Index
L60754 Agrarbehörden Oberösterreich;Norm
AgrBehG 1950 §5 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und den Senatspräsidenten Dr. Salcher sowie die Hofräte Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gritsch, über die Beschwerde des F. und der G. R. gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 5. März 1987, Zl. Bod-1898/13-1987, betreffend Zusammenlegungsplan M (mitbeteiligte Parteien: K. und H. ), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben zu gleichen Teilen an Aufwendungen dem Land Oberösterreich S 3.035,-- und den Mitbeteiligten zu gleichen Teilen S 11.360,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exektuion zu ersetzen.
Begründung
Im Zusammenlegungsverfahren M hat die Agrarbezirksbehörde Linz (ABB) durch Auflage zur allgemeinen Einsicht in der Zeit vom
9. bis 23. April 1986 den Zusammenlegungsplan (Bescheid vom 3. April 1986) erlassen. In ihrer dagegen erhobenen Berufung beanstandeten die Beschwerdeführer, von denen Grundstücke in das Zusammenlegungsverfahren einbezogen worden waren, einen eingetretenen Flächenverlust sowie eine ungünstige Form und unzureichende Erschließung ihrer Abfindung.
Mit Erkenntnis vom 5. März 1987 wies der Landesagrarsenat beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung die Berufung der Beschwerdeführer ab und ihren in der Berufungsverhandlung gestellten Antrag, die Zusammenlegungsverfahren "M" und "H" zusammenzuziehen, als unzulässig zurück, wobei er sich auf § 1 AgrVG 1950, § 66 Abs. 4 AVG sowie die §§ 15, 19 und 21 des Oberösterreichischen Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979, LGBl. Nr. 73 (FLG), stützte. Begründend führte die Rechtsmittelbehörde unter Hinweis auf im Berufungsverfahren durchgeführte örtliche Erhebungen sowie eine gutachtliche Stellungnahme des auf dem Gebiet der Agrartechnik fachkundigen Senatsmitgliedes - dessen Mitwirkung wegen seiner in diesem Zusammenhang abgegebenen Äußerung, der Berufungsantrag sei als unbegründet abzuweisen, von den Beschwerdeführern abgelehnt worden sei - sowie unter Bezugnahme auf die gesetzlichen Abfindungsregeln (§ 19 FLG) folgendes aus:
Laut rechtskräftigem Besitzstandsausweis und Bewertungsplan hätten die Beschwerdeführer Grundflächen mit einem Gesamtausmaß von 54.922 m2 und mit einem Vergleichswert von
439.002 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht. Nach der Aufteilung aufgelassener öffentlicher Wege (Zuwachs von 139 Punkten) habe sich ein Abfindungsanspruch im Ausmaß von
439.141 Punkten ergeben.
Der Zusammenlegungsplan teile den Beschwerdeführern für fünf alte Besitzstücke einen Abfindungskomplex mit einem Gesamtausmaß von 59.938 m2 und mit einem Vergleichswert von 439.014,75 Punkten zu. Die in Geld auszugleichende Wertdifferenz zum Abfindungsanspruch (- 126,25 Punkte) liege weit unter dem gesetzlich zulässigen Unterschied von + 21.957,05 Punkten (= 5 Prozent des Abfindungsanspruches; gemäß § 19 Abs. 9 FLG). Die Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis (§ 19 Abs. 8 FLG) liege mit 8,8 Prozent weit unter der höchstzulässigen Differenz von 20 Prozent. Die Wertklassenverteilung zeige, daß die Neuordnung für die Beschwerdeführer keine ungesetzlichen Bonitätsverschiebungen mit sich gebracht habe. Einer Minderzuteilung in der Wertklasse 2 stehe ein Zuwachs in den Wertklassen 3 und 4 gegenüber; dies habe sich insgesamt in einer Flächenmehrzuteilung ausgewirkt. Insgesamt betrachtet liege eine geringfügige, aber durchaus gesetzmäßige Verlagerung in niedrigere Wertklassen vor; das Wertmittel der Grundabfindung liege mit 7,32 Punkten/m2 um 8,4 Prozent unter jenem des vergleichbaren Altbestandes. Aus der Wertklassenverteilung und aus dem agrartechnischen Gutachten sei abzuleiten, daß die Grundabfindung in ihrer Gesamtheit dem Grundsatz der tunlichst gleichen Beschaffenheit (§ 19 Abs. 1) entspreche, insbesondere was die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (wie die Geländeform, die Benützungsart, den Vernässungsgrad und die maschinelle Bearbeitungsmöglichkeit der Grundstücke) anlange.
Lage- und bewirtschaftungsmäßig bedeute die Grundabfindung eine wesentliche Besserstellung gegenüber dem Altbestand.
Die Lage des Hofes der Beschwerdeführer sei bei der Neuzuteilung voll berücksichtigt worden. Das Abfindungsgrundstück 78 überdecke die Altkomplexe AN 1, AN 2 und AN 3, habe eine wirtschaftliche Größe, eine möglichst günstige, den Geländeverhältnissen angepaßte Form (die freilich auch durch vorgegebene "Zwangsgrenzen", wie unverschiebbare Grundkomplexe anderer Verfahrensparteien, den M Bach und eine Bezirksstraße bestimmt werde) und sei verkehrsmäßig ausreichend erschlossen, nämlich sowohl von der Hofstelle aus als auch über die Bezirksstraße.
Die Abnahme der Besitzzersplitterung um 80 Prozent (ein Neukomplex stehe fünf alten Besitzstücken gegenüber) stelle eine Vollarrondierung dar. Das Flächenausmaß des Hofkomplexes sei mehr als verachtfacht worden.
Diese Arrondierung habe auch zu einer vorteilhaften Verringerung der Rain- und Grenzlängen von 2.260 m auf 810 m, also um 64 Prozent, geführt. Die dadurch bewirkten Verbesserungen der Bewirtschaftungsverhältnisse (vor allem der Wegfall unproduktiver Raine und ungünstiger Randstreifeneffekte) kämen einem - rechnerisch gar nicht ausgewiesenen - Gewinn von ca. 700 m2 an nutzbarer Fläche gleich.
Die durchschnittliche Hofentfernung des Grundbesitzes habe sich durch die Neuordnung um 61 Prozent, nämlich von 629 m auf 245 m, verringert.
Schon aus diesen Daten seien beträchtliche Zusammenlegungsvorteile zu erkennen, die für den Betrieb der Beschwerdeführer eine Produktivitätssteigerung (Senkung der Betriebskosten) ermöglicht hätten und den Schluß zuließen, daß die Gesamtabfindung keine Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes der Beschwerdeführer erfordere und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen größeren Betriebserfolg ermögliche als die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke.
Zum Altbestand und zur Grundabfindung der Beschwerdeführer sowie zu den darauf bezogenen Berufungseinwendungen sei - über das bisher Gesagte hinaus - noch folgendes auszuführen:
Die fünf Altkomplexe seien in Streulage situiert gewesen, bis zu ca. 1 km vom Hof entfernt und teilweise ungünstig geformt. So sei der östliche Teil des Komplexes AN 4 eine gekrümmte Riemenparzelle mit einem ungünstigen Länge-Breite-Verhältnis (280 m Länge, nur 20 m Breite) und die maschinelle Bewirtschaftung hiedurch sehr erschwert gewesen. Der Altkomplex AN 2 habe eine für die Bewirtschaftung äußerst ungünstige Hakenform gehabt und eine Enklave gebildet, sei also nur über Fremdgrund erreichbar gewesen. Der Altkomplex AN 3 habe mit 2.683 m2 eine unwirtschaftliche Größe besessen. Alle diese Mängel der Agrarstruktur seien durch die dem Zusammenlegungsplan zugrundeliegende Neuordnung beseitigt worden. Die planlichen Darstellungen des "alten" und "neuen" Standes für das gesamte Zusammenlegungsgebiet M zeigten, daß kaum eine andere Verfahrenspartei einen so großen Arrondierungsvorteil bzw. eine so vollkommene Besitzkonzentration erlangt habe wie die Beschwerdeführer; die Zusammenfassung des gesamten in die Zusammenlegung einbezogenen Grundbesitzes in einem einzigen Abfindungskomplex, der ortsnah liege und auf dem sich noch dazu der Hof befinde, sei nur selten realisierbar, im Beschwerdefall jedoch erreicht worden.
