Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §48 Abs1 lita impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Beschwerdesache des R in W, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 6. Juli 1989, Zl. GA 5-1733/1/89, betreffend Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe, über den Antrag auf Zuerkennung eines weiteren Aufwandersatzes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Gemäß § 59 Abs. 1 VwGG ist Aufwandersatz vom Verwaltungsgerichtshof auf Antrag zuzuerkennen.
Nach § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG ist der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz einzubringen für Leistungen betreffend Stempel- und Kommissionsgebühren sowie Barauslagen binnen einer Woche nach dem Entstehen der Leistungspflicht.
Alle Anträge sind nach dem letzten Satz des § 59 Abs. 2 VwGG zu begründen, nicht rechtzeitig gestellte Anträge sind zufolge § 59 Abs. 3 zweiter Satz leg. cit. zurückzuweisen.
Aus der Antrags- und Begründungspflicht der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens als Voraussetzung für den Aufwandersatz ergibt sich im Zusammenhang mit der Befristung des § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG und dem Gebot, nicht rechtzeitig gestellte Anträge zurückzuweisen, daß derjenige, der einen Aufwandersatz gemäß §59 Abs. 2 Z. 4 VwGG begehrt, im Zweifel auch eine rechtzeitige Antragstellung im Sinne des § 59 Abs. 2 Z. 4 VwGG darzutun hat. Im vorliegenden Fall bestehen aber durchaus - auch für den Antragsteller auf der Hand liegende - Zweifel an einer rechtzeitigen Antragstellung. Wurde doch das Erkenntnis in der im Spruch dieses Beschlusses erwähnten Beschwerdesache dem Beschwerdevertreter bereits am 11. Oktober 1990 zugestellt, der vorliegende Antrag auf Ersatz von Barauslagen aber erst am 23. April 1991 zur Post gegeben. Es kann daher von keiner (bescheinigten) rechtzeitigen Antragstellung ausgegangen werden, der am 23. April 1991 zur Post gegebene Antrag auf Ersatz von Barauslagen war zurückzuweisen.
Der Vollständigkeit halber sei noch festgehalten, daß dem Aufwandersatzbegehren auch in der Sache kein Erfolg beschieden hätte sein können. Geht es doch um Porti (S 61,--) und Fotokopien (S 20,--), die mit dem dem seinerzeitigen Beschwerdeführer bereits zuerkannten Schriftsatzaufwandersatz abgegolten erscheinen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 683 f).
Die Entscheidung hatte gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 lit. f der Dreiersenat zu treffen.
Schlagworte
Stempelgebühren Kommissionsgebühren Barauslagen des Verwaltungsgerichtshofes Barauslagen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1989130248.X00Im RIS seit
12.06.1991Zuletzt aktualisiert am
22.09.2008