TE Vwgh Beschluss 1991/6/10 91/10/0079

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.06.1991
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §73 Abs1;
VwGG §27;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Waldner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, in der Beschwerdesache des N gegen die Oberösterreichische Landesregierung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 5.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die belangte Behörde hat innerhalb der gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist den Bescheid vom 15. April 1991, betreffend Entschädigung nach dem O.ö. NSchG. 1982, erlassen und eine Abschrift dieses Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt. Daher ist das Verfahren nach der genannten Gesetzesstelle einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich im Rahmen des gestellten Kostenbegehrens auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG in Zusammenhalt mit Art. I Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991. Das Begehren des Beschwerdeführers in seiner Äußerung vom 27. Mai 1991 nach Erstattung von Schriftsatzaufwand auch hiefür war abzuweisen, weil der als "Schriftsatzaufwand" vorgesehene Pauschbetrag gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 (§ 56 Abs. 1) VwGG zur Erstattung "des

Aufwandes, der ... mit der Einbringung der Beschwerde verbunden

war", nicht aber auch des Aufwandes für sonstige Schriftsätze in einem Beschwerdeverfahren bestimmt ist.

Die belangte Behörde hat in ihrem Schriftsatz vom 7. Mai 1991 das Verwaltungsgeschehen ab Zustellung des den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Dezember 1987, Zl. 86/10/0172, detailliert geschildert und ausgeführt, daß im fortgesetzten Verfahren nach ihrer Auffassung "eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliegt" und "die Säumnisbeschwerde unbegründet erhoben wurde".

Diese Ansicht kann nicht geteilt werden. Dazu genügt der Hinweis, daß die sechsmonatige Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG (§ 27 VwGG) im fortgesetzten Verfahren nach dem genannten hg. Erkenntnis mit dessen Zustellung an die belangte Behörde am 15. Februar 1988 zu laufen begonnen (vgl. dazu den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 1949, Slg. Nr. 712/A) und mit 16. August 1988 geendet hat.

Sollten die wiedergegebenen Äußerungen der belangten Behörde dahin zu verstehen sein, daß dem Kostenbegehren des Beschwerdeführers im Grunde des § 55 Abs. 2 VwGG die Berechtigung mangle - dafür spricht neben der erwähnten ausführlichen Schilderung des Verwaltungsgeschehens insbesondere der abschließende Hinweis, die belangte Behörde habe mit Schreiben vom 11. Juli 1989 "dem Beschwerdeführer bekanntgegeben und die Gründe nachgewiesen, daß eine fristgerechte Erlassung des Bescheides infolge umfassender Ermittlungen (neuerliche Vermessung der Grundflächen) unmöglich ist" -, so kann auch diese Auffassung nicht geteilt werden.

Die Regelungen des § 55 Abs. 1 VwGG über den Aufwandersatz in den Fällen einer Säumnisbeschwerde sind gemäß Abs. 2 dieses Paragraphen nicht anzuwenden, wenn die belangte Behörde Gründe nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Erlassung des Bescheides unmöglich gemacht haben, und diese Gründe von ihr dem Beschwerdeführer vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde bekanntgegeben worden sind. Im vorliegenden Fall ist der belangten Behörde ein derartiger Nachweis nicht gelungen. Ihrer umfangreichen Schilderung des Verwaltungsgeschehens ist nicht zu entnehmen, weshalb es ihr tatsächlich unmöglich gewesen sein soll, den nunmehr ergangenen Bescheid bereits wesentlich früher zu erlassen. Die behaupteten "umfangreichen Ermittlungen" bestanden zum einen in der Beschaffung der Grundlagen für die Berechnung der allenfalls zu entschädigenden Schottermenge und zum anderen in der von einem Sachverständigen vorzunehmenden Berechnung selbst. Daß etwa die hiefür erforderlichen Aktenunterlagen nicht greifbar gewesen seien, allenfalls von dritter Seite benötigte Auskünfte nicht rechtzeitig hätten erlangt werden können oder daß der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die rasche Ermittlung der für die Berechnung erforderlichen Daten verhindert habe, wird von der belangten Behörde nicht behauptet und läßt sich auch ihrer Schilderung des Verwaltungsgeschehens nicht entnehmen. Daher kann der Anspruch des Beschwerdeführers auf Zuerkennung von Aufwandersatz nicht etwa gemäß § 55 Abs. 2 VwGG verneint werden. Für das Vorliegen des Verwirkungsgrundes des § 55 Abs. 3 VwGG besteht im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt.

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100079.X00

Im RIS seit

10.06.1991

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten