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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §39 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Seiler und die Hofräte Dr. Herberth, Dr. Knell, Dr. Germ und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Haid, über die Beschwerde des N gegen den Bundesminister für Finanzen wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über eine Berufung in Angelegenheit der Zuteilungsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. Juli 1982, Zl. 4040/24-1/82, betreffend Zuteilungsgebühr, wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 42 Abs. 4 VwGG als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.420,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Bezirksinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er war mit Wirkung vom 1. November 1970 zur Zollwachabteilung X versetzt worden.
Mit Antrag vom 8. Jänner 1982 begehrte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung seines Anspruches auf Zuteilungsgebühr gemäß § 25 Abs. 1 lit. e der Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955) und brachte vor, er werde seit 9. Dezember 1980 zu Dienstleistungen im Ausland beim Zollamt Y (vorher Zollamt Z) dienstzugeteilt. Auf Grund dieser Dienstzuteilung außerhalb des Dienstortes habe er ab diesem Zeitpunkt seine Ansprüche nach der Reisegebührenvorschrift 1955 durch Vorlage einer monatlichen Reisegebührenrechnung geltend gemacht; ab dem Monat Mai 1981 sei die Auszahlung dieser Gebühren mit der Begründung eingestellt worden, daß die Dienstverrichtung beim Zollamt Y im Hinblick auf die dauernde Dienstleistung einer Versetzung gemäß § 2 Abs. 4 RGV 1955 gleichkomme. Der Beschwerdeführer sei Beamter der Zollwachabteilung X und werde von der Stammdienststelle auch zu Grenzstreifendiensten, Dienstunterrichten, Kfz-Pflege, Beamtenbeförderung usw. eingeteilt, weiters sei er ab 1. November 1981 mit der Funktion des "Sachbearbeiters - Kfz" bei der Zollwachabteilung X betraut.
Die Finanzlandesdirektion für Tirol führte ein Ermittlungsverfahren durch, in dem sie vom Leiter der Zollwachabteilung X eine Aufstellung über die vom Beschwerdeführer erbrachten Dienstleistungen beim Zollamt Y bzw. bei der Zollwachabteilung X einholte und das Ergebnis dem Beschwerdeführer zur Kenntnis brachte.
Mit Bescheid vom 21. Juli 1982 stellte die Finanzlandesdirektion für Tirol als Dienstbehörde auf Grund des Antrages des Beschwerdeführers fest, daß dem Beschwerdeführer aus Anlaß seiner Dienstverrichtungen beim Zollamt Y gemäß § 1 in Verbindung mit § 25 Abs.1 lit. e, § 22 und § 26 RGV 1955 Zuteilungsgebühren nicht zustehen. In der Begründung des Bescheides bezog sich die Dienstbehörde auf § 23 Abs. 2 des Zollgesetzes 1955 und auf die Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. Nr. 513/1980 (Errichtung des Zollamtes Y als Zollamt zweiter Klasse), und führte aus, die Zollwachabteilung X stelle eine vom Grenzzollamt Y räumlich getrennte Organisationsform für diejenigen Zollwachebeamten dar, deren ständige Hauptaufgabe die Dienstverrichtung bei diesem Zollamt sei. Der Beschwerdeführer habe zu einem hohen Prozentsatz, nämlich zu 82,72 v.H., Abfertigungs- und Amtsplatzüberwachungsdienste beim Zollamt Y und lediglich zu 17,21 v.H. bei der Zollwachabteilung X Dienst geleistet; Dienstverrichtungen beim ehemaligen (auf Dauer geschlossenen) Zollamt Z seien vom Beschwerdeführer etwa im gleichen Umfang durchgeführt worden. In rechtlicher Hinsicht ging die Behörde davon aus, daß Dienstort des Beschwerdeführers im Sinne des § 2 Abs. 5 RGV 1955 Y sei. Seit der Zusammenlegung der Zollwachabteilungen W und X am 1. November 1970 und der Versetzung des Beschwerdeführers zur Zollwachabteilung X sei der Beschwerdeführer ständig und zu einem hohen Prozentsatz beim Zollamt Z als Grenzkontrollbeamter eingesetzt worden; eine nur kurzfristige bzw. vorübergehende Verwendung bei diesem Zollamt habe der Beschwerdeführer auf Grund der personellen Gegebenheit bzw. der beim Zollamt Z zu bewältigenden Aufgaben nicht annehmen können, vielmehr habe er damit rechnen müssen, daß er praktisch ständig - von einzelnen Ausnahmen abgesehen - als Grenzkontrollbeamter beim Zollamt Z eingeteilt werde. Die ständige Verwendung des Beschwerdeführers als Grenzkontrollbeamter beim Zollamt Z sei von der Dienstbehörde auch geplant gewesen. Durch die Errichtung des Zollamtes Y und durch die Schließung des Zollamtes Z sei in der Verwendung des Beschwerdeführers als Grenzkontrollbeamter keine Änderung eingetreten, der Beschwerdeführer werde dort weiterhin ständig und zu einem hohen Prozentsatz als Grenzkontrollbeamter verwendet. Eine Änderung habe sich lediglich in seinem Dienstort ergeben; der Beschwerdeführer sei vom Zollamt Z zum Zollamt Y versetzt worden. Da es sich im gegenständlichen Fall um eine Versetzung im Sinne des § 2 Abs. 4 RGV 1955 und nicht um eine Dienstzuteilung handle, habe der Anspruch auf Zuteilungsgebühr verneint werden müssen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung bezog sich der Beschwerdeführer auf § 23 Abs.1 des Zollgesetzes 1955 und führte aus, daß er die Überwachung der Zollgrenze zu 17,21 v.H. bei der Zollwachabteilung X durchführe, für die Dienstverrichtung beim Zollamt Y demnach 82,79 v.H. verblieben und daher von einer Zuweisung zur DAUERNDEN Dienstleistung beim Zollamt Y keine Rede sein könne. Der Beschwerdeführer bestritt die Annahme, daß er auf Grund der Personallage bzw. der beim Zollamt Y zu bewältigenden Aufgaben nicht habe annehmen können, nur kurzfristig bzw. vorübergehend dort verwendet zu werden; diese Tatsachen lägen außerhalb seines Einflußbereiches und könnten jederzeit durch Versetzung von Personal zur Zollwachabteilung X geändert werden. Aufgabe der Zollwachabteilung X sei es, mit dem ihr zugewiesenen Personal die zu ihrem Bereich gehörende Zollgrenze zu überwachen und laut Personalanforderung durch das Zollamt Y dieses zu besetzen.
Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom 21. April 1983 nicht Folge, doch wurde diese Berufungsentscheidung auf Grund der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Jänner 1985, Zl. 83/09/0098 = Slg. NF Nr. 11.658/A (in weiterer Folge als "Vorerkenntnis" bezeichnet), wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.
In der Folge teilte die Finanzlandesdirektion für Tirol dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 1985 mit:
Das Bundesministerium für Finanzen hat zufolge Erlasses vom 5. September 1985, GZ. 54 3500/13-VI/3/85, im fortzuführendem Verfahren zur Erledigung der Berufung gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Tirol vom 21. Juli 1982 weitere Ermittlungen angestellt, die Ihnen nachstehend zur Kenntnis gebracht werden. Es wird Ihnen Gelegenheit gegeben, dazu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen.
Den Grenzzollämtern wird das zur Bewältigung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Personal (Abfertigungspersonal) im Wege einer Zollwachabteilung zugeführt. Diese Zollwachabteilung kann nun beim Zollamt selbst oder getrennt (in der selben Ortsgemeinde oder in einer anderen gelegen) von diesem eingerichtet sein. Darüber hinaus kann eine solche Zollwachabteilung auch die Aufgabe haben, nicht nur ein bestimmtes Grenzzollamt mit Abfertigungspersonal zu versorgen, sondern auch einen von der Finanzlandesdirektion zugewiesenen Grenzabschnitt zu überwachen. In die dienstrechtliche Versetzung zu einer derartigen Zollwachabteilung ist jedenfalls auch die Verfügung (der Dienstauftrag) miteinbezogen, dauernd beim Grenzzollamt Dienst zu leisten. Die zu erbringende Gesamtdienstleistung verteilt sich daher zwangsläufig auf zwei Arbeitsplätze; das bedeutet, daß eine dauernde (auf nicht absehbare Zeit) Verwendung an zwei Organisationseinrichtungen (einem Zollamt und einer Zollwachabteilung) gegeben ist. Die Dienstbehörde vertritt - gestützt auf den Inhalt der Ankündigung im Versetzungsverfahren - den Standpunkt, daß bei Zollwachebeamten, die zwei Organisationseinrichtungen zur dauernden Verwendung zugewiesen sind, als Dienststelle im Sinne des § 2 Abs. 5 RGV 1955 die Einrichtung anzusehen ist, bei der der Zollwachebeamte mit dem höheren Beschäftigungsausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit in Verwendung steht. Soll jedoch aus wichtigen dienstlichen Gründen die andere Arbeitsstätte als Stammdienststelle gelten, so ist der Zollwachebeamte hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen (in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise anzuordnen). Die Reisegebührenvorschrift trifft im II. Hauptstück (Sonderbestimmungen) ausdrücklich eine Regelung für Lehrer, die mehreren Schulen zugewiesen sind, in der Form, daß als Dienststelle die Stammschule gilt (§ 49 RGV 1955). Stammschule ist in der Regel jene Schule, an der der Lehrer mit dem höheren Beschäftigungsausmaß an Wochenstunden in Verwendung steht. Die für die Organe der Zollwache zuständige Dienstbehörde folgt daher sinngemäß der für Lehrer getroffenen Spezialbestimmung. In den §§ 53 bis 56 RGV 1955 ist eine Sonderregelung deshalb nicht ausdrücklich getroffen, weil erst in den letzten Jahren im Interesse der wirksamen, einfachen und kostensparenden Vollziehung der von den Zollämtern wahrzunehmenden Rechtsvorschriften häufiger vorgeschobene Zollämter errichtet oder Zollämter in das Gebiet einer anderen Ortsgemeinde verlegt wurden (siehe auch § 14 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes - AVOG).
