TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 91/14/0107

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.06.1991
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
20/02 Familienrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

ABGB §140 idF 1977/403;
ABGB §166;
EheG §55a;
EStG 1972 §34 Abs1;
EStG 1972 §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek, Dr Pokorny, Dr Karger und Dr Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des N gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 29. März 1991, Zl 14/9/7-BK/S-1991, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer leistete im Streitjahr an seine beiden aus geschiedener Ehe stammenden und in Wien studierenden Töchter Unterhalt von je 5.400 S monatlich. Im Oktober 1988 klagten die beiden Töchter den Beschwerdeführer aus dem Titel des Unterhaltes auf Bezahlung von 450.000 S, wobei sie in der Klage ausführten, sie hätten in Wien eine Wohnung aufgetrieben, die sich jedoch in einem ganz desolaten Zustand befinde und für deren Renovierung der Klagsbetrag erforderlich sei. Am 9. November 1988 schlossen die Streitteile einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich der Beschwerdeführer verpflichtete, seinen beiden Töchtern bis 30. November 1988 450.000 S für die Wohnungsadaptierung zu bezahlen. Die beiden Töchter erklärten sich hingegen einverstanden, daß der ihnen gewährte Unterhalt auf je 2.500 S monatlich herabgesetzt werde und verzichteten gleichzeitig auf eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen aus welchen Gründen auch immer.

In der Einkommensteuererklärung machte der Beschwerdeführer neben anderen - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht relevanten - Aufwendungen laufende Unterhaltszahlungen an seine Töchter von 129.600 S (je Tochter 5.400 S monatlich) sowie den auf Grund des gerichtlichen Vergleiches am 19. Dezember 1988 an die Töchter überwiesenen Betrag von 450.000 S als außergewöhnliche Belastung geltend.

Strittig ist, ob der an die beiden Töchter auf Grund des gerichtlichen Vergleiches geleistete Betrag von 450.000 S als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen ist. Die belangte Behörde vertritt im wesentlichen die Ansicht, zwar sei die Bezahlung eines Unterhaltes von 5.400 S monatlich an jede der beiden Töchter als angemessen und daher zwangsläufig erwachsen anzusehen. Hingegen könne die Überweisung von 450.000 S im Streitjahr nicht als zwangsläufig erwachsen angesehen werden, weil es sich hiebei - wie aus der vereinbarten Reduzierung der Unterhaltsverpflichtung ersichtlich ist - um eine Unterhaltsvorauszahlung für die kommenden Jahre handle. Im Streitjahr habe somit keine rechtliche Verpflichtung nach § 140 ABGB bestanden, den in Rede stehenden Betrag zu überweisen, weswegen die Bestimmungen des § 34 EStG nicht anwendbar seien. Hingegen meint der Beschwerdeführer im wesentlichen, er habe schon auf Grund des gerichtlichen Vergleiches den strittigen Betrag überweisen müssen. Die Zwangsläufigkeit sei daher im Streitjahr gegeben. Hiebei spiele es keine Rolle, daß er kein streitiges Verfahren, dessen Ausgang völlig ungewiß gewesen wäre, abgeführt habe. Die Abgabenbehörde bestreite auch nicht, daß der von ihm bisher geleistete Unterhalt angemessen gewesen sei. Eine willkürliche Verlagerung des Aufwandes in ein anderes Jahr liege nicht vor, weswegen die Teilablösung der Unterhaltsverpflichtung durch eine Kapitalabfindung im Hinblick auf die noch zu erwartende Studienzeit seiner Töchter als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sei.

In der Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in dem Recht auf Anerkennung von weiteren 450.000 S als außergewöhnliche Belastung verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Steuerermäßigung des § 34 EStG kann nur zum Zug kommen, wenn eine Belastung im Sinn des Abs 2 leg cit AUSSERGEWÖHNLICH UND im Sinn des Abs 3 leg cit ZWANGSLÄUFIG erwächst.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, könnte eine AUSSERGEWÖHNLICHKEIT der durch die Unterhaltsverpflichtung verursachten Aufwendungen nur dann vorliegen, wenn einem unterhaltsverpflichteten Steuerpflichtigen höhere Unterhaltskosten erwachsen als der Mehrheit der Steuerpflichtigen mit vergleichbaren Unterhaltsverpflichtungen. Dies kann bei Kindern beispielsweise dann der Fall sein, wenn MEHRKOSTEN für das auswärtige Studium anfallen. Die üblichen Unterhaltskosten für ein Kind sind hingegen mangels Außergewöhnlichkeit nicht gemäß § 34 EStG abzugsfähig, und zwar auch dann nicht, wenn sie für außereheliche Kinder oder Kinder aus einer geschiedenen Ehe zu leisten sind (vgl das hg Erkenntnis vom 21. November 1990, Zl 90/13/0150, mit weiteren Hinweisen).

Der Beschwerdeführer unterließ es im vorliegenden Fall trotz Inanspruchnahme einer steuerlichen Begünstigung darzutun, welche andere als die üblichen Unterhaltsaufwendungen ihm für seine beiden Töchter erwachsen sind. Nichtsdestoweniger berücksichtigte die belangte Behörde an Unterhaltskosten für die beiden in Wien studierenden Töchter 129.600 S als außergewöhnliche Belastung. Damit trug sie - vom Beschwerdeführer allerdings nicht dargelegte - aufgelaufenen Mehraufwendungen für das auswärtige Studium der beiden Töchter ausreichend Rechnung.

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, er sei auf Grund des mit seinen beiden Töchtern abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches rechtlich und tatsächlich verpflichtet gewesen, den strittigen Betrag zu leisten, so genügt es auf die Bestimmungen des § 116 Abs 2 BAO hinzuweisen, wonach eine Bindung selbst an ein Gerichtsurteil nur dann besteht, wenn vom Gericht bei Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war (vgl Stoll, Bundesabgabenordnung, S 276 f).

Bemerkt wird, daß es bei der behaupteten Renovierung der Wohnung ausgereicht hätte, den Töchtern ein Darlehen zu geben. Denn Unterhaltszahlungen sind - mit Ausnahme eines Notfalles (Krankheit, Unfall) - monatlich zu leisten (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Feber 1986, Zl 85/14/0097). Die Renovierung einer bereits seit vier Jahren benutzten Mietwohnung kann jedoch nicht als Notfall angesehen werden. Überdies ist der Wohnungsaufwand am Studienort mit der üblichen Miete für eine angemessene Studentenunterkunft begrenzt (vgl das hg Erkenntnis vom 29. März 1989, Zl 87/13/0249). Die Renovierungskosten der Wohnung gehen jedoch weit über eine derart übliche Miete hinaus und würden selbst bei Aufteilung auf die voraussichtliche Nutzungsdauer der Wohnung dazu führen, daß Zahlungen in einem anderen Jahr als dem, in dem sie zu leisten wären, steuerlich berücksichtigt würden (vgl das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl 90/13/0204). Dies käme einer willkürlichen und damit unzulässigen Verlagerung eines Aufwandes gleich.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991140107.X00

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten