TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/11 87/14/0127

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Veröffentlicht am 11.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §22 Abs1 Z2 idF 1981/620 ;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Mag Kobzina sowie die Hofräte Dr Hnatek und Dr Karger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr Cerne, über die Beschwerde des Ing Christian S in L, vertreten durch Dr A, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat III, vom 12. November 1986, Zl 2/9/2-BK/Sr-1986, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1982, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer war im Streitjahr Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Sein Anteil am Stammkapital betrug vom 1. Jänner bis 6. Oktober 1982 25 %. Am 7. Oktober 1982 übernahm er die restlichen 75 % des Stammkapitals.

Strittig ist, wie die Worte im § 22 Abs 1 Z 2 EStG idF BGBl Nr 620/81 "in einem Zeitpunkt des Veranlagungszeitraumes" zu verstehen sind. Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, auch eine nur kurzfristige wesentliche Beteiligung des Beschwerdeführers am Stammkapital führe dazu, daß sämtliche im Veranlagungszeitraum 1982 vom Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Gesellschafter-Geschäftsführer bezogenen Einkünfte solche aus selbständiger Arbeit darstellten, meint der Beschwerdeführer, er habe bis zum 6. Oktober 1982 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und erst ab dem nächsten Tag solche aus selbständiger Arbeit bezogen.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn erhobenen Beschwerde mit Beschluß vom 13. Juni 1987, B 1241/86-4, ab und trat sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

In der im Sinn des § 34 Abs 2 VwGG ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Festsetzung der Lohnsteuer und der Einkommensteuer verletzt, weil die Abgabenbehörden um rund S 60.000,-- mehr an Abgaben aus diesem Titel vorgeschrieben haben als bei richtiger Vorgangsweise.

In ihrer Gegenschrift beantragt die belangte Behörde, die Beschwerde möge als unbegründet und kostenpflichtig abgewiesen werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Erkenntnis vom 18. März 1991, Zl 90/14/0009, hat sich der Verwaltungsgerichtshof eingehend mit der nunmehr strittigen Frage befaßt. Er ist hiebei zu dem Schluß gelangt, daß auch eine nur kurzfristige wesentliche Beteiligung am Stammkapital in einem bestimmten Veranlagungszeitraum dazu führt, daß sämtliche in diesem Veranlagungszeitraum bezogenen Einkünfte des Gesellschafter-Geschäftsführers als Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu qualifizieren sind. Die vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf Gaier, 1986, 156, und auf Weinberger, ÖStZ 1986, 266, vertretene gegenteilige Auffassung hat den Gerichtshof im bereits erwähnten Verfahren nicht überzeugt. Auf die ausführlichen Entscheidungsgründe im zitierten Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Als zusätzliches Argument, mit dem sich der Verwaltungsgerichtshof im erwähnten Verfahren nicht auseinanderzusetzen hatte, bringt der Beschwerdeführer vor, ebenso wie die Abgabenbehörde rückwirkenden vertraglichen Regelungen die steuerliche Anerkennung versage, dürfe sie Verträge, die ihrem Inhalt nach keine Rückwirkung vorsähen, nicht rückwirkend der Abgabenbemessung zugrunde legen, bloß weil dies einen fiskalischen Vorteil bedeute. Dieses Argument schlägt nicht durch. Denn es ändert an der unbestrittenen Tatsache nichts, daß der Beschwerdeführer durch knapp drei Monate im Veranlagungszeitraum zu 100 % am Stammkapital beteiligt war.

Die behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt schon deshalb nicht vor, weil die belangte Behörde nie die Auffassung vertrat, der Beschwerdeführer sei rückwirkend (gemeint wohl: ab dem 1. Jänner 1982) zu 100 % am Stammkapital beteiligt gewesen.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war durch einen nach § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 5. März 1991, BGBl Nr 104.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1987140127.X00

Im RIS seit

11.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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