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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1976 §46 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Draxler und die Hofräte DDr. Hauer, Dr. Würth, Dr. Degischer und Dr. Giendl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pichler, über die Beschwerde der J gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 28. März 1991, Zl. BauR-010609/1-1991 Pan/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Erste Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft B, 2. C, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:
Die Erstmitbeteiligte hat bei der gleichfalls mitbeteiligten Gemeinde die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Wohnhauses auf den Grundstücken Nr. 5 und 6, KG D, beantragt. Mit Bescheid des Magistrates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 10. Dezember 1990 wurde die beantragte Baubewilligung unter Nachsicht von der Verpflichtung zur Errichtung von sechs Stellplätzen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin, soweit sie das Fehlen der erforderlichen KFZ-Stellplätze sowie die Verschärfung des Parkplatzproblemes betrafen, wurden als unzulässig zurückgewiesen, im übrigen wurde die Beschwerdeführerin mit ihren Einwendungen auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Die dagegen eingebrachte Berufung der Beschwerdeführerin wies der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom 15. Februar 1991 ab, der dagegen eingebrachten Vorstellung gab die belangte Behörde mit Bescheid vom 28. Februar 1991 keine Folge. Zur Begründung führte die Gemeindeaufsichtsbehörde im wesentlichen aus, Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen dienten nicht dem Interesse der Nachbarn. Die Nachbarn besäßen daher keinen Rechtsanspruch darauf, daß gesetzliche Verpflichtungen über die Schaffung von Stellplätzen eingehalten würden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, rechtlich sei im Sinne des § 46 der Oberösterreichischen Bauordnung ein Nachbarrecht gegeben, weil die Frage der Stellplätze gerade den Interessen der Nachbarn diene, da die Nachbarn geradezu die Leidtragenden seien. Gerade die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, insbesondere hinsichtlich der Stellplätze und Garagen sei schon vom Gesetzgeber ausdrücklich als ein Nachbarschaftsinteresse erklärt worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 46 Abs. 2 der O.ö. Bauordnung, LGBl. Nr. 35/1976, können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind. Nach § 46 Abs. 3 des Gesetzes sind öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Hiezu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dienen Vorschriften über die Schaffung von Stellplätzen und Garagen nicht dem Interesse der Nachbarn (siehe hiezu Hauer,
Der Nachbar im Baurecht, 2. Auflage, S. 211, und die dort zitierte Judikatur). Auch zur O.ö. Bauordnung hat der Gerichtshof bereits mit Erkenntnis vom 29. Juni 1976, Zl. 1800/75, ausgesprochen, daß Vorschriften für (zu schaffende) Abstellflächen als ausschließlich im öffentlichen Interesse erlassen anzusehen sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch seither an dieser Rechtsprechung festgehalten (vgl. u. a. das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zlen. 90/05/0068, AW 90/05/0016); er sieht keine Veranlassung, von dieser Anschauung abzugehen. Durch das Unterbleiben der Schaffung von Abstellanlagen ist somit die Beschwerdeführerin in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt. Der Verwaltungsgerichtshof hat auch wiederholt ausgesprochen, daß dem Nachbarn hinsichtlich der Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen kein subjektiv-öffentliches Recht zusteht (vgl. das Erkenntnis vom 28. Juni 1983, Zl. 05/1390/79, BauSlg. Nr. 77), wobei die Verkehrsverhältnisse auf öffentlichen Straßen auch den ruhenden Verkehr umfassen.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die von der Beschwerdeführerin behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Damit ist der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991050105.X00Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009