TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 88/14/0219

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2 idF 1981/620 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des Peter W in A, vertreten durch Dr K, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. November 1987, Zl 531/1-3/Mo-1987, betreffend aufsichtsbehördliche Aufhebung des Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sein Anteil am Stammkapital betrug vom 1. Jänner bis 31. Mai 1986 90 Prozent. Ab dem 1. Juni 1986 war er nur mehr mit 25 Prozent am Stammkapital beteiligt. Die aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten Einkünfte erklärte er für jenen Zeitraum, in dem er zu 90 Prozent am Stammkapital beteiligt war, als solche aus selbständiger Arbeit und für jenen Zeitraum, in dem er zu 25 Prozent am Stammkapital beteiligt war, als solche aus nichtselbständiger Arbeit.

Das Finanzamt nahm die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Streitjahr erklärungsgemäß vor.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hob die belangte Behörde in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1986 gemäß § 299 Abs 2 BAO auf, wobei sie unter Hinweis auf die Worte in § 22 Abs 1 Z 2 EStG idF BGBl Nr 620/81 "in einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes" die Ansicht vertrat, alle vom Beschwerdeführer im Streitjahr aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer erzielten Einkünfte stellten solche aus selbständiger Arbeit dar. Die belangte Behörde begründete auch das ihr zustehende - im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof allerdings nicht strittige - Recht auf Aufhebung des inhaltlich rechtswidrigen Einkommensteuerbescheides für das Jahr 1986.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 27. September 1988, B 41/88-4, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch die Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs 1 Z 2 EStG idF BGBl Nr 620/81 in dem Recht verletzt, "daß die belangte Behörde meinen Einkommensteuerbescheid für 1986 mit der Begründung aufgehoben hat, daß auch meine vom 1.6. bis 31.12.1986 bezogenen Vergütungen den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen seien, weil ich vom 1.1. bis 31.5.1986 an der .... GmbH wesentlich beteiligt war."

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 18. März 1991, Zl 90/14/0009, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der nunmehr strittigen Frage befaßt. Er ist hiebei zu dem Schluß gelangt, daß auch eine nur kurzfristige wesentliche Beteiligung am Stammkapital in einem bestimmten Veranlagungszeitraum dazu führt, daß sämtliche in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Gaier, RdW 1986, 156, und auf Lechner, aaO, 190, vertretene gegenteilige Auffassung hat den Gerichtshof im bereits erwähnten Verfahren nicht überzeugt. Auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im zitierten Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl Nr 104.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988140219.X00

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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