TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 90/14/0153

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
53 Wirtschaftsförderung;
56/02 Verstaatlichte Banken;

Norm

BewG 1955 §64 Abs5;
B-VG Art18 Abs2;
KStG 1966 §12 Z3;
KStG 1988 §14 Abs1;
KWG 1979 §12 Abs10;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z1;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litb;
Richtlinien Prüfungsstelle des Sparkassenprüfungsverbandes;
SparkassenG 1979 §24 Anl §1;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde der Sparkasse M in M, vertreten durch Dr Peter Kisler und DDr Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 29. Mai 1990, Zl B 94-5/90, betreffend Aufhebung des Bescheides des Finanzamtes Graz-Stadt über den Einheitswert des Betriebsvermögens, die Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent ab dem 1. Jänner 1989 gemäß § 299 Abs 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 29. Jänner 1991, Zl 90/14/0246, bereits entschieden.

Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden.

Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde erstmals in der Beschwerdeergänzung und damit verspätet beantragt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl Nr 104.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Erlässe Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140153.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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