Die Zollwachabteilung W, deren Stand der Berufungswerber
seit 7. Juli 1969 angehörte, wurde mit Ablauf des 31. Oktober 1970 aufgelassen und der Dienstbereich
- einschließlich der Besetzung des Amtsplatzes des Zollamtes zweiter Klasse Z - von der in der selben Ortsgemeinde errichteten Zollwachabteilung X übernommen. In diesem Zusammenhang wurde der Berufungswerber mit Wirksamkeit vom 1. November 1970 zur Zollwachabteilung X versetzt und benachrichtigt, daß er über seine weitere Verwendung vom Leiter der Zollwachabteilung X in Kenntnis gesetzt werden wird (Schreiben vom 15. Oktober 1970, GZ. 4040/7-Präs/1970). Diese Zuweisung beinhaltete für den Berufungswerber deutlich erkennbar die Absicht der Dienstbehörde, ihn auf nicht absehbare Zeit beim Zollamt zweiter Klasse Z (in der selben Ortsgemeinde gelegen) zu beschäftigen. Wegen Stillegung des Zollamtes zweiter Klasse Z erfolgte zwangsläufig die weitere Verwendung auf nicht absehbare Zeit bei dem in der anderen Ortsgemeinde errichteten Zollamt zweiter Klasse Y. Diese vom Leiter der Zollwachabteilung X auf Weisung der Dienstbehörde veranlaßte Zuweisung führte eine Versetzung im Sinne der Reisegebührenvorschrift herbei."
In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 1985 führte der Beschwerdeführer aus, die im obigen Schreiben festgehaltenen Ermittlungsergebnisse ließen keinen neuen Sachverhalt erkennen. Ebenso könne er keine wesentliche Änderung der dortigen Rechtsmeinung feststellen, so daß er auf seine bisherigen Ausführungen, zuletzt dargelegt in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof vom 27. Juni 1983, verweise und diese vollinhaltlich aufrecht erhalte. Der dortigen Rechtsmeinung, daß eine Sonderregelung für Lehrer auf die Organe der Zollwache anwendbar wäre, könne er nicht folgen, da es sich dabei um eine Spezialbestimmung für Lehrer handle. Hätte der Gesetzgeber eine ähnliche Regelung auch für Organe der Zollwache gewollt, so hätte er eine solche getroffen.
Wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über die Berufung vom 9. August 1982 erhob der Beschwerdeführer schließlich gegen die belangte Behörde die gegenständliche Säumnisbeschwerde. Er beantragte die Feststellung, daß ihm für die Zeit seiner Dienstverrichtung beim Zollamt Y eine Zuteilungsgebühr gemäß § 22 RGV 1955 in Verbindung mit den §§ 25 und 26 leg. cit. zustehe.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor. Eine Nachholung des versäumten Bescheides unterblieb ebenso wie die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof, der demnach zur Entscheidung in der Sache zuständig geworden ist, hat über die gegenständliche Berufung des Beschwerdeführers erwogen:
Gemäß § 25 Abs. 1 RGV 1955 sind die Bestimmungen der Abschnitte I bis V, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, unter anderem auf Dienstzuteilungen zu im Ausland gelegenen Dienststellen anzuwenden. Nach dem im Beschwerdefall auf Grund dieser Bestimmungen in Betracht kommenden § 2 Abs. 3 RGV 1955 liegt eine Dienstzuteilung vor, wenn ein Beamter an einem anderen Ort als dem Dienstort einer Dienststelle zur vorübergehenden Dienstleistung zugewiesen wird und für die Dauer dieser Verwendung entweder der Dienstaufsicht des Leiters dieser Dienststelle unterliegt oder mit der Leitung der zugewiesenen Dienststelle betraut wird. Eine Versetzung liegt dagegen nach dem ersten Satz des § 2 Abs. 4 RGV 1955 vor, wenn der Beamte in einem neuen Dienstort einer Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen wird. Dienstort im Sinne der Reisegebührenvorschrift 1955 ist die Ortsgemeinde, in der die Dienststelle liegt, der der Beamte dauernd zur Dienstleistung zugewiesen ist (§ 2 Abs. 5 erster Satz).
