TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/6 89/09/0154

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Veröffentlicht am 06.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
67 Versorgungsrecht;

Norm

AVG §55 Abs1;
HVG §1 Abs1 liti idF 1983/577;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Mag. Meinl, Dr. Fürnsinn, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fritz, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid der Schiedskommission beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom 13. Oktober 1989, Zl. OB. 710-442.658-0008, betreffend Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.270,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im Jahre 1952 geborene Beschwerdeführer leistete in der Zeit vom 15. Juni 1971 bis zum 14. Februar 1972 seinen ordentlichen Präsenzdienst. In einem Antrag an das Landesinvalidenamt für Kärnten (LIA) vom 31. Juli 1987 suchte der Beschwerdeführer um Gewährung einer Beschädigtenrente nach dem Heeresversorgungsgesetz (HVG) an, weil er sich am 19. November 1971 auf dem Heimweg von seiner Dienststelle bei einem Mopedunfall einen Mittelfußbruch rechts mit Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes zugezogen habe, an dessen Folgen er noch immer leide. Er sei damals mit dem Zug nach W gefahren und dort zu Fuß vom Bahnhof nach R gegangen, um mit dem bei seiner Schwester abgestellten Moped in sein Elternhaus in F zu fahren; er sei aber auf dieser Fahrt bei Dunkelheit und Schneetreiben bald zu Sturz gekommen und habe sich dabei schwer verletzt.

Das LIA holte zu diesem Antrag Auskünfte über die Berufslaufbahn des Beschwerdeführers sowie dessen Krankengeschichte und die Unfallmeldung vom 22. November 1971 ein; ferner wurde im erstinstanzlichen Verfahren am 4. März 1988 eine Niederschrift mit dem Beschwerdeführer über den Unfallshergang aufgenommen.

Mit Bescheid vom 18. Juli 1988 wurde die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Mittelfußbruch rechts mit Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes" gemäß den §§ 1 und 2 HVG nicht als Dienstbeschädigung anerkannt und der Antrag auf Zuerkennung der Beschädigtenrente gemäß § 21 Abs. 1 HVG abgelehnt. Begründend führte das LIA dazu aus, es habe sich um einen Unfall "außer Dienst" und nicht um einen Wegunfall im Sinne des HVG gehandelt. Nach seinen eigenen Angaben sei der Beschwerdeführer am 19. November 1971 von seinem Dienstort Graz mit dem Zug nach W gefahren. Der direkte Weg vom dortigen Bahnhof zur elterlichen Wohnung in F betrage ca. 11 km, welche der Beschwerdeführer mangels eines öffentlichen Verkehrsmittels nur zu Fuß zurücklegen konnte. Er sei aber zu seiner Schwester nach R in entgegengesetzter Richtung marschiert, wo er habe übernachten wollen. Die Schwester sei nicht zu Hause gewesen, weshalb der Beschwerdeführer mit seinem dort eingestellten Moped trotz schlechter Sicht und Schneetreibens zur elterlichen Wohnung gefahren sei. Auf diesem Weg habe sich der Unfall ereignet. Der vom Beschwerdeführer zurückgelegte Weg stehe nach § 1 Abs. 1 lit. i HVG nicht unter Unfallschutz, weil er weder in einem örtlichen noch in einem ursächlichen Zusammenhang zur militärischen Dienstleistung gestanden sei. Der Beschwerdeführer habe vielmehr in Verfolgung persönlicher Interessen seine Schwester aufgesucht und habe nicht den direkten Weg vom Bahnhof zur elterlichen Wohnung genommen. Es liege somit eine Wegunterbrechung vor, welche einen Verlust des Versicherungsschutzes herbeiführe. Eine als Dienstbeschädigung anzuerkennende Gesundheitsschädigung bestehe daher beim Beschwerdeführer nicht.

