhaltsrente zu Recht mit 1. Jänner 1990 eingestellt worden ist.

Gemäß § 11 Abs. 14 des Opferfürsorgesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, ist auf die Unterhaltsrente jedes Einkommen im Sinne des § 13 KOVG anzurechnen. Unter Einkommen ist gemäß § 13 Abs. 1 KOVG - abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 bis 9 - die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und diese verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstige gleichartige Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.

Nach Abs. 3 der genannten Bestimmung gilt bei schwankendem Einkommen ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.

Wer über ein Vermögen verfügt, das deshalb keinen Ertrag abwirft, weil versäumt wurde, es durch ordentliche Bewirtschaftung ertragreich zu gestalten, der kann sich nicht auf die durch sein Verhalten verursachte Ertragslosigkeit berufen. In solchen Fällen wird zu prüfen sein, ob das Vermögen bei ordentlicher Bewirtschaftung einen Ertrag abwerfen würde (vgl. insbesondere die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. Juni 1954, Zl. 1495/51 und vom 23. September 1960, Slg. N.F. Nr. 5373/A).

Im Beschwerdefall geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Die Beschwerdeführerin hat aus dem Verkauf einer Liegenschaft einen Erlös von 2 Mio S erzielt. Von diesem Betrag hat sie nach ihren eigenen Angaben in der Berufung (gerundet) S 622.000,-- für verschiedene Honorare, Gebühren udgl. aufgewendet und S 800.000,-- für den Ankauf von Wertpapieren verwendet, bei denen keine monatliche oder jährliche Dividende ausbezahlt wird, sondern bei denen erst beim Verkauf Gewinn entstehen kann. Als Verkaufserlösrest anerkennt die Beschwerdeführerin S 578.000,--.

Vorerst ist hinsichtlich des genannten Betrages von S 800.000,-- im Sinne des Hinweises im angefochtenen Bescheid auf die Verpflichtung zur ordentlichen Bewirtschaftung zu untersuchen, inwieweit diese Veranlagung in dem genannten Grundsatz gedeckt ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht dabei in rechtlicher Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, daß durch die im § 11 Abs. 14 OFG enthaltene Verweisung auf § 13 KOVG, der im Rahmen dieser Bestimmung entwickelte Grundsatz der ordentlichen Bewirtschaftung auch bei Unterhaltsrenten nach dem OFG Anwendung zu finden hat. Ein Anspruchsberechtigter geht daher - sofern er sich ohne zureichenden Grund der Möglichkeit begibt ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen - des Anspruches auf Unterhaltsrente verlustig (vgl. beispielsweise auch das Erkenntnis vom 10. April 1957 Zl. 2298/56, Slg. N.F. Nr. 4336/A). Dafür, daß ein im Sinne dieses Grundsatzes der ordentlichen Bewirtschaftung zureichender Grund für die von der Beschwerdeführerin gewählte Form der Veranlagung gegeben gewesen sei, bringt weder die Beschwerdeführerin etwas vor, noch gibt es sonst dafür irgend welche Indizien. Die von der Beschwerdeführerin gewählte Veranlagungsform, bei der keine Dividenden ausbezahlt werden, sondern erst beim Verkauf Gewinne anfallen können, zeigt vielmehr entgegen dem Beschwerdevorbringen, einer alten Frau sei es nicht zuzumuten mit Wertpapieren umzugehen, daß dies offensichtlich doch möglich ist. Darin, daß es sich bei der von der Beschwerdeführerin gewählten Form der Veranlagung nicht um eine mündelsichere Veranlagung handelt, ist eher eine Erschwerung im Umgang mit den genannten Wertpapieren zu sehen. Die Beschwerdeführerin hat sich daher, auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes, hinsichtlich der in Wertpapieren veranlagten S 800.000,--, die keine Dividende abwerfen, im Sinne des Grundsatzes der ordentlichen Bewirtschaftung ohne zureichenden Grund der Möglichkeit einen entsprechenden Ertrag zu erzielen, begeben. Ohne auf die differente Berechnung bei den Honoraren, Gebühren udgl. einzugehen, steht der Beschwerdeführerin also ein Betrag von S 1,378.000,-- grundsätzlich zur Bewirtschaftung zur Verfügung.

Es ist der Beschwerdeführerin zuzubilligen, daß sie einen eher kleinen Teil dieses Betrages zur sofortigen Verfügung benötigt. Hinsichtlich des Restbetrages ist der Beschwerdeführerin, insbesondere auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Darlegungen hinsichtlich der von ihr gewählten Form der Veranlagung, aber durchaus zuzumuten, daß sie dieses Kapital in einer sachgerechten und dabei nicht riskanten Weise anlegt, wofür mündelsichere Papiere nach der Rechtsprechung geeignet sind (vgl. insbesondere Erkenntnis vom 12. Juni 1969, Zl. 1280/68).

Im Beschwerdefall ist weiters unbestritten, daß die Beschwerdeführerin ab 1. Jänner 1990 eine monatliche Pension von S 3.069,20 erhält und daß die monatliche Einkommensgrenze, bei deren Übersteigen kein Anspruch auf Unterhaltsrente nach dem OFG besteht, S 8.030,-- beträgt. Die Beschwerdeführerin hätte daher bei der gegebenen Sachlage bereits bei einem Zinsenertrag von S 5.000,-- monatlich ihren Anspruch auf Unterhaltsrente verloren.

Hätte die Beschwerdeführerin von dem ihr unter Berücksichtigung vorstehender Überlegungen zur Bewirtschaftung zur Verfügung stehenden Betrag nur den von ihr für den Ankauf von Wertpapieren ohne laufenden Ertrag aufgewendeten Betrag von S 800.000,-- zuzüglich S 150.000,-- aus dem von ihr anerkannten Verkaufserlösrest in der von der Behörde erster Instanz in rechtlich nicht unzutreffender Weise angenommenen Art und Weise (mündelsichere Wertpapiere mit laufendem Ertrag 6,5 Prozent p. a.) veranlagt, so wäre bereits auf Grund dieses zu erzielenden Ertrages unter Mitberücksichtigung ihrer Pension ihr Anspruch auf Unterhaltsrente für das Jahr 1990 erloschen. Damit erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Notwendigkeit einen größeren Betrag laufend zur Verfügung haben zu müssen, bzw. den gesamten Betrag nur auf einem Sparbuch zum Eckzinsfuß anlegen zu können; dies schon deshalb, weil ihr ohnehin ein Betrag von über S 400.000,-- für die von ihr angestrebte kurzfristige Veranlagung verblieben wäre.

Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen, die der Beschwerdeführerin auf Grund des Bescheides erster Instanz her bekannt waren, erweist sich der angefochtene Bescheid, obwohl er nicht den Begründungserfordernissen der §§ 58 Abs. 2 und 60 AVG in Verbindung mit § 67 AVG entspricht (vgl. den im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides) im Ergebnis als richtig.

Da diese Verletzung von Verfahrensvorschriften aus den vorher dargelegten Gründen nicht entscheidungswesentlich gewesen ist und nur wesentliche Verfahrensmängel nach § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG zur Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften führen, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

Soweit in der Amtlichen Sammlung nicht verlautbarte Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes genannt sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Schlagworte

Einkommensermittlung und Absetzbarkeit Allgemein Ordentliche Bewirtschaftung Erzielung eines ausreichenden Einkommens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990090187.X00

Im RIS seit

27.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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