Das Gebot der Zuteilung von Grundstücken "tunlichst gleicher Beschaffenheit" begründe für die Parteien eines Zusammenlegungsverfahrens keinen Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter, dem Altbestand entsprechender Bonitätsklassen. Da im Berufungsfall die Abweichung im Fläche-Wert-Verhältnis weit innerhalb der vom Gesetz dafür gezogenen Grenze liege, stelle die Zuteilung von Abfindungsflächen etwas schlechterer Qualität als jener des Altbestandes keinen Verstoß gegen die gesetzlichen Regeln für die Erstellung des Zusammenlegungsplans dar; diese Bonitätsverschiebung habe sich zwangsläufig aus der Zuteilung hofnaher Fremdflächen ergeben, die von den Beschwerdeführern bereits bei der Wunschaufnahme (5. Juli 1977) angestrebt worden sei, und werde in ertragsmäßiger Hinsicht durch die Flächenvermehrung (im Ausmaß von 4.872 m2) ausgeglichen.
Eine Unübersichtlichkeit oder Mangelhaftigkeit der entscheidungserheblichen, im erstinstanzlichen Bescheid ausgewiesenen Flächen- und Wertdaten hätten im Berufungsverfahren nicht gefunden werden können.
Die Form des Abfindungsgrundstückes 78 ermögliche aufgrund paralleler Längsgrenzen eine zweckmäßige maschinelle Bewirtschaftung.
In der Abfindung würden die Grundstücke 79 (Bauparzelle) und 81 einspringen; Grst. 79 sei von den Beschwerdeführern mittlerweile zugekauft worden; das Fremdgrundstück 81 im Eigentum der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entspreche annähernd deren dort situiert gewesenem Altkomplex; dieser sei lediglich gegen Osten um ca. 30 m verkürzt worden und der entsprechende Ausgleich im Süden erfolgt. Es habe den Neuordnungsgrundsätzen und der im § 15 Abs. 1 FLG normierten Interessenabwägung entsprochen, daß die Erstbehörde diesen ortsnahen und gut aufgeschlossenen Grundkomplex wieder den Mitbeteiligten und nicht den Beschwerdeführern zugeteilt habe; dabei könne dahinstehen, ob man den Gesamtkomplex als Grund von besonderem Wert (§ 19 Abs. 10 lit. a FLG), etwa als "Bauerwartungsland", ansehe (wofür es etliche Anhaltspunkte gebe). Dem unerfüllbaren Wunsch der Beschwerdeführer nach Zuteilung der sehr günstig (im Anschluß an bereits gewidmetes Bauland) gelegenen Fremdfläche sei auch entgegenzuhalten, daß es keinesfalls gerechtfertigt wäre, die Zusammenlegungsvorteile EINER Partei zum Nachteil berechtigter Interessen einer anderen Partei zu maximieren. Das Berufungsargument, die Mitbeteiligten hätten keinen Anspruch auf Bedachtnahme auf einen Besitzschwerpunkt, da ihre Grundstücke verpachtet seien, sei völlig verfehlt und mache deutlich, daß die Wunschvorstellungen der Beschwerdeführer als einseitig angesehen werden müßten; das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Eigentums gelte selbstverständlich unabhängig von der Zuordnung eines Grundstückes zu einem bestimmten Betrieb oder Besitzer und unabhängig von der Art der Bewirtschaftung (Selbstbewirtschaftung oder Verpachtung). Bei der Neuordnung im Zusammenlegungsverfahren sei nicht Einzelinteressen zum Durchbruch zu verhelfen, sondern eine für ALLE Parteien befriedigende Gesamtlösung anzustreben. Völlig zu Unrecht würden die Beschwerdeführer der Behörde in diesem Zusammenhang mangelhaftes Bemühen vorwerfen; die ABB hätte eine krasse Gesetzwidrigkeit der Grundabfindung der Mitbeteiligten riskiert, wenn sie im Zusammenlegungsplan die von den Beschwerdeführern angestrebte Lösung, das Grundstück 81 aus dem Grundstück 78 zu "eliminieren", verfügt hätte.
Auch die Befürchtung der Beschwerdeführer, im Falle der Umwidmung und Bebauung des Grundstückes 81 sei zu befürchten, daß die künftigen Bewohner gegen den Betrieb der Beschwerdeführer (wegen Immissionen) auftreten würden, könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen - die Angelegenheiten der Raumordnung und des Baurechts fielen allein in die Zuständigkeit der Gemeinde.
Im übrigen stehe es den Beschwerdeführern frei, den Mitbeteiligten das Grundstück 81 abzukaufen.
Der in der Berufungsverhandlung vorgebrachte Antrag, die Zusammenlegungsverfahren "M" und "H" zusammenzuziehen, weil dann das Grundstück 81 doch noch "getauscht" werden könnte, sei sowohl rechtlich als auch sachlich unzulässig.