Im Hinblick auf das in der Sache ergangene Vorerkenntnis ist festzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof, wie er in ständiger Rechtsprechung erkennt (vgl. ua. die Erkenntnisse vom 1. März 1956, Slg. NF Nr. 3999/A, vom 3. Dezember 1964, Slg. NF Nr. 6513/A, und vom 17. April 1969, Slg. NF Nr. 7549/A), bei der Prüfung eines Ersatzbescheides gemäß § 63 Abs. 1 VwGG im Rahmen des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes und bei ungeänderter Rechtslage an eine im aufhebenden Erkenntnis zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung gebunden ist. Das gleiche gilt, wenn der Gerichtshof, wie im Beschwerdefall, im fortgesetzten Verfahren selbst zur Fällung einer Entscheidung an Stelle der mit der Erlassung des Ersatzbescheides säumig gewordenen Behörde berufen ist.
Im Sinne des Vorerkenntnisses kann daher im vorliegenden Fall aus dem Umstand, daß der Beschwerdeführer zu etwa 83 v.H. seiner Gesamttätigkeit beim Grenzzollamt Y Dienst verrichtet, nicht abgeleitet werden, daß eine Dienstzuteilung zu dem genannten Zollamt nicht gegeben ist. Denn rechtlich als Dienstzuteilung ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 RGV 1955 - zu denen das Überwiegen oder Nichtüberwiegen der Dienstleistung nicht gehört - auch eine 100 prozentige dienstliche Verwendung bei einer Dienststelle zu werten.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes kann jedoch sachverhaltsmäßig im Beschwerdefall überhaupt nicht davon ausgegangen werden, daß der Beschwerdeführer - im reisegebührenrechtlichen Sinne - von der Zollwachabteilung X zum Grenzzollamt Y versetzt oder dienstzugeteilt worden wäre. Der Gerichtshof schließt sich vielmehr der dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. September 1985 zur Kenntnis gebrachten Annahme der belangten Behörde an, daß bereits die Versetzung des Beschwerdeführers zur Zollwachabteilung X in Verbindung mit den auf Grund organisationsrechtlicher Vorschriften von den Angehörigen dieser Organisationseinheit für das in ihrem Bereich gelegene Grenzzollamt zu besorgenden Aufgaben die Verfügung zur dauernden Dienstleistung bei dem betreffenden Grenzzollamt (Z bzw. Y) enthalten hat und der Beschwerdeführer daher bei zwei örtlich verschiedenen Organisationseinheiten, und zwar auf Dauer, Dienst zu leisten hatte. In seinen Erkenntnissen vom 15. Februar 1988, Zl. 86/12/0252, vom 14. März 1988, Zl. 87/12/0054, und vom 13. Juni 1988, Zl. 88/12/0056, denen gleichgelagerte Fälle zugrunde lagen, hat der Verwaltungsgerichtshof die entsprechende Sachverhaltsannahme der belangten Behörde nicht als rechtswidrig befunden.
Der Gerichtshof hat es in den bezeichneten Erkenntnissen weiters als nicht rechtswidrig erkannt, daß von den beiden Dienststellen, an denen die Beschwerdeführer dauernd verwendet wurden, jene Organisationseinheit als Dienststelle im Sinne des § 2 RGV 1955 beurteilt wurde, bei der der weitaus überwiegende Teil der Dienstleistungen erbracht wurde. Diese Organisationseinheit ist im Beschwerdefall unbestritten das Grenzzollamt Y. Die Finanzlandesdirektion für Tirol hat demnach im bekämpften Bescheid mangels Vorliegens einer Dienstzuteilung des Beschwerdeführers zu dem genannten Zollamt den geltend gemachten Gebührenanspruch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht verneint.
Die Berufung des Beschwerdeführers mußte daher gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1986120012.X00Im RIS seit
10.06.1991