TE Vwgh Erkenntnis 1991/6/12 89/13/0173

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Veröffentlicht am 12.06.1991
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1972 §2 Abs3 Z3;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §23 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karlik und die Hofräte Dr. Schubert und Dr. Pokorny als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des C gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 16. Juni 1988, Zl. 6/3-3580/87, betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist selbständiger Versicherungsagent. Bei seiner Gerwinnermittlung für das Jahr 1986 machte er unter anderem ein Betriebsausgabenpauschale in Höhe von S 8.428,76 (= 5 % der Betriebseinnahmen) sowie "Werbeaufwand" im Ausmaß von S 1.331,50 als Betriebsausgaben geltend.

Das Finanzamt versagte beiden Beträgen die steuerliche Abzugsfähigkeit. Ein Betriebsausgabenpauschale sei für Versicherungsvertreter nicht vorgesehen und der Werbeaufwand setze sich aus Repräsentationsaufwendungen zusammen, die gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähig seien.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Für Handelsvertreter sei ein Betriebsausgabenpauschale von 5 % der Betriebseinnahmen erlaßmäßig vorgesehen. Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung von Handelsvertretern einerseits und Versicherungsvertretern andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt und daher verfassungsrechtlich bedenklich. Bei dem Werbeaufwand handle es sich um Spesen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden, die nach der Verwaltungspraxis als Betriebsausgaben abzugsfähig seien.

Die belangte Behörde wies die Berufung ab. Aus der erlaßmäßigen Regelung betreffen Betriebsausgabenpauschbeträge bei Handelsvertretern könne der Beschwerdeführer keine Rechte ableiten. Gesetzlich sei ein Pauschale für Betriebsausgaben nur im § 4 Abs. 6 EStG vorgesehen, betreffe aber ausschließlich die Bezieher von Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit. Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden seien nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht abzugsfähiger Repräsentationsaufwand im Sinne des § 20 EStG anzusehen.

Die Behandlung einer gegen diese Entscheidung an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 12. Juni 1989, B 1703/88-3 abgelehnt.

In der an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen und ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Mit Erkenntnis vom 19. September 1990, Zl. 89/13/0174, hat der Verwaltungsgerichtshof über eine gleichartige, vom selben Rechtsanwalt eingebrachte Beschwerde zu Recht erkannt, daß bei Einkünften aus Gewerbebetrieb, zu denen die Einkünfte des Beschwerdeführers unbestritten zählen, keine gesetzliche Betriebsausgabenpauschalierung vorgesehen ist, und daß zu den gemäß § 20 Abs. 1 Z. 3 EStG steuerlich nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen auch Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden zählen. Wie der Gerichtshof in diesem Erkenntnis unter Zitierung seiner bisherigen Rechtsprechung weiter ausgeführt hat, kommt den Gründen, die einen Abgabepflichtigen veranlassen, derartige Aufwendungen zu tragen, keine Bedeutung zu. Es ist daher auch unmaßgeblich, ob sich der Abgabepflichtige den in Rede stehenden Aufwendungen entziehen kann bzw. ob dieselben ausschließlich im betrieblichen Interesse liegen oder nicht.

Da somit die Rechtsfrage durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 VwGG, auf die näheren Entscheidungsgründe des oben zitierten Erkenntnisses hinzuweisen.

Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1989130173.X00

Im RIS seit

12.06.1991
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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