Die Befugnis der Berufungsbehörde (gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950), in der Sache selbst zu entscheiden, erstrecke sich nur auf die "Sache" des Berufungsverfahrens, also auf den Gegenstand des Verfahrens in der Vorinstanz, soweit der darüber ergangene Bescheid mit Berufung angefochten worden sei. Gegenstand des angefochtenen Zusammenlegungsplans sei das Ergebnis des Zusammenlegungsverfahrens M. Die Begrenzung des Zusammenlegungsgebietes M sei bereits Gegenstand der Einleitungsverordnung vom 19. Februar 1973 gewesen. Das Prinzip der Mehrstufigkeit des Zusammenlegungsverfahrens lasse es nicht zu, anläßlich der Bekämpfung des Zusammenlegungsplans eine Änderung der Einleitungsverordnung zu beantragen.
Die Einbeziehung von Grundstücken in das Zusammenlegungsgebiet M und damit die Begrenzung dieses Zusammenlegungsgebiets hätten die Beschwerdeführer spätestens mit einer Berufung gegen den Besitzstandsausweis und Berwertungsplan bekämpfen können. Im übrigen seien die Zusammenlegungsgebiete M (mit 940 ha) und H (mit 960 ha) so groß, daß auch seinerzeit eine Zusammenziehung zu einem Verfahren der Vorschrift des § 2 Abs. 1 FLG widersprochen hätte. Weitere kaum lösbare Schwierigkeiten, an denen eine Zusammenziehung der beiden Zusammenlegungsverfahren wohl gescheitert wäre, wie das Bestehen zweier Zusammenlegungsgemeinschaften (Körperschaften des öffentlichen Rechts) und unterschiedlicher Bewertungsschemata, seien in diesem Zusammenhang nur kurz angedeutet.
Unter Berücksichtigung der Grundsätze der Amtswegigkeit des Ermittlungsverfahrens und der materiellen Wahrheitsfindung habe ferner für den Landesagrarsenat keine Veranlassung bestanden, ein schriftliches Gutachten eines landwirtschaftlichen Sachverständigen einzuholen, zumal die im Berufungsverfahren durchgeführten Ermittlungen, insbesondere das eingeholte agrartechnische Gutachten, alle entscheidungswesentlichen Tatsachenfragen geklärt hätten. Im übrigen seien das Wissen und die Erfahrung aller Senatsmitglieder (somit auch des landwirtschaftlich fachkundigen Senatsmitgliedes) in die Berufungsentscheidung eingeflossen.
Zur Bemängelung der Beschwerdeführer, daß das agrartechnisch fachkundige Senatsmitglied in seinem Gutachten bereits eine Abweisung der Berufung vorgeschlagen habe, sei zu bemerken, daß es sich bei einer derartigen gutachtlichen Äußerung nicht um die Aufnahme eines Beweises im Sinne des § 52 AVG 1950 handle; das fachkundige Senatsmitglied übe nämlich nicht nur die Funktion eines Sachverständigen aus, sondern dürfe durchaus zu allen in einer Berufung aufgeworfenen Fragen Stellung nehmen, ohne daß es dadurch die Beweiswürdigung und die rechtliche Beurteilung vorwegnehme. Der Vorschlag, die Berufung als unbegründet abzuweisen, sei im vorliegenden Fall die logische Konsequenz aus dem eigentlichen Gutachten gewesen und hätte im Gutachten durchaus auch unterbleiben können, belaste aber weder dieses noch das Berufungsverfahren insgesamt mit einer rechtserheblichen Mangelhaftigkeit.
Letztlich könnte fast jedes Gutachten eines fachkundigen Senatsmitgliedes, das der Landesagrarsenat im Regelfall den Parteien (in deren Interesse) bereits geraume Zeit vor der Berufungsverhandlung zustelle, als "vorzeitige Bekanntmachung der Meinung eines Senatsmitgliedes" und als Indiz für ein bestimmtes Abstimmungsverhalten dieses Mitgliedes in der Beratung gewertet werden.
Es sei aber keinem Senatsmitglied verwehrt, die anfallenden Rechtssachen vor der mündlichen Verhandlung umfassend zu bearbeiten. Der Vorwurf der Befangenheit des genannten Senatsmitgliedes sei somit zu Unrecht erhoben worden. Sein agrartechnisches Gutachten habe sich als schlüssig und unbedenklich erwiesen; die Gültigkeit der gutachtlichen Aussage habe von den Beschwerdeführern nicht erschüttert werden können.
