TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/10 91/10/0013

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Veröffentlicht am 10.06.1991
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

ForstG 1975 §17 Abs1;
VStG §51 Abs5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Mag. Onder und Dr. Puck, im Beisein der Schriftführerin Regierungskommissär Mag. Kirchner, über die Beschwerde des E gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 23. November 1990, Zl. Va 439-1/1990, betreffend Übertretung des Forstgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.540,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch vom 5. Dezember 1989 wurde über den Beschwerdeführer eine Verwaltungsstrafe wegen Übertretung gemäß § 17 Abs. 1 des Forstgesetzes verhängt. Das Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 7. Dezember 1989 nachweislich zugestellt.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Diese langte bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch am 22. Dezember 1989 ein.

1.2. Mit Bescheid vom 23. November 1990 wies der Landeshauptmann von Vorarlberg diese Berufung ab. Dieser Berufungsbescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 3. Jänner 1991 zugestellt.

1.3. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der unter anderem die Verletzung des § 51 Abs. 5 VStG als eine inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 51 Abs. 5 VStG 1950 in der hier noch anzuwendenden Fassung BGBl. Nr. 299/1984 lautete:

"Wird eine Berufungsentscheidung nicht innerhalb eines Jahres ab Einbringung der Berufung erlassen, so gilt der angefochtene Bescheid als aufgehoben und das Verfahren ist einzustellen. Dies gilt nicht in Privatanklagesachen."

Unter Einbringung der Berufung ist deren Einlangen bei der Behörde erster Instanz zu verstehen. Der Berufungsbescheid ist mit der Zustellung an den Beschuldigten bzw. seinen Vertreter erlassen (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1986, Zl. 86/03/0066 = ZfVB 1987/2/724).

2.2. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde - wie sich aus der obigen Darstellung ergibt - den angefochtenen Berufungsbescheid erst nach Ablauf der Jahresfrist des § 51 Abs. 5 VStG 1950 erlassen. Damit ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.3. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 104/1991.

2.4. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse des Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991100013.X00

Im RIS seit

10.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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