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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art141 Abs1 litaLeitsatz
Zurückweisung der Anfechtung der Nationalratswahl 2006 mangels Legitimation des Anfechtungswerbers nach den Bestimmungen des VerfassungsgerichtshofgesetzesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Mit Eingabe an den Verfassungsgerichtshof vom 17. Oktober 2006 stellte der Einschreiter den vorliegenden Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Anfechtung der Nationalratswahl 2006. Erläuternd führt er aus, man habe ihm die Ausstellung einer Wahlkarte verweigert, deshalb werde "die Nationalratswahl 2006 gemäß Art141 B-VG angefochten. Es wird der Antrag gestellt, ein gesetzeskonformes Verfahren einzuleiten und unmittelbar einen Rechtsanwalt mit der Vertretung zu beauftragen".
2.1. Gemäß Art141 Abs1 lita B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof ua. über die Anfechtung der Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern. Zur Anfechtung dieser Wahlen sind gemäß §67 Abs2 VfGG Wählergruppen (Parteien) berechtigt, die bei einer durch die Wahlordnung vorgeschriebenen Wahlbehörde Wahlvorschläge für die angefochtene Wahl rechtzeitig vorgelegt haben. Die Wahlanfechtung hat durch den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Wählergruppe zu erfolgen. Nach dem letzten Satz der genannten Bestimmung kann eine Anfechtung auch ein Wahlwerber einbringen, der behauptet, dass ihm die Wählbarkeit im Wahlverfahren rechtswidrig aberkannt worden sei.
2.2. Diese Voraussetzungen treffen auf den Einschreiter nicht zu, weshalb eine allfällige Wahlanfechtung infolge Mangels der Legitimation des Einschreiters als unzulässig zurückzuweisen wäre.
Demgemäß musste der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe - da die beabsichtigte Rechtsverfolgung offenbar aussichtslos ist - als unbegründet abgewiesen werden (§63 Abs1 ZPO iVm. §35 Abs1 VfGG).
3. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Wahlanfechtung, VfGH / Legitimation, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2006:WI3.2006Dokumentnummer
JFT_09938872_06W00I03_00