Dieses Erkenntnis bekämpften die Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung ihrer Beschwerde jedoch mit Beschluß vom 30. September 1987, B 560/87, ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Vor diesem Gerichtshof machen die Beschwerdeführer inhaltliche sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, wobei sie sich nach ihrem ganzen Vorbringen in dem Recht auf gesetzmäßige Abfindung verletzt erachten.
Die belangte Behörde sowie die Mitbeteiligten haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die Abweisung der Beschwerde beantragten.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführer wenden sich zunächst gegen die Zurückweisung ihres Antrages auf Verbindung zweier Zusammenlegungsverfahren. Es besteht demgegenüber kein diesbezügliches Antragsrecht der Verfahrensparteien, so daß die Zurückweisung bereits aus diesem Grund gerechtfertigt war; das jeweilige Zusammenlegungsgebiet wird bekanntlich bereits in der Einleitungsverordnung bindend festgelegt (§ 3 Abs. 2 FLG); die Agrarbehörde kann allerdings von Amts wegen gemäß § 4 FLG unter den dort angegebenen Voraussetzungen nachträglich weitere Grundstücke in das Zusammenlegungsgebiet einbeziehen oder nicht benötigte Grundstücke aus dem Zusammenlegungsgebiet ausscheiden; abgesehen davon, daß der Antrag der Beschwerdeführer auf einen derartigen Vorgang nicht gelautet hat, besteht auch insofern kein Rechtsanspruch der Parteien auf eine dahin gehende behördliche Maßnahme.
Daß die Beschwerdeführer das (angebliche) Fehlen einer "Begehung der Grundstücke noch im Jahr 1986" rügen, ist nicht verständlich, da nach Lage der Verwaltungsakten am 24. November 1986 eine örtliche Erhebung in Anwesenheit beider Beschwerdeführer stattfand, wobei sämtliche Alt- und Neugrundstücke der Beschwerdeführer begangen und besichtigt wurden. Daß das von den Beschwerdeführern in der Beschwerde erwähnte Privatgutachten in diesem Zusammenlegungsverfahren beigebracht worden wäre, ist aus den vorliegenden Verwaltungsakten nicht ersichtlich; die belangte Behörde hat in der Gegenschrift - von den Beschwerdeführern, die auf letztere erwidert hatten, insoweit unwidersprochen - darauf hingewiesen, daß besagtes Privatgutachten ein anderes Zusammenlegungsverfahren betraf.
Zum rechtlichen Charakter der von einem sachverständigen Mitglied einer Agrarbehörde abgegebenen fachlichen Stellungnahme, zur verfahrensrechtlichen Qualifikation eines solchen sachverständigen Mitgliedes selbst sowie dessen Mitwirkungsrecht an der kollegialen Entscheidung wird auf die Rechtsprechung der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Bezug genommen, der insbesondere entnommen werden kann, daß die von den Beschwerdeführern geäußerten Bedenken gegen die Teilnahme derartiger Personen an der Entscheidung nicht zu Recht bestehen (siehe dazu etwa die im vorliegenden Ablehnungsbeschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 30. September 1987 angeführte Judikatur, zudem beispielsweise die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1987, Zl. 88/07/0078, vom 27. März 1990, Zl. 86/07/0028, sowie vom 4. Dezember 1990, Zl. 89/07/0191; zur Zulässigkeit mittelbarer Beweisaufnahmen und Erhebungen durch ein fachkundiges Senatsmitglied siehe das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062). Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer sind im Agrarverfahren in diesem Zusammenhang die Bestimmungen der ZPO nicht anzuwenden.
Die Beschwerdeführer machen auch eine in Widerspruch zu § 5 AgrBehG stehende fehlerhafte Zusammensetzung der belangten Behörde geltend, weil das eigentlich für die Funktion des Berichterstatters bestimmte Mitglied als Schriftführer eingesetzt und zugleich ein Ersatzmitglied als Berichterstatter tätig geworden sei, worin zugleich eine unzulässige Auswechslung eines Mitgliedes liege. In diesem Zusammenhang wird das Fehlen einer festen Geschäftsverteilung auf der Grundlage einer entsprechenden Geschäftsordnung gerügt. Die Beschwerdeführer können jedoch in Wahrheit eine dem § 5 AgrBehG widersprechende Zusammensetzung nicht aufzeigen: Anzahl und Qualifikation der Senatsmitglieder gemäß § 5 Abs. 2 dieses Gesetzes trafen im Beschwerdefall zu, und daß die Bestellung der Mitglieder (§§ 5 und 9 leg. cit.) nicht ordnungsgemäß erfolgt wäre, haben auch die Beschwerdeführer nicht behauptet, die allerdings die Voraussetzungen für den Eintritt eines bestimmten Ersatzmitgliedes für ein bestimmtes Mitglied im Beschwerdefall für nicht erfüllt ansehen. In dieser Hinsicht ist jedoch zum einen daran zu erinnern, daß für Agrarsenate eine feste Geschäftsverteilung nicht bestehen muß (vgl. dazu beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. Februar 1990, Zl. 86/07/0253, und die dort enthaltenen Hinweise auf die Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts), zum andern auf die Darlegungen der belangten Behörde in ihren im Beschwerdeverfahren abgegebenen Gegenäußerungen Bezug zu nehmen, in denen unter anderem in Übereinstimmung mit der Aktenlage dem Vorbringen der Beschwerdeführer widersprochen wurde, es wäre die belangte Behörde im Berufungsverfahren in unterschiedlicher (wechselnder) Zusammensetzung tätig geworden. Soweit im selben Zusammenhang die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht wird, ist gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG auf die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes und dessen Ablehnungsbeschluß vom 30. September 1987 hinzuweisen.
Zum Zusammenlegungsplan selbst vertreten die Beschwerdeführer die Ansicht, durch die Vermehrung von Bodenflächen mit schlechter Qualität träten Ertragseinbußen ein und sei ein zumindest gleicher Betriebserfolg bei den Beschwerdeführern durch die Zusammenlegung nicht erzielt worden. Die Beschwerdeführer haben jedoch vor der belangten Behörde zunächst in der Berufung nur die Erzielung eines HÖHEREN Ertrages in Abrede gestellt und zugleich "in der Folge" einen "Ertragsverlust" behauptet, ohne daß sie, wie dies erforderlich gewesen wäre (vgl. dazu etwa das schon erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Februar 1989, Zl. 88/07/0062, mit weiteren Judikaturangaben), die angeblichen Einbußen näher bezeichnet und das Maß einer Abnahme des Betriebserfolges aufgezeigt hätten. In der im Berufungsverfahren erstatteten agrartechnischen Stellungnahme ist im Gegenteil unter Hinweis auf verschiedene, aus der Zusammenlegung resultierende Vorteile festgestellt worden, daß das Zusammenlegungsergebnis in bezug auf die Beschwerdeführer "einen geringeren Aufwand an Arbeitszeit, eine Senkung der Betriebskosten und eine entsprechend große Ertragssteigerung" gewährleiste. Dem sind die Beschwerdeführer auf Verwaltungsebene lediglich mit dem Bemerken entgegengetreten, daß "die Berufung vollinhaltlich aufrechterhalten" werde. Dazu kommt, daß die Beschwerdeführer die durch die Aktenlage gedeckte Feststellung in derselben fachlichen Äußerung unwidersprochen gelassen haben, sie hätten anläßlich der Erhebungsverhandlung am 24. November 1986 selbst erklärt, daß sie "einer Veränderung ihres Grundstückes Nr. 78 nur hinsichtlich einer Verlegung von Grundstück Nr. 81 zustimmen würden" - auf letztere Frage wird unten noch eingegangen. Das damit ausgedrückte Einverständnis der Beschwerdeführer erscheint auch insofern begründet, als ihnen der Zusammenlegungsplan eine höchstmögliche Besitzkonzentration durch die Zuteilung hofnaher Flächen gebracht hat, wobei gerade diese Situierung der Flächen - wie der agrartechnische Bericht ebenfalls, von den Beschwerdeführern unwidersprochen, erwähnt - dem ausdrücklichen Wunsch der Beschwerdeführer entsprach. Gegenteiliges ist dazu auch in der Beschwerde nicht erklärt worden. Damit wurde insbesondere § 19 Abs. 7 FLG Rechnung getragen, wonach die Grundabfindungen unter anderem "unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte" zuzuweisen sind. Auch die Beschwerdeführer, welche die - innerhalb der gesetzlichen Toleranzgrenzen erfolgte - Flächenzunahme zu Lasten der Bodenbeschaffenheit beanstanden, haben - sieht man vom einspringenden Fremdgrundstück Nr. 81 ab - keine andere Möglichkeit einer wunschgemäß hofnahen Besitzkonzentration aufgezeigt, durch welche ihnen zugleich der Bonität nach - auf der Grundlage des rechtskräftigen Bewertungsplanes - bessere Flächen (in geringerem Ausmaß) zugewiesen hätten werden können. Damit erweist sich insoweit der Vorwurf der Beschwerdeführer, sie wären nicht gesetzmäßig abgefunden worden, als ungerechtfertigt.