In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer im wesentlichen geltend, er habe keine "persönlichen Interessen" beim Aufsuchen seiner Schwester verfolgt, sondern auf diese Weise verhindern wollen, bei dem schlechten Wetter 11 km zu Fuß nach Hause gehen zu müssen. Als seine Schwester nicht zu Hause gewesen sei, habe er keine andere Wahl gehabt, als das dort eingestellte Moped in Betrieb zu nehmen und damit die Heimfahrt anzutreten. Er habe auf diese Weise ohnehin den raschesten Weg nach Hause nehmen wollen und keine Wegunterbrechung vorgenommen.

Im Berufungsverfahren holte die belangte Behörde Auskünfte über die dem Beschwerdeführer zur Verfügung gestandenen öffentlichen Verkehrsmittel und über die Wetterverhältnisse in W zum Unfallszeitpunkt ein. Am 26. Jänner 1989 wurde ferner eine weitere Niederschrift mit dem Beschwerdeführer über den Unfallshergang aufgenommen. Weitere Aufzeichnungen über den Unfall des Beschwerdeführers konnten wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr aufgefunden werden.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 13. Oktober 1989 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 82 Abs. 1 HVG keine Folge. Nach Hinweisen auf den bisherigen Verfahrensverlauf und auf die Rechtslage führte die belangte Behörde dazu begründend aus, der Beschwerdeführer sei laut Urlaubsschein vom 19. November 1971 nach Dienst bis zum 24. November 1971 um 24 h vom Dienst freigestellt gewesen. Diese Dienstfreistellung habe der Beschwerdeführer nach einer Blutspende am 19. November 1989 um ca. 17 h angetreten. Am Abend dieses Tages um ca. 22 h 45 sei er mit seinem Moped verunglückt. Ab 17 h habe es am Unfallstag von Graz nach Zeltweg nur einen um 17 h 47 abfahrenden Zug gegeben. Nach Umsteigen sei der Beschwerdeführer mit dem Anschlußzug von Zeltweg um 22 h 14 in W angekommen. Er habe dann das ca. 1,5 km vom Bahnhof entfernte Haus seiner Schwester in R Nr. 42 aufgesucht und für diesen Fußmarsch bei Schneetreiben etwa eine halbe Stunde benötigt. An diesem Abend sei nach dem Fahrplan kein Postautobus mehr von W nach F (Elternhaus des Beschwerdeführers) gefahren. Aus der Aktenlage gehe ferner hervor, daß der Beschwerdeführer nach seinem Unfall von der Rettung geborgen und ins Krankenhaus gebracht worden sei. Wie er niederschriftlich angegeben habe, habe der Beschwerdeführer, um von W nach F zu kommen, sein bei seiner Schwester abgestelltes Moped benützen wollen. Da sich eine Übernachtung bei der Schwester infolge deren Abwesenheit als nicht möglich erwiesen habe, sei der Beschwerdeführer trotz des schlechten Wetters mit dem Moped in Richtung F losgefahren und dabei schon nach ca. 500 m zu Sturz gekommen. Er sei bewußtlos gewesen und habe dazu keine weiteren Angaben mehr machen können. Auf Grund der Ergebnisse des Beweisverfahrens stelle die belangte Behörde fest, daß der direkte Weg vom Bahnhof W zur elterlichen Wohnung nach F gewesen wäre. Der Beschwerdeführer habe sich aber vom Bahnhof zu seiner Schwester in R begeben, um dort zu übernachten. Er habe dann dennoch versucht, mit dem dort eingestellten Moped von R nach F zu gelangen, wobei sich infolge des Schlechtwetters der Unfall zugetragen habe. Nicht unerwähnt solle die Tatsache bleiben, daß sich der Unfall laut der seinerzeitigen Vorfallmeldung in Zivil ereignet habe.

Der vom Beschwerdeführer zurückgelegte Weg, auf dem sich der Unfall ereignet habe, stehe nicht unter dem nach § 1 Abs. 1 lit. i HVG vorgesehenen Unfallschutz, zumal nur jener Weg als unfallgeschützt angesehen werden könne, für den ein örtlicher und mit der militärischen Dienstleistung ursächlicher Zusammenhang bestehe. Da der Beschwerdeführer in Verfolgung persönlicher Interessen nach Ankunft in W die Schwester aufgesucht habe und dort habe übernachten wollen, und nicht den direkten Weg vom Bahnhof zur elterlichen Wohnung nach F genommen habe, stelle die geltend gemachte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Mittelfußbruch rechts mit Bewegungseinschränkung des rechten Sprunggelenkes" keine Dienstbeschädigung im Sinne des HVG dar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde. Nach dem Beschwerdevorbringen erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Anerkennung der geltend gemachten Dienstbeschädigung verletzt, weil bei dem gegebenen Sachverhalt zwischen dem Unfall und der militärischen Dienstleistung der vom Gesetz geforderte örtliche und ursächliche Zusammenhang gegeben sei.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob der vom Beschwerdeführer am 19. November 1971 erlittene Unfall gemäß § 1 HVG als Wegunfall anzuerkennen ist und somit in den Versicherungsschutz nach diesem Gesetz fällt oder nicht. Mit Rücksicht auf die Geltendmachung seines Anspruches mit Antrag vom 31. Juli 1987 war die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers auf Grund jener Rechtslage zu prüfen, die im Antragsmonat in Geltung stand (§ 55 Abs. 1 HVG). Damals hatte § 1 Abs. 1 lit. i HVG gemäß seiner Fassung nach Art. V des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Nr. 577/1983, folgenden Wortlaut:

"Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§§ 27 und 35 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat erlitten hat, wird nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung entschädigt (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes 1978)

...

i) bei einem Ausgang auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,

...

erlitten hat. Eine Gesundheitsschädigung, die auf einem Weg gemäß lit. d bis k erlitten wird, ist jedoch nur dann als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren die wesentliche Ursache für den Eintritt des Unfalles waren.

..."

Die mehrfachen, nach dem Inkrafttreten dieser Fassung des § 1 Abs. 1 HVG erfolgten Änderungen dieser Gesetzesstelle haben für die Erledigung des vorliegenden Beschwerdefalles aus nachstehenden Erwägungen außer Betracht zu bleiben:

1.) Die Novellierung gemäß Art. II Z. 1 und 2 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 483/1985, betraf die lit. j und l des § 1 Abs. 1 HVG und änderte am oben wiedergegebenen, für den Beschwerdefall entscheidenden Gesetzeswortlaut nichts.

2.) Anders verhält es sich mit der Novellierung gemäß Art. II Abs. 1 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 614/1987, durch welche der dritte Satz des § 1 Abs. 1 neu gefaßt wurde, wobei diese Änderung gemäß Art. VI Abs. 2 dieses Gesetzes (rückwirkend) auch auf Versorgungsansprüche anzuwenden sein sollte, die vor dem 1. Jänner 1988 geltend gemacht worden sind. Diesen Art. VI Abs. 2 hat jedoch der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 14. März 1991,

G 225/88 u.a., als verfassungswidrig aufgehoben, wobei der vorliegende Fall einer der Anlaßfälle für diese Aufhebung ist.

3.) § 1 HVG ist inzwischen durch Art. II Z. 1 des Versorgungsrechts-Änderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 648/1989, neuerlich geändert worden, wobei die nunmehrige Fassung gemäß Art. VIII dieses Gesetzes mit 1. Juli 1988 in Kraft getreten ist. Auch diese Novellierung hatte somit keine vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Änderung des oben wiedergegebenen, im Beschwerdefall anzuwendenden Wortlautes des § 1 Abs. 1 lit. i HVG zu Folge.

Ausgehend von dieser Rechtsgrundlage ist den Erwägungen zur Frage des Vorliegens eines Wegunfalles voranzustellen, daß der Gesetzgeber mit der Wendung "mit der Zurücklegung des Weges verbundene Gefahren" jedenfalls solche Gefahren ausgeschlossen hat, die objektiv nicht mit der Zurücklegung des Weges verbunden sind. Aus dieser Sicht gehören auch Gefahren beim Lenken eines Kraftfahrzeuges, die sich aus einem Fehlverhalten des Lenkers ergeben, zu den mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren. Ungeachtet der strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen handelt es sich im Anwendungsbereich des HVG, jedenfalls soweit lediglich Fahrlässigkeit gegeben ist, auch dann um die mit der Zurücklegung des Weges verbundenen Gefahren, wenn der Unfall bei der Zurücklegung des Weges durch ein Fehlverhalten des Wehrpflichtigen bedingt war (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, Zl. 84/09/0047 = Slg. 12351/A).

Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer erlittene Gesundheitsschädigung deshalb nicht in den Schutz des § 1 HVG einbezogen, weil sie die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer habe sich im Unfallszeitpunkt nicht auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung (das war im Beschwerdefall unbestritten das Elternhaus des Beschwerdeführers in F bei W) und dem Ort der militärischen Dienstleistung (Graz) befunden, er habe vielmehr diesen Weg durch Aufsuchen seiner Schwester in R im eigenwirtschaftlichen Interesse verlassen.

Wie der Beschwerdeführer mit Recht geltend macht, hat es die belangte Behörde unterlassen, näher darzulegen, welche persönlichen Interessen den Beschwerdeführer veranlaßt hätten, vom direkten Heimweg abzuweichen und seine Schwester in R aufzusuchen. Auch den vorgelegten Akten kann darauf kein Hinweis entnommen werden. Aus den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen ergibt sich vielmehr, daß der Beschwerdeführer, dem nach seiner Ankunft am Bahnhof W ein öffentliches Verkehrsmittel nach F nicht zur Verfügung stand, vor die Wahl gestellt war, bei schlechtem Wetter einen nächtlichen Fußmarsch von ca. 11 km anzutreten oder bei seiner Schwester zu übernachten. Als sich dann letzteres als undurchführbar herausstellte, war der Antritt der Weiterfahrt mit seinem Moped für den Beschwerdeführer eine naheliegende Alternative der Fortsetzung seines Heimweges von Graz in sein Elternhaus. Durch das Aufsuchen und die Inbetriebnahme seines Mopeds hat der Beschwerdeführer bei der gegebenen Sachlage genau so wenig seinen Heimweg unterbrochen wie etwa ein anderer Kraftfahrer, der vom Bahnhof sein in der Umgebung des Bahnhofes abgestelltes Fahrzeug aufsucht, auch wenn der Parkplatz nicht in der genauen Richtung der geplanten Weiterfahrt gelegen ist.

Auch nach der sozialversicherungsrechtlichen Rechtsprechung unterbrechen Umwege den Versicherungsschutz dann nicht, wenn sie durch die besonderen Verkehrsverhältnisse bedingt sind oder auf vom Willen des Versicherten unabhängigen Zwischenfällen beruhen. Auch ist es dem Versicherten freigestellt, welches Verkehrsmittel er wählt. Wege im eigenen Interesse unterbrechen zwar den Versicherungsschutz, den der Heimweg genießt, doch wird dieser Schutz dann wieder wirksam, wenn nach einem verhältnismäßig kurzen Umweg der direkte Heimweg wieder erreicht wird (vgl. dazu etwa SV-Slg. 25.622, 25.597, 27.204, 31.246, 32.783 und 32.798).

Der Verwaltungsgerichtshof sieht keinen Anlaß, den dem HVG unterliegenden Beschwerdefall nach anderen Grundsätzen zu lösen. Geht man aber mit dem Beschwerdeführer davon aus, daß seiner Handlungsweise ausschließlich die geschilderten Witterungsverhältnisse und das Fehlen einer öffentlichen Verkehrsverbindung zur elterlichen Wohnung zugrunde lagen, dann ist daraus rechtlich zu folgern, daß der von der belangten Behörde vermißte örtliche und sachliche Zusammenhang zwischen dem Heimweg des Beschwerdeführers und seinem dabei erlittenen Unfall zu bejahen ist. Dadurch, daß die belangte Behörde in Verkennung der Rechtslage zu dem gegenteiligen Ergebnis gekommen ist, hat sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Er war deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 2 und 59 VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989090154.X00

Im RIS seit

06.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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