TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 90/14/0160

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
33 Bewertungsrecht;
37/02 Kreditwesen;
53 Wirtschaftsförderung;
56/02 Verstaatlichte Banken;

Norm

BewG 1955 §64 Abs5;
KStG 1966 §12 Z3 idF 1986/325;
KWG 1979 §12 Abs10 idF 1986/325;
KWGNov 1986 Abschn1 Art3 Abs2 Z2 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde der Sparkasse der Stadt F in F, vertreten durch Dr Peter Kisler und DDr Karl Pistotnik, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Börsegasse 12, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg vom 21. November 1989, Zl 996-2/89, betreffend Aufhebung eines Bescheides des Finanzamtes Feldkirch über die Körperschaftsteuer für das Jahr 1987 gemäß § 299 Abs 2 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gleichgelagerten Beschwerdefall mit Erkenntnis vom 19. Feber 1991, Zl 90/14/0267, bereits entschieden.

Durch dieses Erkenntnis ist auch die im vorliegenden Beschwerdefall zu lösende Rechtsfrage klargestellt. Es wird daher gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG auf das zitierte Erkenntnis verwiesen.

Gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG war im Dreiersenat zu entscheiden.

Die Durchführung einer Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurde erstmals in der Beschwerdeergänzung und damit verspätet beantragt.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl Nr 104.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1990140160.X00

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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