Die Beschwerdeführer werfen der belangten Behörde schließlich einen Verstoß gegen die gesetzlichen Vorschriften für die Neuordnung eines Zusammenlegungsgebietes vor, weil das in die Abfindung Nr. 78 der Beschwerdeführer hineinragende Abfindungsgrundstück Nr. 81 der Mitbeteiligten die ordnungsgemäße Bewirtschaftung stark behindere, einen erhöhten Arbeitsaufwand erfordere, durch vermehrte Grenz- und Rainlagen einen effektiven Flächenverlust mit sich bringe und damit einen geringeren Bewirtschaftungserfolg zeitige; der Hinweis im angefochtenen Erkenntnis, es stehe den Beschwerdeführern frei, das einspringende Grundstück im Kaufweg zu erwerben, sei im Gesetz nicht begründet. Die Konfiguration des Abfindungsgrundstückes der Beschwerdeführer Nr. 78 erfährt allerdings durch das einspringende Abfindungsgrundstück Nr. 81 der Mitbeteiligten eine Formbeeinträchtigung. Es ist indessen zu berücksichtigen, daß die Behörde gemäß § 15 Abs. 1 FLG unter anderem die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abwägen und zu einer "Gesamtlösung" finden muß, mit welcher den Interessen aller Verfahrensparteien Rechnung zu tragen ist. Nun hatten die Mitbeteiligten ihrerseits (annähernd) dort, wo sie ihre Abfindung erhalten haben, ihren Altkomplex, den einzigen in diesem Zusammenlegungsgebiet, ortsnah und gut aufgeschlossen; es wurde damit (auch) in bezug auf die Mitbeteiligten dem gesetzlichen Auftrag entsprochen, vorhandene Besitzschwerpunkte tunlichst zu berücksichtigen (§ 19 Abs. 7 FLG). Mögliche "Immissionen" im Zusammenhang mit einer künftigen, der Flächenwidmung entsprechenden Nutzung des Abfindungsgrundstückes der Mitbeteiligten konnten entgegen der Meinung der Beschwerdeführer bei der gegebenen Rechts- und Sachlage zu keiner anderen Beurteilung führen. Was aber die konkrete Gestaltung der Abfindung der Mitbeteiligten anlangt
-
die Beschwerdeführer erklärten in der Berufungsverhandlung, diese wäre "zu tief" -, ist nicht aufgezeigt worden oder erkennbar, inwiefern eine andere Längen- und Breitenerstreckung
-
bei gleichbleibender Fläche - den beiderseitigen Interessen in einem höheren Maß entsprochen hätte.
Der Hinweis im angefochtenen Erkenntnis auf eine Möglichkeit zum Erwerb des Abfindungsgrundstückes der Mitbeteiligten durch die Beschwerdeführer gehört nicht zu den Argumenten, mit denen die Gesetzmäßigkeit des Zusammenlegungsplanes begründet wurde und ist deshalb von vornherein nicht dazu geeignet, Rechte der Beschwerdeführer zu verletzen.
Zusammenfassend ergibt sich, daß der behauptete Eingriff in Rechte der Beschwerdeführer nicht stattgefunden hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten Verhandlung wurde gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen.
Der Zuspruch von Aufwandersatz beruht auf §§ 47 ff VwGG und der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Die Beschwerdeführer sind mit ihrer Ansicht, Mitbeteiligten gebühre der gesetzliche Schriftsatzaufwand nur im Fall einer rechtsanwaltlichen Vertretung, nicht im Recht, da das Gesetz eine derartige Einschränkung nicht enthält (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, S. 694, angegebene Rechtsprechung).
Schlagworte
Sachverständiger KollegialorganSachverhalt Sachverhaltsfeststellung BeweislastEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1987070170.X00Im RIS seit
11.06.1991Zuletzt aktualisiert am
22.06.2009